117 Ib 248
32. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. September 1991 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen X-Bank, Kantonales Steueramt Zürich und Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 49 Abs. 1 lit. b
und 52 Abs. 2
BdBSt, Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
- Grundsätze und Methoden der Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei der schweizerischen Betriebsstätte einer ausländischen Unternehmung (E. 1 und 3).
- Abgrenzung von Sachverhaltsfeststellung und Rechtsfrage (E. 2).
- Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, den Kapital- und Ertragsanteil der schweizerischen Betriebsstätte, bei gleichzeitiger direkter Ermittlung der massgeblichen Beträge gestützt auf die Buchhaltung, als Quote der entsprechenden Gesamtfaktoren der ausländischen Unternehmung auszuscheiden (E. 4).
- Für die Kapitalstruktur einer ausländischen Bank in der Schweiz ist das entsprechende ausländische Recht und nicht das schweizerische Bankenrecht massgeblich. Es verletzt daher Bundesrecht nicht, das unverzinsliche Eigenkapital und die darauf vergüteten Zinsen nicht gemäss den strengeren Minimalvorschriften, die für schweizerische Banken gelten, aufzurechnen (E. 5).
- Der Reingewinn wurde auch nicht durch kalkulatorische Zinsen zum Nachteil des Fiskus zu niedrig ausgewiesen (E. 6).
Regeste (fr):
- Art. 49 al. 1 lett. b et 52 al. 2 AIFD, art. 7 de la Convention entre la Confédération suisse et la République française en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune du 9 septembre 1966 et art. 41ter al. 5 lett. a Cst.; détermination du capital et du bénéfice revenant à l'établissement stable en Suisse d'une banque française.
- Principes et méthodes d'imposition pour la perception de l'impôt fédéral direct auprès de l'établissement en Suisse d'une entreprise étrangère (consid. 1 et 3).
- Délimitation entre les constatations de fait et les questions de droit (consid. 2).
- N'est pas contraire au droit fédéral la méthode directe de fixation du montant de l'impôt qui consiste à déterminer la part de capital et de rendement de l'établissement stable en Suisse par rapport aux facteurs d'ensemble de l'entreprise étrangère, en prenant, directement et simultanément, les montants résultant de la comptabilité (consid. 4).
- C'est le droit étranger - et non le droit suisse - qui détermine les fonds propres d'une banque étrangère en Suisse. Il n'y a donc pas violation du droit fédéral à ne pas comptabiliser le capital propre non productif d'intérêts et les intérêts versés selon les prescriptions minimales et plus restrictives qui valent pour les banques suisses (consid. 5).
- Prise en considération, dans la fixation de la part de bénéfice net de l'établissement stable en Suisse, des intérêts sur le capital propre de cet établissement dans la mesure où ils sont comptabilisés à la fois à la charge de l'établissement stable en Suisse et au profit de la maison mère (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 49 cpv. 1 lett. b e art. 52 cpv. 2 DIFD, art. 7 della Convenzione tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica Francese intesa ad evitare la doppia imposizione nel campo delle imposte sul reddito e sulla sostanza del 9 settembre 1966 e art. 41ter cpv. 5 lett. a Cost.; determinazione del capitale e del reddito da attribuire a una stabile organizzazione in Svizzera di una banca francese.
- Principi e metodi di tassazione per l'imposta federale diretta a carico dello stabilimento in Svizzera di un'impresa straniera (consid. 1 e 3).
- Delimitazione tra accertamento di fatto e questione di diritto (consid. 2).
- Non viola il diritto federale la determinazione della rispettiva parte del capitale e del reddito dello stabilimento in Svizzera riguardo all'insieme dei fattori dell'impresa straniera mediante l'accertamento simultaneo diretto degli importi corrispondenti in base alla contabilità (consid. 4).
