Urteilskopf

120 Ia 256

38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1994 i.S. R. gegen X. Bank (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 257

BGE 120 Ia 256 S. 257

A.- Mit Zahlungsbefehl Nr. 2360/1993 des Betreibungsamtes Luzern vom 9. März 1993 liess R. die X. Bank für Fr. ... nebst Zins betreiben. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 23. September 1993 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt R. die definitive Rechtsöffnung. Diesen Entscheid hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Februar 1994 auf Rekurs der X. Bank hin auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.
B.- R. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. a) Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 f . OG. Da kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht offen steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV grundsätzlich zulässig. b) Auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid nicht nur aufzuheben, sondern die definitive Rechtsöffnung direkt zu erteilen, kann wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden. Wohl hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung vereinzelt solche Anträge als grundsätzlich zulässig erklärt, wenn die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden könne (BGE 116 II 627; Entscheid v. 13. August 1993 i.S. F., zitiert bei SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 27 Rz. 12a). Gleichzeitig hat es aber die entsprechenden Anträge bei provisorischen Rechtsöffnungen verweigert (BGE 111 III 10 E. 1; BGE 98 Ia 350). Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung findet sich in der Regel nicht (BGE 116 II 627; BGE 111 III 10 E. 1; BGE 101 Ia 160 E. 4; BGE 98 Ia 323 E. 6; BGE 98 Ia 350 E. 1). Aus BGE 72 I 96 und BGE 98 Ia 537 ist aber ersichtlich, wie es zu dieser Rechtsprechung gekommen ist. Die über die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge werden dort nämlich nur als zulässig angesehen, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft. Eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte als des Willkürverbotes wird aber regelmässig nur bei der definitiven Rechtsöffnung geltend gemacht werden können, sei
BGE 120 Ia 256 S. 258

es, dass das zu vollstreckende Urteil gegen Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV verstossen haben soll oder eine Verletzung eines Konkordates oder eines Staatsvertrages gerügt wird (Art. 84 Abs. 1 Bst. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und c OG). Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit weitergehender Anträge ist somit die vorgebrachte Rüge und nicht die Art der verlangten Rechtsöffnung. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer aber ausschliesslich eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Das Bundesgericht kann deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht über die Rechtsöffnung selber entscheiden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 120 IA 256
Datum : 02. Juni 1994
Publiziert : 31. Dezember 1994
Quelle : Bundesgericht
Status : 120 IA 256
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Auswirkungen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde bei Rechtsöffnungen. Hebt das Bundesgericht auf staatsrechtliche
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 84  86
BGE Register
101-IA-154 • 111-III-8 • 116-II-625 • 120-IA-256 • 72-I-95 • 98-IA-314 • 98-IA-348 • 98-IA-537
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • definitive rechtsöffnung • kassatorische natur • rechtslage • rechtsmittel • entscheid • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • wiese • rechtsvorschlag • endentscheid • staatsvertrag • zahlungsbefehl • sachverhalt • provisorische rechtsöffnung • zins • betreibungsamt