792 Civilrechtspflege.

104. Zweit vom 3. graut-miser 1905 in Sachen JamDat-d, @dier & Cie.,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Colin-YM, Kl. u. Ver-Bekl.

Berufung an das Bundesgericht, Voraussetzungen: Streitwert. Bee'eclm-using
des Streitwertes bei Vindikation von Inhaberpapieren, speziell
oer Bundesoäligatianeae und Titeln einer eidgenössiscken
Eise-nbahnrente. Art. 59 , 53 Abs. 3 , 54 Abs. i OG.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Durch Urteil vom IO./30. Juni 1905 hat der Appellationsund
Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:

a) Der Klage:

Die Beklagten seien verpflichtet, das Eigentumsrecht der Klägerin an
folgenden auf der Amtsgerichtsschreiberei Bern liegenden Jnhaberpapieren
anzuerkennen und deren Verabfolgnng an die Klägerin zu dulden, nämlich:

1. Obligation Nr. 8679 der Z %igen schweizerischen Bundesanleihe
vom 30. Juli 1897, auf 1000 Fr. lautend, nebst zugehörigen Coupons,
Couponbogen und Talon;

2. Titel Nr. 16,079 von Serie I litt. & der Bs)/eigen schweizerischen
Eisenbahnrente, d. d. 1. September 1890, nebst zugehörigen Coupons,
Couponbogen und Talon.

b) Der Verteidigung:

1. Die Klägerin sei mit ihren sämtlichen Rechts-begehren abzuweisen.

2. Eventnell: Für den Fall, dass das Gericht die Klägerin als
Eigentümerin der Titel mit Zubehörden und der Coupons und diese als
gestohlen anerkennen sollte, sei zu erkennen, die Klägerin sei zur
Behändigung der Titel samt Zubehörden und der Coupons nur berechtigt
gegen Vergütung an die Beklagten des von diesen dafür bezahlten Preises-J-

erkannt:

Der Kiägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage zugesprochen

Die Klage war am 5. Oktober 1901, die Klagebeantwortung am 9. November
1901 eingereicht worden.VIII. Organisation der Bundesrechtspflege. N°
104. 793

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten, unter Wiederausnahme ihrer
vor der kantonalen Instanz gestellten Antrage die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung
und erhebt in formeller Beziehung die aus Erwägung 1 Und 2 hienach
ersichtlichen Einwendungen

G. In Beantwortung einer Anfrage des Jnstruktionsrichters hat
die eidgenössische Wertschriftenverwaltung über den, Kurswert der
schweizerischen Eisenbahnrente folgende Zahlen mitgeteilt:

Basler Börse: Pariser Börse: 1901. 1901. Qfseriert zu: Verlangt
zu: Marchgins ab l.. September 1901 1. Oktober ___ 99 50 uu
Kinmbegrtsfen.bezahlt : +3 .... L' 3 4-5 67 8s " ' es 4. Owbee
. . 100 Do 9. Oktober 99 g EUR) 7 8 __ ,EUR. s 0 " ' 10. _ 98 Î ä
g. Oktober . . 101 25 11. 98 00 ä-12. 99 f 1905. ss 1905. Offeriert Au:
Berlangt zu: Maschian AbiäzäkiafxeäWZ W kurs 2 1. Juni . 97 bezahlt:
25. 26. 2128. is Zo. Juni . . . 98 75 29.11.30. Juni î) ; 8. August ,
. 100 25 1.Ju1i. . 97ä 9,
_ 2. 8. sau. ex 10. . . 100 75 i l

9. August . 99 40 --

Die beiden streitigen Titel sind vom Jnstruktionsriehter zu den Akten
des Prozesses bezogen worden. Sie lauten beide auf den Inhaber-. Die
Überschrift des Rententitels lautet: E") '),/O_scknvet: zerische
Eisenbahnrente. Aus dem Texte desselben sind folgende Bestimmungen
hervorzuheben: . .

Die eidgenössische Finanzverwaltung beurkundet h·ænnt, datz der Inhaber
dieses Titels eine jährliche Rente von dretgig Franken zu fordern hat,
zahlbar am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres.

794 civilrechtsptlega

Der Bundesrat behält sich jederzeit das Recht vor, mittelst Voranzeige
von 12 Monaten die emittierte Rente al pari insgesamt oder teilweise,
jedoch in Mindestbetragen von 30,0l)0 Fr. Rente gleich 1,000,000 Fr·
(eine Million) Kapital abzulösen; --

in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeii der Berufung.)

2. Was die von der Berufungsbeklagten ausgeworfene, übrigens von
Amtes wegen zu prüfende Frage betrifft, ob der für die Berufung an das
Bundesgericht erforderliche Streitwert gegeben sei, so ist hierüber,
da die Parteien darüber nicht einig find, in analoger Anwendung von
Art. 58 Abs. 3 (vergl. Arl. 59 Abs. 2) OG nach freiem richterlichem
Ermessen auf sum1narischem Wege zu entscheiden.

