117 Ib 225
29. Extrait de l'arrêt de la IIe Cour de droit public du 29 novembre 1991 en la cause Association vaudoise des petites familles et Etat de Vaud c. Département fédéral de justice et police (recours de droit administratif)
Regeste (de):
- Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (BLSM; SR 341); Verfahren der Anerkennung von betriebsbeitragsberechtigten Erziehungsheimen.
- Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde für Betriebsbeiträge nach Art. 5 Abs. 1 BLSM (Art. 99 lit. h OG) (E. 2).
- Mit dem Inkrafttreten des BLSM ist die unter altem Recht entwickelte Praxis hinfällig geworden (E. 4a).
- Rechtliche Bedeutung verwaltungsinterner Richtlinien (E. 4b).
- Art. 3 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (VLSM) widersprechen weder dem Gesetz (Art. 6 und 19 BLSM) noch der Verfassung (E. 5).
- Auch bei einer nach aussen familienähnlich strukturierten Einrichtung hat das Departement, wenn sie einen gewissen Institutionalisierungsgrad erreicht und über eine grössere Anzahl Kinder und Erzieher verfügt, eine eigenständige Beurteilung der lokalen Verhältnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen (E. 6a und b).
Regeste (fr):
- Art. 5 al. 1
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). b sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 b1 Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, b2 Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder b3 junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. 2 ...16 - Est recevable le recours de droit administratif de la maison d'éducation qui fait valoir des subventions fédérales d'exploitation selon l'art. 5 al. 1
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). b sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 b1 Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, b2 Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder b3 junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. 2 ...16 SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). b sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 b1 Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, b2 Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder b3 junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. 2 ...16 - Depuis l'entrée en vigueur de la LPPM, la pratique développée sous l'ancien droit est caduque (consid. 4a).
- Portée juridique de simples directives établies par l'administration (consid. 4b).
- Les dispositions de l'art. 3 al. 1 let. d
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung
LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
a begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; b für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 6 Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.
1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. 2 Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 19 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
- Le Département doit procéder à une appréciation spécifique des circonstances locales en fonction des normes applicables même si, extérieurement, la structure de la maison d'éducation rappelle encore celle de la famille, à la condition que l'établissement regroupe un nombre suffisant d'enfants et d'éducateurs et atteigne un certain degré d'institutionnalisation (consid. 6a et b).
Regesto (it):
- Art. 5 cpv. 1
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). b sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 b1 Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, b2 Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder b3 junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. 2 ...16 - Ammissibilità del ricorso di diritto amministrativo esperito in materia di sussidi di esercizio ai sensi dell'art. 5 cpv. 1
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug
LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: a junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). b sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 b1 Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, b2 Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder b3 junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. 2 ...16 - Con l'entrata in vigore della LPPM, la pratica instauratasi sotto l'imperio del diritto previgente è caduca (consid. 4a).
- Portata giuridica di direttive interne dell'amministrazione (consid. 4b).
- Le condizioni di cui all'art. 3 cpv. 1 lett. d
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung
LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
a begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; b für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung
LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
a begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; b für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. - Anche se, esternamente, la struttura della casa di educazione rammenta quella della famiglia, il Dipartimento deve effettuare, in base ai disposti applicabili, una valutazione specifica delle circostanze locali, qualora lo stabilimento ospiti un numero sufficiente di fanciulli e adolescenti nonché di educatori e raggiunga un certo grado d'istituzionalizzazione (consid. 6a e b).
