Urteilskopf

118 V 119

15. Urteil vom 15. Mai 1992 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug betreffend Anspruch auf Familienzulagen für nebenberuflich selbständigerwerbende Landwirte i.S. B.
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Sachverhalt ab Seite 120

BGE 118 V 119 S. 120

A.- Der 1950 geborene Ernst B. bewohnt mit seiner Familie ein landwirtschaftliches Anwesen und ist hauptberuflich zu rund 60% in unselbständiger Stellung für eine Bewachungsgesellschaft tätig. Am 18. Januar 1990 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Zug zum Bezug von Familienzulagen für nebenberufliche Landwirte an. Gestützt auf eine Meldung der Kantonalen Steuerverwaltung Zug vom 11. April 1988 über die in den Berechnungsjahren 1985/86 (Bemessungsgrundlage für die 24. Periode der direkten Bundessteuer) erzielten Erwerbseinkommen (Fr. 51'200.--) verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Familienzulagen in der Landwirtschaft bis Ende März 1990 zufolge Überschreitung der massgeblichen Einkommensgrenze von Fr. 29'600.-- (Verfügung vom 7. September 1990). Diese in der Folge in Rechtskraft erwachsene Verfügung wies gleichzeitig darauf hin, dass die Einkommensgrenze auf den 1. April 1990 erhöht worden sei und seither das Einkommen der 25. Bundessteuerperiode (1987/88) berücksichtigt werde, weshalb Ernst B. Ende 1990 eine Bestätigung der von ihm als Arbeitnehmer bezogenen Kinderzulagen einreichen könne, um so eine erneute Prüfung eines allfälligen Anspruchs auf Familienzulagen in der Landwirtschaft in die Wege zu leiten. Am 7. März 1991 stellte Ernst B. ein neues Gesuch um Zusprechung von Familienzulagen für nebenberufliche Landwirte. Hierauf liess sich die Kasse von der Bewachungsgesellschaft bestätigen, dass Ernst B. 1990 mit 1461 Arbeitsstunden einen Totallohn von
BGE 118 V 119 S. 121

Fr. 27'046.75 erzielt und Kinderzulagen von Fr. 1'167.10 bezogen habe, wovon - laut telefonischer Auskunft - Fr. 102.-- auf Dezember 1989 entfielen. Wiederum ausgehend von dem am 11. April 1988 von der Steuerverwaltung gemeldeten Durchschnittseinkommen der Jahre 1985/86 gelangte die Ausgleichskasse zur Feststellung, dass die nunmehr massgebliche Einkommensgrenze von Fr. 35'500.-- um Fr. 9'000.-- überschritten werde. Dementsprechend lehnte sie das Gesuch mit Verfügung vom 3. Mai 1991 ab.
B.- In der hiegegen erhobenen Beschwerde rügte Ernst B., dass erneut auf ein bundessteuerpflichtiges Einkommen von Fr. 51'200.-- abgestellt worden sei, welches er in den Jahren 1985/86 als kinderloser Lediger erzielt habe und das seinem gegenwärtigen Verdienst nicht mehr gerecht werde. Die Ausgleichskasse räumte in der Vernehmlassung ihren Irrtum ein, hielt aber am Ergebnis der angefochtenen Verfügung fest. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Neuberechnung anhand der jüngsten Meldung der Steuerverwaltung (19. März 1990) führe zwar trotz Überschreitens der Einkommensgrenze um Fr. 3'956.-- zu einem grundsätzlichen Anspruch auf einen Drittel der Familienzulage (= Fr. 405.-- [April bis Dezember 1990]); indes entfalle dieser bundesrechtliche Anspruch, nachdem der Versicherte bereits von der Bewachungsgesellschaft Kinderzulagen von Fr. 1'167.-- bezogen habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schloss sich dieser Sichtweise an und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 1991 ab.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sowie die Rückweisung der Sache zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse. Dabei wird in grundsätzlicher Hinsicht vorgebracht, das im Gesetz enthaltene Verbot des Doppelbezugs schliesse die Ausrichtung sowohl von bundes- als auch von kantonalrechtlichen Kinderzulagen nicht schlechthin aus, sondern wolle nur sicherstellen, dass betragsmässig für den gleichen Zeitraum nicht mehr als eine volle Kinderzulage ausbezahlt werde. Es sei daher zulässig, dass sich zwei Teilzulagen zu einer höchstens vollen Zulage ergänzten. Während sich der Versicherte nicht vernehmen liess, schliesst die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
BGE 118 V 119 S. 122