Den Streitgegenstand bilden zwei Jnhaberpapiere, deren eines direkt
auf 1000 Franken Kapital lautet und deren anderes insofern ebenfalls
einen Nominalwert von 1000 Fr. besitzt, als die Rente von 30 Fr zu
deren Bezug es berechtigt, in der Überschrift desselben als eine
ZO/Oige bezeichnet wird und als im Text-e 30,000 Fr. Rente einem
Kapital von 1,000,000 Fr. gleichgestellt werden. Nun besteht aber keine
Vorschrift des Organisationsgesetzes, wonach bei Jnhaberpapieren oder
überhaupt bei Wertpapieren für die Berechnung des Streitwertes unter
allen Umständen deren Nominalwert massgebend wäre; vielmehr hat hier,
wie bereits angedeutet, immerhin unter Vorbehalt von Art. 54 Abs. 1 OG
(oergl. weiter unten) das freie richterliche Ermessen Platz zu greifen.

Wenn nun zwar, wie bemerkt, bei Wertpapieren für die Berechnung des
Streitwertes nicht unter allen Umständen deren Nominalwert massgebend
ist, so ist immerhin bei den in casa streitigen Papieren zu beachten,
dass mit Rücksicht auf die Person des Schuldners, die Schweizerische
Eidgenossenschast, der allerdings niedrige Zinsfuss von 3 %, für sich
allein genommen, es nicht rechtfertigen würde, bei der Berechnung des
Streitweries von der Zugrundelegung des Nominalwertes Umgang zu nehmen,
Bezüglich des ersten der streitigen Papiere, des leigationentitels.
bei welchem der Schuldner sich zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet
hat, kann denn auch füglich gesagt werden, der Streit-VIII. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 104. 795

wert decke sich mit dem Nominalwert. Anders verhält es sich mit der
schweizerischen Eisenbahnrente: hier hat sich der Schuldner bloss das
Recht der Ablösung durch Auszahlung des Nominalwertes vorbehalten,
nicht aber die Verpflichtung hier auferlegt. Dieser Umstand hat
notwendigerweise einen gewissen wertmindernden Einfluss, so dass daher
nicht ohne weiteres auf den Nominalwert des Titels abgestellt werden
darf, sondern der Kurswert desselben festzustellen ist. Der Kurs der
schweizerischen Eisenbahnrente betrug nun aber, wie den eingezogenen
Erkundigungen (vergl. Fakt. C hievor) zu entnehmen isi, zur Zeit der
Anhängigmachung des Rechtsstreites, b. Î). im Oktober 1901, an der
in Betracht kommenden schweizerischen Börse (derjenigen von Basel)
weniger als 100 0/0, d. h. weniger als 1000 Fr. Dabei ist allerdings,
den schw eizerischen Börsenusanzen entsprechend, der (in dem laufenden
Coupon verkörperte) Marchzins nicht mitgerechnet; es sind aber nach
der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 54 Abf. 1 OG bei der Berechnung
des Streitwertes Zinsen und Früchte gerade nicht zu berücksichtigen,
und diese Gesetzesbestimmung ist, da sie sich nicht nur auf Ansprüche
einer Prozesspartei gegen die andere, sondern auch auf Ansprüche gegen
Drittpersonen bezieht, im Gegensatz zum zweiten Absatz desselben Artikels,
auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Ebenfalls mit Rücksicht auf Art. 54 Abs. 1 OG dürfen sodann auch solche
Coupons, welche zu Beginn der Litispendenz zwar fällig-, aber noch nicht
eingelöst waren, nicht zum Kurswert hinzugerechnet werden. Noch viel
weniger kann schliesslich davon die Rede sein, die auf den laufenden
Coupon folgenden Coupons, sowie den Talon, zum Wert des Haupttitels
hinzuzurechnen; denn der Wert dieser Rebenpapiere ist schon begrifflich
im Kapitalwert enthalten.

Betrug somit der Wert des Rententitels zur Zeit der Anhängigmachung
des Rechtsstreites weniger als 1000 Fr., der Wert der beiden streitigen
Papiere zusammen also weniger als 2000 Fr., so kann nach Art. 59 Abs. 1
OG aus die vorliegende Berufung wegen mangelnden Streitwertes nicht
eingetreten werden Darauf, ob im Jahre 1899 durch Verkauf der beiden
Titel ein Erlös von 2019 Fr. 95 W., wie die Beklagten in

796 Civilrechtspflege.

der Bernfungsinstanz behaupten, oder aber ein solcher von nur 1994 Fr. 25
Età., wie es in der Hauptverteidigung der Beilagten hiess, erzielt worden
fei, kommt selbstverständlich nichts an; -

beschlossen: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

105. get-teil vom 10. Zierember 1905 in Sachen gi. Feindin& gaaanz,
KI. e. Bee.-Kk., gegen gehnnersxtropx Bekl· u. Ber.-Bekl.