Sachverhalt ab Seite 226
BGE 117 Ib 225 S. 226
Suite à l'entrée en vigueur, le 1er janvier 1987, de la loi fédérale du 5 octobre 1984 sur les prestations de la Confédération dans le domaine des peines et des mesures (LPPM, RS 341), le Département fédéral de justice et police a examiné si les "Nids" exploités par l'Association vaudoise des petites familles peuvent être considérés comme des maisons d'éducation ayant un droit à obtenir une subvention fédérale destinée à couvrir une partie de leurs coûts d'exploitation. Développés sur un concept commun, très général, les "Nids" sont des maisons d'éducation de petite taille offrant huit à dix places à des enfants, en principe en âge de scolarité, présentant des troubles importants de la personnalité ou du comportement et issus de milieux familiaux perturbés ou dissociés. Chaque "Nid" est dirigé par un couple directeur - dont un au moins des conjoints est un éducateur spécialisé -, assisté dans son activité par
BGE 117 Ib 225 S. 227
un ou plusieurs éducateurs, dont le degré de formation varie. Les pensionnaires ne sont pas répartis selon les classes d'âge, mais sont tous regroupés à l'exemple de ce qui se passe dans une famille. Estimant que les "Nids" font office de famille de substitution et soulignant le faible degré d'institutionnalisation atteint par ces maisons d'éducation, le Département fédéral de justice et police a jugé le 20 décembre 1990, par sept décisions distinctes, que les "Nids" accomplissent une action éducative préventive qui relève exclusivement de l'assistance publique cantonale; cette qualité de famille d'accueil exclut à son avis tout subventionnement fédéral au titre de la LPPM. Agissant par sept recours de droit administratif, l'Association vaudoise des petites familles et l'Etat de Vaud demandent au Tribunal fédéral d'annuler les décisions du 20 décembre 1990 et de reconnaître les sept "Nids" en tant que maisons d'éducation ayant droit aux subventions fédérales d'exploitation. Ils considèrent que l'art. 3 let. d
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
Erwägungen
Considérant en droit:
2. a) Selon l'art. 99 let. h
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
BGE 117 Ib 225 S. 228
b) En l'espèce, l'art. 5 al. 1 let. b
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 82 - Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 89 - 1 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
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1 | Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an. |
2 | Ist trotz des während der Probezeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf eine Rückversetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchstens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungshilfe und die Weisungen sind anwendbar (Art. 93-95). |
3 | Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind die Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar. |
4 | Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. |
5 | Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen. |
6 | Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet das Gericht in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar. Wird nur die Reststrafe vollzogen, so ist Artikel 86 Absätze 1-4 anwendbar. |
7 | Trifft eine durch den Entscheid über die Rückversetzung vollziehbar gewordene Reststrafe mit dem Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 zusammen, so ist Artikel 57 Absätze 2 und 3 anwendbar. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen:4 |
|
1 | Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau folgender öffentlichen und privaten Einrichtungen:4 |
a | Anstalten für den Vollzug von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Art. 37 des Strafgesetzbuches5 - StGB); |
b | Anstalten und spezialisierte Anstaltsabteilungen für kurze Freiheitsstrafen (Art. 37bis und 39 StGB); |
c | Anstalten für sichernde Massnahmen, die einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 42-44 StGB); |
d | Arbeitserziehungsanstalten für junge Erwachsene (Art. 100bis StGB); |
e | spezialisierte Abteilungen für strafrechtlich Eingewiesene in Anstalten, die nicht einer für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Behörde unterstellt sind (Art. 40, 42-44 und 100bis StGB); |
f | spezialisierte Einrichtungen für bedingt oder probeweise aus einer Freiheitsstrafe oder Massnahme Entlassene und für bedingt Verurteilte (Art. 38, 41 und 45 StGB); |
g | Heime für Kinder und Jugendliche, in denen mindestens ein Drittel der Aufenthaltstage auf strafrechtlich Eingewiesene entfällt oder die für den Vollzug strafrechtlicher Massnahmen unerlässlich sind (Art. 82 ff. und 89 ff. StGB). |
2 | Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu-, Aus- und Umbau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.6 |
3 | Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherungen nach den Absätzen 1 und 2.7 |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
|
1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
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1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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BGE 117 Ib 225 S. 229
critère de distinction entre les maisons d'éducation ayant droit aux subventions et celles qui ne peuvent pas y prétendre réside ailleurs. Pour qu'un établissement puisse se prévaloir de l'art. 5 al. 1 let. b
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
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1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
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SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
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1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
L'art. 99 let. h
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
3. S'il ne fait pas de doute que l'Association vaudoise des petites familles, directement touchée par les décisions attaquées, dispose d'une qualité pour agir suffisamment au sens de l'art. 103 let. a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
BGE 117 Ib 225 S. 230
l'occurrence par recours de droit administratif. La question peut toutefois demeurer indécise, dès lors qu'il faut, de toute manière, entrer en matière sur le recours de l'Association qui développe des griefs identiques à ceux de l'Etat de Vaud.
