117 IV 415
71. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 117
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 117 - Chiunque per negligenza cagiona la morte di alcuno è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.
SR 311.0 Codice penale svizzero del 21 dicembre 1937
CP Art. 125 - 1 Chiunque per negligenza cagiona un danno al corpo o alla salute d'una persona è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria183.
1 Chiunque per negligenza cagiona un danno al corpo o alla salute d'una persona è punito, a querela di parte, con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria183. 2 Se la lesione è grave, il colpevole è perseguito d'ufficio. - Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen (Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an BGE 115 IV 189 ff.
Regeste (fr):
- Art. 117 et 125 CP.
- Devoir d'assurer la sécurité incombant aux chemins de fer de montagne et aux entreprises de remontée mécanique (avalanche survenue sur la piste de ski du Pleus, à Elm); prise de position à l'égard des critiques formulées contre l'arrêt paru aux ATF 115 IV 189 ss
Regesto (it):
- Art. 117 e 125 CP.
- Obbligo incombente alle funivie e alle imprese di risalita meccanica di assicurare la sicurezza della circolazione (valanga caduta sulla pista di sci di Pleus a Elm); rilievi sulle critiche formulate contro la sentenza pubblicata in DTF 115 IV 189 segg.
Sachverhalt ab Seite 415
BGE 117 IV 415 S. 415
X. war im Jahre 1985 bei den Sportbahnen Elm AG für die Pistensicherung verantwortlich. Am 3. Februar 1985 löste sich eine Lawine, die die Pleus-Skipiste auf einer Breite von ca. 300 m verschüttete. Mehrere Skifahrer, die sich teilweise auf der präparierten und markierten Piste, teilweise aber auch im Lawinenhang oberhalb der Piste befanden, wurden erfasst. Einer dieser Variantenfahrer wurde getötet und einer leicht verletzt. Das Polizeigericht des Kantons Glarus büsste X. am 7. April 1987 wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung mit Fr. 400.--. In Gutheissung einer Appellation hob das Obergericht des Kantons Glarus den erstinstanzlichen Entscheid am 7. März 1988 auf und sprach X. von Schuld und Strafe frei. Das Bundesgericht hob dieses Urteil am 8. November 1989 auf (publiziert in BGE 115 IV 189 ff.). Das Obergericht des Kantons Glarus wies am 15. März 1991 die (seinerzeitige) Appellation ab und bestätigte das Urteil des Polizeigerichtes vom 7. April 1987 im Schuld-, Straf- und Kostenpunkt. X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. März 1991 sei aufzuheben.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5. a) In bezug auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung des A. stellte die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid fest, Variantenfahrer
BGE 117 IV 415 S. 416
seien bei der Bergstation häufig in den Hang hinausgefahren. Nachdem sich folglich an dieser Stelle eine wilde Piste gebildet hatte, sind an die Verkehrssicherungspflicht die Anforderungen gemäss BGE 115 IV 193 E. c zu stellen. BGE 115 IV 189 ff. ist in der Literatur auf Kritik gestossen. So wurde eine Haftung des Pistenverantwortlichen abgelehnt, wenn sie damit begründet werde, dieser hätte die Skifahrer durch Sperren etc. daran hindern müssen, "sich trotz voller Kenntnis der mit der Abfahrt verbundenen Risiken selbst zu gefährden" (ANDREAS DONATSCH, Sicherungspflichten abseits der Pisten? - Selbstgefährdung des Skifahrers, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden (ZGRG) 1990, S. 81). Diese Auffassung trifft zu. Sie ergibt sich denn auch aus BGE 115 IV 199, wonach die Eigenverantwortung dort beginnt, wo sich der Skifahrer über klare Signalisationen und Absperrungen hinwegsetzt.