Berufung an das Bzmdesgeeicht, Voraussetzungen: Anwendung oder
Anwendbarkeit eidgenössischen Rechts : Einfluss des Ehegaschlusses auf
die vom/wachen Scheel-ten der Ehefrau ; WiederaufZebm einer Seien-Hei
der Ehefrau infolge eingetreiener GMee'tre-smng ? Art. 76 Oli. Art. 56
und 57 OG.

A. Durch Urteil vom 10. Februar 1905 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern die auf Bezahlung von 2838 Fr. 50 Cts. nebst Zins
gerichtete Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und unter Beilegung
einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beklagie hatte als Witwe Kropf vor ihrer im Jahre 1897 erfolgten
Verheiratung mit Hilarius Rhyner ihrem jetzigen Ehemann, mit welchem sie
seit 1901 infolge Konkurses desselben in Gütertrennung lebt, wiederholt
Waren von den Klägern bezogen. Am Tage ihrer Heil-at betrug der Saldo
aus diesem Geschäftsverkehr 4220 Fr. zu Gunsten der Kläger. Die Beklagte
hat vor dem kantonalen Richter behauptet, diese Schuld sei seither durch
Zahlungen seitens ihres Ehemannes und durch das Ergebnis des Konkurses
dieses letztern zum mindesien vollkommen getilgt worden; die Kläger
haben dagegen nur eine Verminderung derselben auf den eingeklagten Betrag
zugegeben. Abgesehen davon hatte die Beklagte schon vor der kantonalen
Instanz u. a. geltendVIH. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 105. 797

gemacht, durch ihre Wiederverheiratung seien ihre sämtlichen Schulden,
und somit auch ihre Schuld gegenüber den Klägern, auf ihren Ehemann
übergegangen Letzterer Einwand ist von dem Appellationsund Kassationshof
mit Rücksicht auf Satzung 88 des bernischen CGB geschützt worden. Die
Gegeneinwände der Kläger, es sei die Schuldpflicht der Beklagten von
dieser seit ihrer Heirat stillschweigend anerkannt bezw. wieder auf sich
genommen worden, und auch abgesehen davon sei die Schuld jedenfalls
im Jahre 1901 mit der infolge Konturses des Ehemannes eingetretenen
Gütertrennung wieder ausgelebt, sind vom Appellationsund Kassationshof
als unbegründet erklärt worden. Es wurde daher die Klage abgewiesen,
ohne dass untersucht worden ware, ob die ursprüngliche Schuld der
Beklagten seit deren Eheabschluss durch Zahlungen getilgt oder doch
stärker reduziert worden sei, als die Kläger berechnen.

Jn ihrer Berufung haben die Kläger den in Erwägung 2 hienach behandelten
Standpunkt eingenommen und am Schlusse erklärt, die andern Standpunkte,
welche von ihnen vor der kaumnalen Instanz eingenommen worden seien,
seien mehr eventuelle. Für den Fall, dass der Hauptstandpunkt verworfen
werden sollte, seien die Kläger immerhin der Ansicht, dass denn doch
das Verhalten der Beklagten und ihres Ehemannes so gewesen sei, dass die
Firma Kindler & Söhne wohl berechtigt ist, von der Beklagten Zahlung zu
verlangen-J diesfalls werde auf die Akten verwiesen. --

2. Nach der Auffassung der Kläger und Berufuugskläger ist im vorliegenden
Falle eidgenössisches Recht insofern verletzt, als der kantonale
Richter aus Satzung 88 des bernischen CGB einen im schweizerischen
Obligationenrecht nicht anerkannten Obligationen-Erlöschungsgrund
abgeleitet habe. Im Gegensatz zum Standpunkt des angefochtenen Urteils
müsse die Frage, ob die Betlagte infolge ihrer Heirat aufgehört habe,
Schuldnerin der Kläger zu sein, nach eidgenössischem Rechte beurteilt
und daher verneint werden

Nun ist es allerdings richtig, dass das schweizerische Obligationenrecht,
von einzelnen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vorbehalten des
kantonalen Rechts abgesehen, die Erlöschungs-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 II 792
Datum : 03. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 II 792
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 792 Civilrechtspflege. 104. Zweit vom 3. graut-miser 1905 in Sachen JamDat-d, @dier


Gesetzesregister
OG: 53  54  56  57  58  59  76
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • coupon • streitwert • nominalwert • bundesgericht • wert • kassationshof • schuldner • betrug • kurswert • rechtsbegehren • wertpapier • ermessen • frage • bezogener • bundesrechtspflegegesetz • trauung • entscheid • akte • ertrag
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