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Mit der Revision der bundesrechtlichen Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979, in Kraft seit 1. April 1980 (AS 1980 I 276 f., 279), ist der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die nebenberuflich selbständigerwerbenden Landwirte erweitert worden (Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG). Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Art. 9
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
1    Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2    Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:
a  Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b  Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c  Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d  Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
e  Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
FLG (Art. 7 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 7 Art und Höhe der Zulagen - Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG27. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
Satz 1 FLG). Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Berggebiet Fr. 135.-- (Art. 7 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 7 Art und Höhe der Zulagen - Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG27. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 FLG und Art. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 2 - 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
1    Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer umfassen eine Haushaltungszulage sowie Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG13.14
2    Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.15
3    Die Kinder- und Ausbildungszulagen entsprechen den Mindestansätzen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG16; im Berggebiet werden die Ansätze um je 20 Franken erhöht.17
4    ...18
der Verordnung über die Anpassung der Einkommensgrenze und der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG vom 12. März 1990, in Kraft seit 1. April 1990). Aufgrund der Akten ist der Versicherte als Eigentümer und Betreiber eines landwirtschaftlichen Heimwesens mit einem Betriebseinkommen von mehr als Fr. 2'000.-- einerseits sowie als Arbeitnehmer der Bewachungsgesellschaft anderseits unbestrittenerweise nebenberuflich selbständigerwerbender Landwirt im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG und Art. 3 Abs. 3
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3 Unterstellte selbstständigerwerbende Landwirte - 1 Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
1    Als selbstständigerwerbende Landwirte gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.
2    Als hauptberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.12
3    Als nebenberuflich tätig gilt ein selbstständigerwerbender Landwirt, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000 Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer Grossvieheinheit entspricht.13
4    Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp selbständig bewirtschaftet.14
FLV. Seine grundsätzliche Berechtigung zum Bezug von Familienzulagen für Kleinbauern (Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG) steht damit ausser Frage. Desgleichen ist die Einreihung des vom Versicherten geführten Betriebs in das gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 6 Abgrenzung des Berggebietes - Für die Zuteilung der Betriebe zum Berggebiet sind die Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Produktionskataster massgebend.
FLG abgegrenzte Berggebiet nicht bestritten.
2. Die nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen Fr. 27'500.-- im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 4'000.-- je Kind nach Art. 9
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
1    Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2    Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:
a  Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b  Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c  Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d  Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
e  Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
FLG (Art. 5 Abs. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Sätze 1 und 2 FLG in Verbindung mit Art. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
der erwähnten Verordnung vom 12. März 1990). In Konkretisierung der Härtefallklausel gemäss Art. 5 Abs. 4
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG hat der Bundesrat sodann stufenweise gekürzte Kinderzulagen eingeführt. Diese betragen zwei Drittel der Zulagen nach Art. 7 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 7 Art und Höhe der Zulagen - Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG27. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
FLG, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens Fr. 3'000.-- übersteigt (Art. 3a Abs. 2 lit. a
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3a
FLV), und einen Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als Fr. 3'000.--, höchstens aber um Fr. 6'000.-- übersteigt (Art. 3a Abs. 2 lit. b
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3a
FLV).
Gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG bestimmt der Bundesrat u.a. die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und
BGE 118 V 119 S. 123

diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in den Art. 4 ff
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
. FLV Gebrauch gemacht. Danach sind - soweit für die Belange des vorliegenden Falles wesentlich - für die Bemessung des Einkommens die Vorschriften der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Satz 1 FLV). Neben der Veranlagung durch die Kasse selbst (Art. 5
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLV) sieht Art. 6
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLV vor, dass die Ausgleichskassen für die Ermittlung des reinen Einkommens der Kleinbauern u.a. auf die letzte rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundessteuer abstellen können (Abs. 1); dabei wird das reine Einkommen der Kleinbauern aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung in der Regel jeweils für diejenige Zeitspanne ermittelt, die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Beitragsperiode bildet (Abs. 2). Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden haben den Ausgleichskassen auf deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens notwendigen Angaben zu liefern (Abs. 3). a) Im Lichte dieser Bestimmungen ist die für den Beschwerdegegner massgebliche Einkommensgrenze auf Fr. 31'500.-- - bestehend aus dem Grundansatz von Fr. 27'500.-- zuzüglich Fr. 4'000.-- für den am 15. Dezember 1989 geborenen A. - zu veranschlagen. Dagegen hat die am 16. Februar 1991 geborene B. für die hier - zufolge der Rechtskraft der ersten Verfügung vom 7. September 1990 - allein streitige Anspruchsperiode von April bis Dezember 1990 bezüglich der in Art. 5 Abs. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG vorgesehenen Erhöhung des Grundansatzes ausser acht zu bleiben, entsteht doch der Anspruch auf Kinderzulagen nicht vor dem ersten Tage des Monats, in dem das Kind geboren wird (Art. 9 Abs. 7
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
1    Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2    Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:
a  Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b  Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c  Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d  Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
e  Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
Satz 1 FLG). Dem steht die Rechtsprechung nicht entgegen, wonach bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung nach Art. 5 Abs. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
und 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG in Verbindung mit Art. 3a
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3a
FLV "sämtliche Kinder" zu berücksichtigen sind, für die der Ansprecher kraft der aus dem Kindesverhältnis resultierenden Unterhaltspflicht (Art. 276 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
. ZGB) aufzukommen hat (BGE 116 V 175 Erw. 4b/cc). Denn eine solche Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der erst am 16. Februar 1991 geborenen Tochter existierte während der hier streitigen Anspruchsperiode gerade nicht. b) Was die Einkommensbemessung anbelangt, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Verwaltung im Rahmen ihrer richtiggestellten Berechnung für die - zur ordentlichen AHV-Beitragsperiode 1990/91 gehörenden - Monate April bis Dezember 1990 von den am 19. März 1990 gemeldeten Erwerbseinkünften der Jahre 1987/88
BGE 118 V 119 S. 124

(zweit- und drittletztes Jahr gemäss Art. 22 Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 22 Beitragsjahr und zeitliche Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
1    Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr.
2    Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital.95
3    Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, so wird das Einkommen nicht zwischen den Beitragsjahren aufgeteilt. Vorbehalten bleibt Absatz 4.96
4    Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen.
5    Das Einkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet.97
AHVV) ausgegangen ist. Ferner wird durch die von der Kasse eingereichte Bestätigung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 6. März 1992, entgegen den fallbezogenen Ausführungen in der Beschwerde, klargestellt, dass der von ihr gemeldete Durchschnittsbetrag von Fr. 43'056.-- keine Direktzahlungen enthält, die familienzulagenrechtlich ausser acht zu bleiben hätten (vgl. BGE 106 V 185 f. Erw. 3 am Ende). Wie die Vorinstanz im weiteren zutreffend und unbestrittenerweise dargelegt hat, vermindert sich das gemeldete Einkommen von Fr. 43'056.-- um Abzüge von insgesamt Fr. 7'600.-- (vgl. Rz. 62 am Ende der Erläuterungen des BSV); dabei handelt es sich um Posten, die, im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
AHVG, gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. k
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
, l BdBSt und folglich auch gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
Satz 1 FLV abziehbar sind. Für die Anspruchsperiode April bis Dezember 1990 verbleibt somit ein massgebliches Einkommen von Fr. 35'456.--. c) Mit diesem Ergebnis wird die massgebende Einkommensgrenze (Fr. 31'500.--) um Fr. 3'956.-- überschritten, womit der Versicherte in grundsätzlicher Hinsicht Anspruch auf eine Familienzulage von einem Drittel erheben kann (Art. 3a Abs. 2 lit. b
SR 836.11 Verordnung vom 11. November 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLV)
FLV Art. 3a
FLV).
3. Im folgenden bleibt jedoch zu prüfen, ob dieser Anspruch deswegen dahinfällt, weil der Versicherte unbestrittenerweise während der gleichen Zeit aus seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Bewachungsgesellschaft Familienzulagen nach kantonalem Kinderzulagenrecht von umgerechnet insgesamt Fr. 807.90 bezogen hat. a) Hinsichtlich der Leistungskumulation gilt es zunächst zwei Tatbestände auseinanderzuhalten: Einerseits kann fraglich sein, wer von mehreren Ansprechern die eine Kinderzulage für ein Kind beanspruchen kann. Diese Frage wird in Art. 9 Abs. 3 bis
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
1    Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2    Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:
a  Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b  Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c  Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d  Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
e  Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
5 FLG geregelt, wie sich aus Entstehungsgeschichte und Systematik schliessen lässt (BGE 116 V 174 Erw. 4b/bb; vgl. auch Rz. 116 der Erläuterungen). Zu dieser Bestimmung hatte das Eidg. Versicherungsgericht - allerdings noch in ihrer Fassung vor dem erwähnten Abänderungsgesetz vom 14. Dezember 1979 - entschieden, dass Art. 9 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 9 Kinder- und Ausbildungszulagen - 1 Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
1    Zum Bezug von Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG30 berechtigen Kinder nach dessen Artikel 4 Absatz 1.
2    Die folgenden Bestimmungen des FamZG mit ihren Abweichungen vom ATSG31 gelten sinngemäss:
a  Artikel 6 (Verbot des Doppelbezugs);
b  Artikel 7 (Anspruchskonkurrenz);
c  Artikel 8 (Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge);
d  Artikel 9 (Auszahlung an Dritte);
e  Artikel 10 (Ausschluss der Zwangsvollstreckung).
FLG, wonach für dasselbe Kind nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden darf, lediglich den Doppelbezug von Kinderzulagen im Sinne des FLG selbst ausschliesst (BGE 100 V 121). Eine solche Anspruchskonkurrenz verschiedener Ansprecher ist indes vorliegend nicht zu beurteilen. Vielmehr geht es um den zweiten Tatbestand, der sich dadurch auszeichnet, dass eine Person mehrere
BGE 118 V 119 S. 125