- La composizione del capitale di una banca straniera in Svizzera va calcolata secondo il diritto straniero corrispondente e non secondo il diritto bancario svizzero. Non viola quindi il diritto federale non calcolare il capitale proprio non produttivo d'interessi e gli interessi versati su tale capitale secondo le prescrizioni minime più restrittive vigenti per le banche svizzere (consid. 5).
- Gli interessi che frutta il capitale proprio dello stabilimento in Svizzera devono essere computati nel calcolo dell'utile netto, nella misura in cui sono contabilizzati sia a carico dello stabilimento che in favore della casa madre (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 250
BGE 117 Ib 248 S. 250
Die X-Bank, international tätige Bankunternehmung in Form einer Aktiengesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Frankreich, wird für Kapital und Ertrag ihrer schweizerischen Betriebsstätten zur direkten Bundessteuer (früher: Wehrsteuer) in Zürich veranlagt, wo sie mit einer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist. Seit 1973 richtete sich die Veranlagung nach einem Anteil an dem nach dem schweizerischen Steuerrecht bestimmten Gesamtreingewinn und Gesamtkapital, der anhand der für die schweizerischen Betriebsstätten gesondert geführten Buchhaltung ausgeschieden wurde. Am 1. Juli 1984 trat die Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 22. März 1984 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung, ABV; SR 952.111) in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an galten für die schweizerischen Betriebsstätten der X-Bank nicht länger die schweizerischen Eigenmittelvorschriften, sondern nur noch die bedeutend weniger strengen Vorschriften des französischen Bankenrechts (Art. 2
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
2 | ...7 |
3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
BGE 117 Ib 248 S. 251
1987/88 vom 17. Juli 1989 an; folgerichtig nahm er entsprechende Aufrechnungen des unverzinslichen Dotationskapitals bei der Veranlagung des steuerbaren Kapitals und der darauf vergüteten Zinsen (zu 4.03%) bei der Veranlagung des steuerbaren Ertrags vor. Eine Einsprache der X-Bank in diesem Punkt blieb erfolglos.
Am 21. Dezember 1989 erhob die X-Bank gegen die Einspracheentscheide für beide Perioden Beschwerde bei der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich. Diese entsprach mit Entscheid vom 4. Juli 1990 im wesentlichen den Beschwerdebegehren, wobei sie die in der Vernehmlassung des Steuerkommissärs unbedeutend abweichenden, von der Pflichtigen nicht bestrittenen Zahlen übernahm. Gegen den Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission, der ihr am 18. September 1990 zugestellt wurde, erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung am 18. Oktober 1990 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks neuer Veranlagung im Sinne der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, die X-Bank sei vom objektmässig ausgeschiedenen Ertrag und Kapital ihrer schweizerischen Betriebsstätten zu besteuern, wobei davon auszugehen sei, dass das Eigenkapital rechnerisch mindestens 8-10% der Aktiven betrage. Die Veranlagung von Kapital und Ertrag (aufgrund des entsprechenden Zinsgewinns) sei in diesem Sinne zu korrigieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 3 Ziff. 3 lit. d
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
BGE 117 Ib 248 S. 252
französischen Rechts ist sie den schweizerischen Aktiengesellschaften, mit denen sie nach ihrer rechtlichen Natur und tatsächlichen Gestalt die meiste Ähnlichkeit aufweist, gleichgestellt. b) Die Steuerpflicht der Beschwerdegegnerin ist, wie die aller anderen in Art. 3 Ziff. 3
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
Indessen fragt sich, wie Kapital und Ertrag der schweizerischen Betriebsstätten steuerrechtlich ausgeschieden werden sollen. Dabei ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auf die Ergebnisse der Gesamtunternehmung Bezug genommen wird.