DONATSCH wendet sich gegen die Forderung des Bundesgerichts in BGE 115 IV 194 E. 3d, nebst einer Sperrtafel seien soweit zumutbar überdies Zugangssperren (z.B. durch gekreuzte Gefahrenstangen oder Fähnchen an einer Schnur) zu errichten, da man davon ausgehen können müsse, der Fahrer verstehe den Sinn einer Hinweis- oder Verbotstafel (a.a.O. S. 83). Dem kann insoweit zugestimmt werden, als in der Regel eine Warn- oder Verbotstafel genügen dürfte. Dass dies jedoch nicht immer zutrifft, ergibt sich u.a. aus den "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS), die als Warnsignal 9 ausdrücklich "Seilwimpel zur Kennzeichnung von Absperrungen und Abschrankungen" vorsehen. DONATSCH ist generell der Ansicht, es sei vertretbar und angemessen, "Skifahrer, die abseits der Pisten im freien Gelände abfahren wollen, mit Bezug auf die Gefahrtragung wie Tourenskifahrer zu behandeln" (a.a.O. S. 85). Von dieser Betrachtungsweise ist das Bundesgericht nur bei eigentlichen "wilden Pisten" und bei erheblicher Lawinengefahr abgewichen (vgl. BGE 115 IV 193 E. 3c und d). Das Prinzip der Zumutbarkeit schliesst aus, dass Unzumutbares vorgekehrt werden muss. b) Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht, sondern bestätigte an der vorinstanzlichen Verhandlung ausdrücklich, dass bei der Bergstation eine Sperrung des gefährdeten Gebietes durchaus möglich gewesen sei. Er legt im übrigen nicht dar, inwieweit sie nicht zumutbar gewesen wäre, sondern macht in diesem Zusammenhang
BGE 117 IV 415 S. 417
unter Hinweis auf BGE 106 IV 352 nur geltend, die "Richtlinien für Anlage und Unterhalt von Skiabfahrten" der schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten und Loipen (SKUS) stellten - wie die FIS-Verhaltensregeln - eine "Rechtsquelle" dar. Im genannten Entscheid hielt das Bundesgericht in bezug auf die FIS-Regeln jedoch ausdrücklich fest, diese seien keine Rechtsnormen, sondern an die Skifahrer gerichtete Verhaltensempfehlungen, wobei grundsätzlich nichts im Wege stehe, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. Das gleiche gilt für die Richtlinien der SKUS. c) Das Bundesgericht hatte am 8. November 1989 schliesslich darauf hingewiesen, dass A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre (BGE 115 IV 198 E. 5d); auch dies wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Abrede gestellt. d) Nachdem feststeht, dass bei der Bergstation Variantenfahrer häufig waren, an dieser Stelle eine Sperrung des gefährdeten Gebietes möglich und zumutbar gewesen wäre und A. mit hoher Wahrscheinlichkeit die Fahrt unterlassen hätte, wenn er bei der Bergstation unmissverständlich auf die Lawinengefahr aufmerksam gemacht worden wäre, ist der angefochtene Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nicht zu beanstanden.
6. a) In bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des B., der die Piste oberhalb des Doppelmastes 12/13 verlassen hatte, wurde die Vorinstanz im Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 1989 aufgefordert, abzuklären, ob und gegebenenfalls von welchen Stellen aus der Südwesthang zwischen Schabellgipfel und dem Gelb Chopf häufig von Variantenfahrern befahren wurde. Die Vorinstanz stellte in ihrem neuen Entscheid fest, "unten im Bereich der Masten" seien Variantenfahrer häufig in den Hang hinausgefahren. Damit steht aber nicht fest, ob sich an der Stelle, an der B. ins freie Skigelände fuhr, die Einfahrt zu einer eigentlichen wilden Piste befunden hat. Die Frage kann jedoch offenbleiben, denn die Vorinstanz ging weiter davon aus, eine Sicherung der Piste auf einer Länge von ca. 550 m durch eigentliche Abschrankungen wäre vor allem vom Aufwand her unzumutbar und unverhältnismässig gewesen. Bei dieser Sachlage ist aber nicht zu sehen, welche Massnahmen der Beschwerdeführer "unten im Bereich der
BGE 117 IV 415 S. 418
Masten" hätte treffen müssen, um B. auf die herrschende Lawinengefahr aufmerksam zu machen und ihn von der Fahrt in den Lawinenhang abzuhalten. Die von der Vorinstanz als notwendig erachteten Pistenrandmarkierungen sind dazu ungeeignet (s. BGE 115 IV 197 /198 E. 5c Abs. 2). b) Eine weitere vom Bundesgericht im Entscheid vom 8. November 1989 aufgeworfene Frage lautete, ob B. durch entsprechende Signalisations- und Sperrmassnahmen bei der Bergstation hinreichend davor gewarnt worden wäre, seine Fahrt in den Lawinenhang zu unternehmen. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, die in bezug auf den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung des A. als notwendig erachteten Vorkehren im Bereich der Bergstation hätten B. noch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, die Piste (weiter unten) zu verlassen. Von dieser Annahme ist auszugehen, zumal auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 6. November 1991 nicht das Gegenteil behauptet. c) Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Vernehmlassung als unerheblich, dass B. neben der Piste fuhr, da er auch auf der präparierten Piste von der Lawine erfasst worden wäre; strafrechtlich verantwortlich sei der Beschwerdeführer, weil er es unterlassen habe, den Betrieb der Pleusbahn einzustellen; damit habe er das Risiko von Unfällen auf und neben der Piste in Kauf genommen. Diese Auffassung geht an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet, er habe durch das Aufrechterhalten des Betriebs der Pleusbahn das Risiko von Unfällen in Kauf genommen, sondern es wird ihm konkret vorgeworfen, er habe notwendige Signalisations- bzw. Sperrmassnahmen unterlassen, und wegen dieser Sorgfaltswidrigkeit sei B., der sich abseits der Piste aufgehalten habe, in die Lawine geraten und verletzt worden. In bezug auf die auf der Piste verschütteten, aber unverletzt gebliebenen Fahrer wurde denn auch keine Anklage erhoben. d) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung Bundes recht verletzt. In diesem Punkt wird der Beschwerdeführer freizusprechen sein.