Kinderzulagen aus verschiedenen Rechtstiteln, sei es innerhalb des FLG, sei es nach FLG und kantonalem Zulagenrecht, beansprucht. Dieser Tatbestand fällt unter Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG, wie die Verwaltungspraxis richtig erkannt hat (vgl. Rz. 117 ff. der Erläuterungen). Allerdings hat das Eidg. Versicherungsgericht hiezu im erwähnten BGE 100 V 121 festgehalten, Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG erfasse lediglich den Doppelanspruch, der in der gleichzeitigen Stellung eines Bezugsberechtigten als Kleinbauer und als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer - je im Sinne des FLG - gründe (BGE 100 V 125).
Ob sich diese Auffassung nach der Gesetzesrevision von 1979 - in deren Rahmen auch Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG geändert wurde - noch halten lässt, scheint zweifelhaft. Wenn dem so wäre, könnte der Versicherte nicht nur in dem vom BSV vertretenen Sinne eine anteilsmässige Kinderzulage nach FLG beziehen; vielmehr müsste ihm gar die ganze Kinderzulage (von einem Drittel) zugesprochen werden, weil der Bezug einer kantonalrechtlichen Kinderzulage für dasselbe Kind von vornherein unerheblich bliebe. b) In der hier anzuwendenden seit 1. April 1980 geltenden Fassung bestimmt Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG unter dem Titel "Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs" was folgt: 1 Niemand darf gleichzeitig die Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Kleinbauer beziehen. 2 Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen. 3 Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen. Im Vergleich zur vorgängigen Fassung (vgl. AS 1952 826) ist somit Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG namentlich um den gesamten hier in erster Linie interessierenden dritten Absatz sowie im zweiten Absatz um den Einschub "... wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen" erweitert worden. Diese Neuerungen erweisen sich insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG als bedeutsam. Denn mit der Ausdehnung der Bezugsberechtigung auf die nebenberuflich tätigen Landwirte (Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG) eröffnet sich dem nunmehr geltenden Doppelbezugsverbot ein ungleich weiterer Anwendungsbereich
BGE 118 V 119 S. 126