2. a) Die Beschwerdegegnerin wendet vorweg ein, dass für ein Abweichen von den von der Vorinstanz ermittelten Gesamtfaktoren kein Raum mehr bleibe. Sie begründet dies damit, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung die von der Rekurskommission festgestellten Gesamtfaktoren (Ertrag und Kapital) ihrer internationalen (französischen) Unternehmung bestreite. Diese Ermittlung gehöre zur Sachverhaltsfeststellung der Rekurskommission, an welche das Bundesgericht gebunden sei. Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes auf entsprechende Rüge hin oder von Amtes wegen mit freier Kognition überprüfen (Art. 104 lit. b
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a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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BGE 117 Ib 248 S. 253
den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
3. a) Grundsätzlich stehen für die steuerrechtliche Ausscheidung von Kapital und Ertrag schweizerischer Betriebsstätten einer ausländischen Unternehmung verschiedene Methoden zur Verfügung. Nach der sogenannten objektmässigen Besteuerung werden Kapital und Ertrag für die Zweigniederlassung unabhängig von den Gesamtfaktoren der ausländischen Unternehmung errechnet; dieser - im internationalen Doppelbesteuerungsrecht auch direkt genannten - Methode liegt letztlich die Fiktion der Selbständigkeit der (unselbständigen) Betriebsstätten zugrunde, welche demnach rechnerisch wie eine selbständige Gesellschaft behandelt werden (WIDMER, a.a.O., S. 226 ff.). Bei der quotenmässigen - beziehungsweise im internationalen Doppelbesteuerungsrecht als indirekt bezeichneten - Besteuerung hingegen werden Kapital- und Ertragsanteil der schweizerischen Niederlassung im Verhältnis zur Gesamtunternehmung veranlagt (vgl. BGE 73 I 200 E. 3; BGE 103 Ia 237 /8 E. 4a).
BGE 117 Ib 248 S. 254
Auch für die Berechnung der massgeblichen Zahlenwerte bei einer quotenmässigen Besteuerung lassen sich zwei grundsätzliche Vorgehensweisen unterscheiden: Bei der sogenannten direkten Methode, die nicht mit der objektmässigen Besteuerung zu verwechseln ist, wird zur Berechnung des Anteils am Ergebnis der Gesamtunternehmung unmittelbar auf die für die einzelnen Betriebsstätten gesondert geführte Buchhaltung abgestellt. Bei der indirekten Methode hingegen werden die massgeblichen Werte aufgrund von Hilfsfaktoren (wie Umsatz, lokalisierten Anlagen oder Löhnen u.a.) ermittelt (BGE 103 Ia 238; KÄNZIG, Wehrsteuer, 1. Aufl. 1962, N. 7 ff. zu Art. 55; WIDMER, a.a.O., S. 240, N. 82.22, in Verbindung mit S. 236, N. 72.21).
Im vorliegenden Fall veranlagten die Vorinstanzen die Beschwerdegegnerin nach einer quotenmässigen Ausscheidungsmethode, wobei die schweizerischen Anteile an Reingewinn und Kapital direkt aus der Betriebsstättenbuchhaltung entwickelt wurden. b) Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Dotationskapital sowie der Reinertrag der schweizerischen Niederlassung der X-Bank seien nach für inländische Banken geltendem Recht aufzurechnen. Da der von der Vorinstanz angewandten Methode ein Gesamtergebnis zugrunde liege, das nicht nach schweizerischen Vorschriften ermittelt worden sei, sei sie abzulehnen. Einzig die objektmässige Besteuerung gewährleiste überprüfbare Werte und die Einhaltung der massgeblichen schweizerischen Gesetzgebung. Die Beschwerdegegnerin sei daher objektmässig zu besteuern. Aus den Veranlagungszahlen, die im Einsprache- und Rekursentscheid ermittelt wurden beziehungsweise welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Eventualantrag an das Bundesgericht vorträgt, ist ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin in erster Linie um die Aufrechnung von Eigenkapital und Reinertrag geht. Eine objektmässige Besteuerung ohne diese Aufrechnung brächte nämlich im wesentlichen nur die Auswirkung eines leicht verschiedenen Progressionssatzes und damit bloss geringfügig veränderte Steuerbeträge mit sich. Die nicht gänzlich klare Begründung der Beschwerdeführerin lässt sich allerdings so verstehen, dass diese von einem massgeblichen Zusammenhang zwischen beantragter Methode und Aufrechnung auszugehen scheint. Danach soll die Aufrechnung jedenfalls bei einer objektmässigen Besteuerung zwingend sein, und zwar wohl deshalb, weil diesfalls die Betriebsstätten steuerrechtlich wie eine selbständige (schweizerische)
BGE 117 Ib 248 S. 255
Gesellschaft zu behandeln wären, welche die entsprechende Kapitalstruktur vorzuweisen hätte. Ein solcher Zusammenhang erscheint zwar als unsicher, ist aber nicht von vornherein völlig auszuschliessen. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz benützten Quotenmethode muss daher vorweg beantwortet werden. Sollte sie sich allerdings als bundesrechtmässig erweisen, wäre nur zu prüfen, wie es sich diesfalls mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Aufrechnung verhielte, und nicht auch, was bei einer objektmässigen Besteuerung gelten würde.
