Urteilskopf

117 III 4

2. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Januar 1991 i.S. X. (Rekurs)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 4

BGE 117 III 4 S. 4

Aus den Erwägungen:

2. Eine an einen Postfachinhaber adressierte eingeschriebene Sendung ist erst in jenem Zeitpunkt als zugestellt zu betrachten, da sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der in Art. 169 Abs. 1 lit. e der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (SR 783.01) vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung nach der Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 115 Ia 15 E. a; BGE 100 III 7 f.). Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, hatte doch der Rekurrent selbst nur wenige Wochen zuvor die im fraglichen Entscheid beurteilte Beschwerde eingereicht. Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheids vom 28. November 1990 massgebenden Abholfrist war unter den gegebenen Umständen offensichtlich der 30. November 1990, d.h. der Tag nach der Postaufgabe, so dass die siebentägige Frist am 6. Dezember 1990 endete. (Das Postamt ... leitete die Sendung am darauffolgenden Tag an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.) Am 6. Dezember 1990 begann nach dem Gesagten die Frist von zehn Tagen für die

BGE 117 III 4 S. 5

Einreichung des Rekurses an die erkennende Kammer (Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG) zu laufen. Der erste mitzuzählende Tag (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG) war der 7. Dezember 1990 und der letzte Tag der Frist der 16. Dezember 1990, der auf einen Sonntag fiel. Der Rekurs hätte daher spätestens am nächstfolgenden Werktag (Art. 32 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
OG), d.h. am 17. Dezember 1990, der Post übergeben werden müssen. Dies geschah indessen erst am 4. Januar 1991.
3. Die vom Rekurrenten angeführten Weihnachts-Betreibungsferien, die am 18. Dezember 1990 einsetzten (vgl. Art. 56 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG), konnten auf den Fristenlauf demnach von vornherein keinen Einfluss haben. Etwas anderes hätte sich übrigens auch nicht ergeben, wenn die Zustellung des angefochtenen Entscheids oder das Ende der Rekursfrist in die Betreibungsferien gefallen wäre: Bis vor kurzem nahm die erkennende Kammer zwar generell an, die Zustellung entfalte ihre Wirkung auch bei einem Beschwerdeentscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall erst am Tag nach Ablauf der Ferien (dazu BGE 113 III 5 f.). Nach der mit BGE 115 III 6 ff. eingeleiteten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 115 III 11 ff.) fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden indessen nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG, wenn diese Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben; entscheiden sie - wie hier die Vorinstanz - nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses, liegt dagegen keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor. Wo Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 56 - Ausser im Arrestverfahren oder wenn es sich um unaufschiebbare Massnahmen zur Erhaltung von Vermögensgegenständen handelt, dürfen Betreibungshandlungen nicht vorgenommen werden:
1  in den geschlossenen Zeiten, nämlich zwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen;
2  während der Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli; in der Wechselbetreibung gibt es keine Betreibungsferien;
3  gegen einen Schuldner, dem der Rechtsstillstand (Art. 57-62) gewährt ist.
SchKG nicht zum Tragen kommt, ist auch der Anwendung des vom Rekurrenten angerufenen Art. 63
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 63 - Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.
SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (vgl. BGE 115 III 10 f. E. 5, 13 f. E. b und c) ...
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 117 III 4
Date : 11. Januar 1991
Published : 31. Dezember 1992
Source : Bundesgericht
Status : 117 III 4
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Frist zur Einreichung des Rekurses an das Bundesgericht (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Berechnung der Frist bei Zustellung des


Legislation register
OG: 32
SchKG: 19  56  63
BGE-register
100-III-3 • 113-III-5 • 115-IA-12 • 115-III-11 • 115-III-6 • 117-III-4
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