als Art. 10
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
alt FLG, dessen Gehalt sich im wesentlichen noch darin erschöpfte, den sich aus dem FLG ergebenden gleichzeitigen Bezug eines Ansprechers von Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Bergbauern auszuschliessen (BGE 100 V 125; vgl. auch die Botschaft zum Entwurf eines BG über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern vom 15. Februar 1952, BBl 1952 I 227). Überhaupt ist die Problematik des Doppelbezugs mit der Neufassung des Art. 5 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG erst richtig zutage getreten, übt doch ein nebenberuflicher Landwirt notwendigerweise eine - meistens unselbständige - hauptberufliche Erwerbstätigkeit aus, die ihm nach den kantonalen Familienzulagengesetzen die Anspruchsberechtigung für Kinderzulagen vermittelt. Dieser Gesichtspunkt gelangt denn auch in der bundesrätlichen Botschaft zur Reformvorlage verschiedentlich zum Ausdruck (Botschaft betreffend die Änderung des FLG vom 15. August 1979, BBl 1979 II 769 ff.). So heisst es etwa, die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Kleinbauer müsse gefördert und dürfe nicht dadurch gehemmt werden, dass der Betroffene wegen seiner Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit den Anspruch auf Kinderzulagen für Kleinbauern einbüsse; soweit möglich müssten Lücken in der Bezugsberechtigung vermieden und die Zulagen auch nebenberuflichen Kleinbauern gewährt werden. Im weiteren verweist die Botschaft ausdrücklich auf das Verhältnis der Kinderzulagen für Kleinbauern zu den kantonalen Gesetzen über die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer, nach denen die Kinderzulagen entsprechend dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit als Arbeitnehmer anteilsmässig gewährt würden (BBl 1979 II 781). Unter Hinweis darauf, dass die bundesrechtliche Zulage lediglich die Lücken auszufüllen habe, schlug der Bundesrat vor, ihre Ausrichtung jeweilen am Ende jedes Jahres vorzunehmen, wenn die aufgrund kantonalen Rechts erfolgten Kinderzulagenbezüge anhand der Lohnausweise feststellbar seien (BBl 1979 II 782). c) Die mit dem bundesrätlichen Reformvorschlag übereinstimmende geltende Fassung des Art. 10 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG ist im Lichte dieser Materialien zu würdigen. Dabei kann aus historischer und systematischer Sicht kein Zweifel bestehen, dass mit Art. 10 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG auch die auf einem anderen Rechtstitel als dem FLG, namentlich die auf kantonalem Recht beruhenden Kinderzulagen in die bundesrechtliche Ordnung der Anspruchskonkurrenz einbezogen werden sollten. Denn weil laut Art. 7 Abs. 1
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 7 Art und Höhe der Zulagen - Die Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen nach Artikel 3 Absatz 1 FamZG27. Die Ansätze dieser Zulagen entsprechen denjenigen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 FamZG; im Berggebiet werden sie um je 20 Franken erhöht.
die Familienzulage nach FLG
BGE 118 V 119 S. 127