4. a) Unterhalten ausländische juristische Personen in der Schweiz Betriebsstätten, so wird gemäss Art. 52 Abs. 2
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
|
1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 117 Ib 248 S. 256
Die Erfahrung, dass Schwierigkeiten bestehen können, von ausländischen juristischen Personen zuverlässige Unterlagen über die Gesamtfaktoren ihrer Unternehmung zu erhalten, und dass den schweizerischen Veranlagungsbehörden vor allem die Möglichkeit fehlt, solche Angaben über die Gesamtunternehmung nachzuprüfen, veranlasste die Eidgenössische Steuerverwaltung schon am 1. Juni 1960 zur Abfassung eines Kreisschreibens. Darin empfahl sie für alle diese Fälle, die der direkten Bundessteuer unterliegenden Faktoren (Reinertrag, Kapital) sollten ausgehend von den Büchern der schweizerischen Betriebsstätten objektmässig nach der direkten Methode im Sinne des internationalen Doppelbesteuerungsrechts ausgeschieden werden (ASA 28, 496 ff., insbesondere Ziff. 2a und f). Das Bundesgericht hat das Vorgehen nach der Empfehlung dieses Kreisschreibens in zwei Fällen, in denen es um die Veranlagung von schweizerischen Betriebsstätten US-amerikanischer Gesellschaften ging, zwar gebilligt (ASA 43, 323 E. 1 sowie unveröffentlichtes Urteil vom 9. März 1979, erwähnt in: Die Praxis der Bundessteuern, Teil I: Die direkte Bundessteuer, Bd. 2, Art. 52 Nr. 8 [AGNER], sowie bei WIDMER, a.a.O., S. 236, N. 72.11). Indessen sind Kreisschreiben wie das im vorliegenden Fall in Frage stehende für die Steuerbehörden nicht verbindlich (BGE 104 Ib 337 E. c mit Hinweis; vgl. auch PATRY, Le problème des directives de l'Administration fédérale des contributions, in: ASA 59, 23 ff., insbesondere S. 28); namentlich verletzen diese nicht deshalb Bundesrecht, weil sie bei der Veranlagung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugunsten des Steuerpflichtigen von der Anwendung eines Kreisschreibens absehen. c) Schon die Veranlagungsbehörde folgte im Falle der Beschwerdegegnerin der Empfehlung der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht. Sie tat dies seit mindestens 1973, ohne dass die Beschwerdeführerin sich je veranlasst sah, von ihren Befugnissen nach Art. 94
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
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1 | Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um. |
2 | Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10 |
3 | Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11 |
BGE 117 Ib 248 S. 257
Gesamtunternehmung nicht zu ermitteln seien, wie das zur Begründung der Notwendigkeit der objektmässigen Besteuerung grundsätzlich angeführt wird. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die objektmässige Besteuerung die einzige rechtmässige sein soll. d) Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 9. September 1966 (DBA-F, SR 0.672.934.91). Sie befürchtet, die Ausscheidung einer Quote des Gesamtgewinns könnte in anderen Fällen zu einer höheren direkten Bundessteuer führen, als sie dem nach Art. 7 Ziff. 1
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
BGE 117 Ib 248 S. 258
1984, S. 77 f., N. 24.2-3; BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 101 und 105 ff.; RIVIER, a.a.O., S. 94 f.; WIDMER, a.a.O., S. 236, N. 72.13). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall das angefochtene Ausscheidungsergebnis gegen die Grundsätze von Art. 7
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IR 0.672.934.91 Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll) DBA-F Art. 7 - 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
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1 | Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. |
2 | Übt ein Unternehmen unter Vorbehalt von Absatz 3,13 eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. |
