Urteilskopf

118 II 363

71. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. August 1992 i.S. F. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 363

BGE 118 II 363 S. 363

Erwägungen:
Es ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der für die Berufungsfähigkeit geforderte Streitwert von wenigstens 8'000 Franken gegeben ist. Gemäss Art. 46 OG ist dabei auf die Rechtsbegehren abzustellen, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Zinsen und andere als Nebenrechte geltend gemachte Ansprüche fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht (Art. 36 Abs. 3 OG). Vor der Rekurskommission des Kantons Thurgau war eine Schadenersatzforderung von Fr. 7'435.-- aus dem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 1984 nebst 5% Zins seit Unfalldatum streitig. Der Kläger glaubt sich zur Berufung berechtigt, weil der geforderte Zins Schadenszins und damit ein dem bezifferten Betrag gleichwertiger
BGE 118 II 363 S. 364

Bestandteil des eingeklagten Schadens sei. Dem ist insoweit beizupflichten, als der Zinsanspruch nicht in einem Schuldnerverzug des Schadenersatzpflichtigen, sondern in der Verursachung des Schadens gründet, demnach Schadenszins darstellt und Teil der Schadenersatzforderung ist (BGE 81 II 519; BREHM, N 97 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR; OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 4. Auflage, S. 174). Damit ist freilich die Frage, ob er deswegen bei der Berechnung des Streitwertes mitzuzählen ist, noch nicht beantwortet. Gemäss Rechtsprechung sind Zinsen, soweit sie akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht werden, ausnahmslos nicht in die Streitwertberechnung einzubeziehen. Diese Praxis hat das Bundesgericht schon zum früheren Art. 54 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG, der inhaltlich mit dem heutigen Art. 36 Abs. 3 OG übereinstimmt, begründet und seither stillschweigend weiter befolgt (BGE 67 II 41, BGE 64 II 134, BGE 61 II 335 E. 1; BIRCHMEIER, N 4 zu Art. 36
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG; POUDRET, N 7.2 zu Art. 36
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 83; WEISS, Die Berufung an das Bundesgericht in Zivilsachen, Bern 1908, S. 60; WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, Diss. Lausanne 1964, S. 139 ff.; analog zum kantonalen Recht: STRÄULI/MESSMER, N 1 zu § 20 ZPO/ZH sowie LEUCH, N 2 zu Art. 138 ZPO/BE). Das gilt ebenso für rückständige Zinsen, Zinsverluste und zum Kapital aufgerechnete Zinsen, bei Forderungen aus Wertpapieren auch für den Gegenwert der ihnen beigegebenen Coupons (BGE 61 II 335 E. 1, BGE 31 II 795). Nicht akzessorisch sind hingegen jene Zinsen, die Berechnungskomponenten für Regressforderungen oder für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung darstellen und in diesen neuen Hauptforderungen aufgegangen sind (BGE 67 II 41, BGE 64 II 134; POUDRET, N 7.6 zu Art. 36
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG, STRÄULI/MESSMER, N 1 zu § 20 ZPO/ZH; LEUCH, a.a.O.). Entscheidend unter dem Gesichtspunkt von Art. 36
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG ist dabei allein das Merkmal der Akzessorietät zur eingeklagten Hauptforderung. Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum wird eine Unterscheidung nach der Natur der Zinsforderung vorgenommen, dem Schadenszins mithin gegenüber dem Verzugszins keine Sonderstellung eingeräumt. Dafür bietet weder das Gesetz eine Handhabe, noch lässt sich eine Rechtfertigung erkennen. Beide Zinsen dienen dazu, den Gläubiger schadlos zu halten, und beide sind einer Hauptforderung zugeordnet, von der sie abhängen. Dass der eine Zins als Bestandteil der materiellen Forderung, der andere als Abgeltung des Schadens aus dem Schuldnerverzug aufgefasst wird, rechtfertigt
BGE 118 II 363 S. 365

nicht, ihre Akzessorietät zur Hauptforderung prozessual unterschiedlich zu beurteilen. Auch im vorliegenden Fall hat daher die Zinsforderung bei der Ermittlung des Streitwertes ausser Betracht zu fallen. Da die Kapitalforderung allein die von Art. 46 OG verlangte Streitwertgrenze nicht erreicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 118 II 363
Date : 28. August 1992
Published : 31. Dezember 1992
Source : Bundesgericht
Status : 118 II 363
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung


Legislation register
OG: 36  46  54
OR: 41
BGE-register
118-II-363 • 31-II-792 • 61-II-334 • 64-II-132 • 67-II-37 • 81-II-512
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