für den Kleinbauern von vornherein stets nur in einer Kinderzulage besteht, kann sich der verwendete Begriff "gleichzeitig andere Familienzulagen" folgerichtig nicht auf die im fraglichen Bundesgesetz selbst enthaltene Leistungsordnung beziehen. Sodann kommt hinzu, dass mit derselben Revision - auf Antrag der ständerätlichen Kommission (Amtl.Bull. SR 1979 442, NR 1979 1428) - auch Art. 10 Abs. 2
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG in gleicher Weise erweitert wurde, wobei dessen Wortlaut und Systematik - namentlich unter Berücksichtigung des zweiten Satzes und der sehr allgemein gehaltenen Formulierung des ersten Satzes ("andere Erwerbstätigkeit") - den Einbezug kantonalrechtlicher Familienzulagen deutlich erkennen lassen. Freilich darf dieses auf die kantonalen Kinderzulagen erweiterte Verbot des Doppelbezugs im Lichte der Materialien nicht so verstanden werden, dass jede - insbesondere niedrigere - Bezugsberechtigung nach kantonalem Recht den bundesrechtlichen Anspruch auf Familienzulagen entfallen liesse. Insofern ist Rz. 118 der Erläuterungen, wonach nicht gleichzeitig eine Zulage nach FLG und nach kantonalen Gesetzen bezogen werden dürfe, zu absolut gefasst. Richtig ist aufgrund der dargelegten Materialien vielmehr jene Auslegung von Art. 10 Abs. 3
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
FLG, die dem bundesrechtlichen Kinderzulagenanspruch gegenüber den kantonalen Leistungen ergänzende Funktion beimisst. Diese Betrachtungsweise entspricht im übrigen nicht nur einem wesentlichen Ziel der Gesetzesrevision - nämlich die Aufnahme nebenberuflicher Erwerbstätigkeiten in der Landwirtschaft zu fördern (vgl. BBl 1979 II 781 sowie Amtl.Bull. NR 1979 1418) -, sondern leuchtet auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ein, solange der Bund die ihm an sich zustehende Kompetenz (vgl. Art. 34quinquies
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 10 - 1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
1    Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständigerwerbende Landwirte und selbstständigerwerbende Älpler haben nur Anspruch auf Familienzulagen nach diesem Gesetz, soweit ihnen nicht anderweitig Zulagen derselben Art für das gleiche Kind ausgerichtet werden. Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, als selbstständigerwerbender Landwirt und als selbstständigerwerbender Älpler beziehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten dieser Anspruchskonkurrenz.34
2    Sind hauptberufliche selbstständigerwerbende Landwirte zeitweise als landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.35
3    Nebenberufliche selbstständigerwerbende Landwirte und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.36
BV) nicht generell ausgeschöpft hat und die Regelung der Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft den Kantonen anheimgestellt bleibt. Es ergibt sich somit, dass jedem gemäss Art. 5
SR 836.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
FLG Art. 5 Bezugsberechtigte Personen - 1 Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
1    Anspruch auf Familienzulagen für selbstständigerwerbende Landwirte haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbstständigerwerbenden Landwirte und die selbstständigerwerbenden Älpler.
2    Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit und des selbstständigerwerbenden Älplers.
FLG Bezugsberechtigten - namentlich den bewusst in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommenen nebenerwerblichen Kleinlandwirten - der (bundesrechtliche) Anspruch auf Familienzulagen gewahrt sein soll, und zwar in Berücksichtigung des Umstandes, ob und in welchem Ausmass der Ansprecher aus einer unselbständigen hauptberuflichen Erwerbstätigkeit eine Kinderzulage nach kantonalem Recht bezieht.
4. Insoweit ist der Standpunkt des beschwerdeführenden Amtes begründet. Der Versicherte muss sich an den in den neun Monaten April bis Dezember 1990 maximal möglichen Kinderzulagenanspruch
BGE 118 V 119 S. 128

von 9 x Fr. 135.-- = Fr. 1'215.-- den von der Bewachungsgesellschaft bezogenen Betrag von umgerechnet Fr. 807.90 anrechnen lassen. Für den ungedeckten Betrag von Fr. 407.10 hat das FLG seine Ergänzungsfunktion wahrzunehmen. Daraus folgt, dass der Versicherte - weil seine Einkommensgrenze um mehr als Fr. 3'000.--, aber um weniger als Fr. 6'000.-- übertroffen wird - Anspruch auf einen Drittel davon, Fr. 135.70, hat.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 118 V 119
Date : 15. Mai 1992
Published : 31. Dezember 1992
Source : Bundesgericht
Status : 118 V 119
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 7 Satz 1 FLG. Für Kinder, die während der zu beurteilenden Anspruchsperiode noch nicht geboren


Legislation register
AHVG: 9
AHVV: 22
BV: 34quinquies
FLG: 1  2  5  6  7  9  10
FLV: 3  3a  4  5  6
WStB: 22
ZGB: 276
BGE-register
100-V-121 • 106-V-183 • 116-V-169 • 118-V-119
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
child allowance • small farmer • income limit • farmer • drawn • agricultural employee • hamlet • cantonal law • employee • federal council of switzerland • direct federal tax • month • correctness • meadow • [noenglish] • decision • duration • circle • function • period of contribution
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AS
AS 1952/826
BBl
1952/I/227 • 1979/II/769 • 1979/II/781 • 1979/II/782