3 | Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. |
4 | Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. |
5 | Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet. |
6 | Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebssätze zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. |
7 | Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt. |
8 | Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait» oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Einkünfte aus Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung ...14 des Artikels 11 des Abkommens nicht entgegen. |
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5. a) Die Beschwerdeführerin verlangt, dass gegenüber dem Saldo der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und dem in der kaufmännischen Bilanz unter den Passiven ausgewiesenen Eigenkapital weitere Aufrechnungen zu machen sind. Dabei müsse von einer Eigenkapitalausstattung ausgegangen werden, welche den Vorschriften für schweizerische Banken entspreche. b) Gemäss Art. 2
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
2 | ...7 |
3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
BGE 117 Ib 248 S. 259
schweizerischen Gesetzgebung. Wenn seit dem Inkrafttreten der heute gültigen Auslandbankenverordnung die für schweizerische Bankinstitute massgebliche Eigenmittelvorschrift für ausländische Unternehmungen nicht mehr gilt, haben davon auch die Steuerbehörden auszugehen. Abgesehen davon wären auch dann, wenn eine (schweizerische) Gesellschaft die bankenrechtlichen Eigenmittelvorschriften verletzte, in erster Linie die dafür vorgesehenen Massnahmen der Bankenaufsicht zu ergreifen. Es erscheint als fraglich, ob es nach geltendem Bundessteuerrecht zulässig wäre, Eigenkapital zu besteuern, das der Bankunternehmung fehlt, beziehungsweise einen Zins auf solchem Kapital aufzurechnen. d) Die Beschwerdeführerin erhebt ihre Forderung auch unter Hinweis auf Art. 41ter Abs. 5 lit. a
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. |
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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1 | Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
a | Geschäfte abschliessen, Kundenkonten führen oder sie rechtlich verpflichten (Zweigniederlassung); |
b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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3 | Erhält die FINMA Kenntnis von anderen grenzüberschreitenden Tätigkeiten, so kann sie die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden unter den Voraussetzungen von Artikel 23sexies des BankG8 informieren. |
BGE 117 Ib 248 S. 260
zu betrachten. Da das Bundessteuerrecht ein minimales Eigenkapital nicht vorsieht, kann sich höchstens die Frage stellen, ob von den Aktionären (oder diesen nahestehenden Personen) gewährte, formell in der Bilanz als Fremdkapital erscheinende Darlehen bei wirtschaftlicher Betrachtung als (verdecktes) Eigenkapital zu behandeln seien. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt dies nur an, falls die besonderen Voraussetzungen der Steuerumgehung gegeben sind (BGE 109 Ia 100 E. b; ASA 55, 426 ff. E. 1 und 2c-d mit Hinweisen). Wenn die Veranlagungsbehörden in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin erwähnten normalen Verhältnisse zwischen Eigen- und Fremdkapital (allgemeine Faustregel nicht weniger als 1:6, bei bankähnlichen Finanzierungsgesellschaften nicht weniger als 1:10) beachten, kann das nur bedeuten, dass sie die Frage einer Steuerumgehung erst prüfen, wenn das normale Verhältnis nicht mehr gewahrt ist, nicht aber, dass dann eine Steuerumgehung immer anzunehmen wäre. Für eine solche muss überdies dargelegt werden, dass die Gesellschaft von ihren Aktionären oder diesen