119 II 333
66. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1993 i.S. X. AG c. Bank Y. (Berufung)
Regeste (de):
- Bezifferung des Berufungsbegehrens (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
- Der Antrag, dem Kläger sei ein vom Richter zu schätzender, eine bezifferte Mindestsumme übersteigender Betrag zuzusprechen, ist nur im Ausmass dieser Mindestsumme gültig (E. 3).
- Sorgfaltspflicht der Bank bei Annahme und Ausführung von Aufträgen (Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. 3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. - Liegt kein Vermögensverwaltungsvertrag vor, muss die Bank den Kunden in der Regel nicht über Risiken der Anlage aufklären (E. 5). In diesem Fall besteht auch keine generelle Beratungspflicht (E. 7).
Regeste (fr):
- Nécessité de chiffrer les conclusions du recours en réforme (art. 55 al. 1 let. b OJ).
- La conclusion du demandeur visant au paiement d'un montant à fixer par le Tribunal, mais d'au moins tant, n'est recevable que pour le montant minimum indiqué (consid. 3).
- Devoir de diligence de la banque en cas d'acceptation et d'exécution de mandats (art. 398 CO).
- La banque qui n'est pas liée à son client par un mandat de gestion de fortune n'est, en principe, pas tenue de lui signaler les risques que comporte un placement déterminé (consid. 5). Un devoir général d'information n'existe pas non plus en pareille hypothèse (consid. 7).
Regesto (it):
- Necessità di indicare l'ammontare delle conclusioni del ricorso per riforma (art. 55 cpv. 1 lett. b OG).
- La domanda dell'attore concludente al pagamento di una somma da fissare da parte del Tribunale ma almeno di un tanto, è ricevibile solo per l'importo minimo indicato (consid. 3).
- Obbligo di diligenza di una banca nel caso di accettazione ed esecuzione di mandati (art. 398 CO).
- La banca che non è vincolata al suo cliente da un mandato di amministrazione del patrimonio non è, di massima, tenuta a segnalargli i rischi che comporta un determinato investimento (consid. 5). In siffatta evenienza non sussiste neppure un obbligo generale di informazione (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 334
BGE 119 II 333 S. 334
A.- Ende November 1986 begann die Bank Y. durch ihren Angestellten O. für die X. AG Devisengeschäfte zu tätigen. O. führte nach Absprache mit der X. AG, die er der Bank Y. als Kundin zugeführt hatte, deren Aufträge aus. Seit der zweiten Hälfte Januar 1987 verlor die Kundin aus Termingeschäften Fr. 1'365'760.-- und aus Kassageschäften Fr. 2'041'250.--. Um die eingetretenen Verluste zu decken, übertrug die K. AG, eine Schwestergesellschaft der X. AG, den Betrag von Fr. 2'050'000.-- auf deren Devisenkonto. Mangels Aktiven stellte die X. AG die Devisengeschäfte im Oktober 1987 ein.
B.- Die Klage der X. AG gegen die Bank Y. wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 17. Oktober 1991 in zweiter Instanz ab.
C.- Die Klägerin beantragt mit Berufung, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Klage gutzuheissen und ihr Schadenersatz nach richterlicher Schätzung, aber mindestens Fr. 1'500'000.-- zuzusprechen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es auf sie eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG verlangt bei Forderungsklagen die ziffernmässige Angabe des zuzusprechenden Betrags. Der gestellte Antrag genügt diesen Anforderungen nur insoweit, als die Klägerin Schadenersatz von mindestens Fr. 1'500'000.-- nebst Zins verlangt (BGE 105 II 316 E. 6; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 151 in Fn. 9; POUDRET, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 1.4.1.2 zu Art. 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
BGE 119 II 333 S. 335
5. Die Vorinstanz erachtet die Klägerin als aufgeklärt, weil sie die Risiken nach verlustreichen Transaktionen habe erkennen können. Die Klägerin wirft der Beklagten sinngemäss eine Verletzung der Aufklärungspflicht und dem Obergericht mithin eine Missachtung von Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
BGE 119 II 333 S. 336
anzumerken, dass die Vorinstanz nur feststellt, die Organe der Klägerin hätten die Risiken gekannt, nachdem sie einen Teil der fraglichen Geschäfte bereits veranlasst hatten. Die Klägerin bemerkt in der Berufungsschrift selber, dass sie in Kontakt mit der Beklagten getreten war, weil die vorher für sie tätige Bank Devisentermingeschäfte für fachunkundige Personen nicht ausführen wollte. Bei dieser Aussage, aus der zwingend folgt, dass ihren Organen die Risiken des Devisenhandels rechtzeitig bekannt waren, muss sich die Klägerin behaften lassen. Ferner führt die allgemeine Lebenserfahrung (dazu BGE 117 II 258 f.) zur Erkenntnis, dass der im internationalen Handel tätigen Klägerin die Gefahren von Wechselkursschwankungen ohnehin bekannt sein mussten. Deshalb widerspricht es dem Vertrauensprinzip, wenn sie, nachdem Verluste eingetreten sind, der Beklagten eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vorwirft.
7. Das Obergericht gelangt zum Schluss, die Beklagte habe die von der Klägerin erteilten Aufträge banktechnisch korrekt ausgeführt. Ferner sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, das Risiko begrenzende Massnahmen vorzuschlagen. Die Klägerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 398
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 398 - 1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
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1 | Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.253 |
2 | Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. |
3 | Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. |
BGE 119 II 333 S. 337
Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden. Dass die Beklagte die Devisentransaktionen banktechnisch unsorgfältig ausgeführt habe, ist weder behauptet noch ersichtlich. Hat sich die Beklagte bloss zur Ausführung von jeweils konkret erteilten Börsenaufträgen verpflichtet, war sie im Rahmen ihrer Treuepflicht nicht gehalten, die Klägerin unaufgefordert über die mutmassliche künftige Entwicklung der Devisenkurse und mögliche Massnahmen zur Risikoverminderung zu beraten. Die Vorinstanz hat daher eine Verletzung der Beratungspflicht, mithin eine Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten, zu Recht verneint.