nahestehenden Dritten wirtschaftlich notwendige Mittel in Form verzinslicher Darlehen erhielt, die fernstehende Dritte ihr nicht gewährt haben würden, und dass dies nur mit der Absicht der Steuerersparnis geschehen sein kann (BGE 109 Ia 100 E. b; 107 Ib 322 E. 4 mit Hinweisen; ASA 55, 428 E. 2d). Die Beschwerdeführerin versucht indes gar nicht, dies zu belegen beziehungsweise die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz zu widerlegen. Auch aus den Akten ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte. f) Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin, sie und die kantonalen Verwaltungen gingen bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Zweigniederlassungen ausländischer Banken im allgemeinen seit 1985 von einem Eigenkapital von mindestens 8-10% der Aktiven aus. Dies sei auch im vorliegenden Fall rechtlich geboten. Die Befolgung einer solchen Regel ist jedoch allenfalls dann angebracht, wenn eine objektmässige Ausscheidung vorgenommen werden muss, weil es an Angaben über die Geschäftsergebnisse der Gesamtunternehmung mangelt, und die Zweigniederlassung somit wie eine selbständige Gesellschaft behandelt wird. Bei der quotenmässigen Besteuerung fehlt es jedoch an einem solchen Erfordernis. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein entsprechendes Vorgehen bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer in Betracht
BGE 117 Ib 248 S. 261
kommt, kann daher im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben (vgl. E. 1d). Gleichzeitig erübrigt es sich, die Einwendungen zu prüfen, die von der Beschwerdegegnerin für diesen Fall erhoben werden.
6. a) Unabhängig von der gewählten Methode stellt sich die Frage, ob bei der Ermittlung des Gesamtreinertrags nach dem Recht der direkten Bundessteuer Darlehenszinsen, welche der Rechnung der schweizerischen Betriebsstätten belastet und dem Hauptsitz (oder anderen ausländischen Betriebsstätten) der Beschwerdegegnerin gutgeschrieben wurden, überhaupt als Aufwand anzuerkennen sind. Diese Frage stellt sich sogar erst recht, wenn eine quotenmässige Ausscheidung des Gesamtergebnisses der internationalen Unternehmung erfolgt und deren (inländische) Betriebsstätten nicht wie selbständige Unternehmungen mit eigener juristischer Persönlichkeit behandelt werden. b) In der als Einheit betrachteten internationalen Unternehmung mag es zwar richtig sein, den einzelnen Betriebsstätten zwecks Kontrolle ihrer Wirtschaftlichkeit kalkulatorische Zinsen für beanspruchtes Kapital zu belasten. Steuerrechtlich brauchen solche kalkulatorischen Zinsen, welche die steuerpflichtige Gesellschaft sich selber vergütet, jedoch genausowenig als Aufwand anerkannt zu werden, wie sie in der Unternehmung einer natürlichen Person als Schuldzinsen nach Art. 22 Abs. 1 lit. d
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SR 952.111 Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA) - Auslandbankenverordnung ABV-FINMA Art. 2 Bewilligungspflicht - 1 Eine ausländische Bank bedarf einer Bewilligung der FINMA6, wenn sie in der Schweiz Personen beschäftigt, die für sie dauernd und gewerbsmässig in der Schweiz oder von der Schweiz aus: |
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b | in anderer Weise als nach Buchstabe a tätig sind, namentlich indem sie Kundenaufträge an sie weiterleiten oder sie zu Werbe- oder anderen Zwecken vertreten (Vertretung). |
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Es fragt sich daher, ob solche Zinsen, die den Reinertrag der Gesamtunternehmung nicht beeinflussen, nicht in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 lit. b
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BGE 117 Ib 248 S. 262
7. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen Bundesrecht, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.