4. a) La présente procédure de reconnaissance d'un éventuel droit au subventionnement est justifiée par l'entrée en vigueur de la nouvelle législation sur les prestations de la Confédération dans le domaine de l'exécution des peines et des mesures. Selon l'art. 21 let. c
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 21 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 1999 - 1 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: |
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1 | Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn: |
a | bis Ende des Jahres, das dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorangeht: |
a1 | ein Beitragsgesuch eingereicht wurde, |
a2 | die Baukosten mittels Kostenvoranschlag ausgewiesen sind, und |
a3 | die zuständigen kantonalen Behörden die Finanzierung des Bauprojektes bewilligt haben; und |
b | der Baubeginn spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten erfolgt ist oder erfolgen wird. |
2 | Für die Berechnung der Betriebsbeiträge gilt das neue Recht erstmals für das dem Inkrafttreten folgende Jahr. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 16 Beitragsvoraussetzungen - 1 Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat. |
|
1 | Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat. |
2 | Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 6 Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
2 | Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 7 Höhe der Beiträge - 1 Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
|
1 | Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der anerkannten Kosten für das erzieherisch tätige Personal.17 |
2 | Der Bundesrat bestimmt die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge. |
3 | Im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde kann zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime eine Pauschalabgeltung vereinbart werden. Der Bundesrat bestimmt die Rahmenbedingungen und die Bemessungsgrundsätze.18 |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 2 Bedarfsnachweis - 1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über: |
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1 | Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über: |
a | die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre; |
b | das gegenwärtige Platzangebot; |
c | den interkantonalen Austausch von Platzierungen; |
d | die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs. |
2 | Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken. |
3 | Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
|
a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche - Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche:5 |
|
a | die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 314a oder nach Artikel 405a des Zivilgesetzbuches6 in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden; |
b | die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder |
c | deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
BGE 117 Ib 225 S. 231
Ces différences fondamentales entre l'ancien et le nouveau droit impliquent que la mise en oeuvre du nouveau droit nécessite une nouvelle appréciation de la situation de chaque foyer en fonction des règles en vigueur actuellement. En d'autres termes, on ne peut pas considérer qu'une décision de reconnaissance partielle ou de refus de la reconnaissance sous le nouveau droit constitue une modification ou une révocation de décisions antérieures puisque les règles applicables ne sont plus les mêmes. Le subventionnement dont ont bénéficié les "Nids" jusqu'en 1989 se fondait sur l'ancien droit. Les recourants ne peuvent donc tirer aucune prétention de la pratique antérieure des autorités. De même, c'est à tort que ces dernières prétendent, dans leurs décisions, révoquer les reconnaissances; elles statuent simplement sur une nouvelle situation, née de l'entrée en vigueur du nouveau droit. b) Contrairement à l'ancien droit qui comportait une subdélégation du pouvoir réglementaire au Département fédéral de justice et police (cf. art. 17 de l'ordonnance sur les subventions du 14 février 1973; RO 1973 p. 391), la nouvelle ordonnance du Conseil fédéral du 29 octobre 1986 (OPPM) règle directement toutes les questions d'exécution de la loi. Le Département fédéral de justice et police n'a donc pas en la matière un pouvoir réglementaire propre. Les directives qu'il a édictées et sur lesquelles il s'est largement fondé pour statuer ont donc le caractère d'instructions internes.
Or, de telles instructions données par l'administration afin d'assurer une application uniforme de dispositions légales n'ont pas force de loi et, par voie de conséquence, ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration; elles ne constituent pas des normes de droit fédéral au sens de l'art. 104 let. a
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
BGE 117 Ib 225 S. 232
5. Les recourants contestent tout d'abord la validité de l'art. 3 al. 1 let. d
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
|
a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 19 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 6 Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
2 | Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 3 Voraussetzungen - 1 Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: |
|
1 | Beiträge werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: |
a | eine kantonale oder interkantonale Planung des Straf- und Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach; der Bundesrat legt die Anforderungen an den Bedarfsnachweis fest; |
abis | für Bauvorhaben zum Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen liegt die Zustimmung des betroffenen Konkordates respektive der zuständigen kantonalen Behörde vor; |
b | ein Aus- oder Umbau ist Teil einer Gesamtplanung der Einrichtung; |
c | die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen; |
d | die Bauvorhaben bewirken Verbesserungen im Sinne von Artikel 1, die in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Aufwendungen stehen; |
e | das Betriebskonzept und die Trägerschaft gewährleisten, dass der Zweck der Einrichtung erreicht wird. |
2 | Sofern nicht ein Kanton Bauherr ist, treten folgende Voraussetzungen hinzu: |
a | bei privaten Einrichtungen ist der Träger eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter; einer ihrer Hauptzwecke liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes; |
b | die kantonale Behörde befürwortet das Bauvorhaben; |
c | die Finanzierung des Bauvorhabens und des Betriebs der Einrichtung ist gesichert; |
d | kantonale Beiträge von mindestens 40 Prozent der anerkannten Baukosten sind gesichert. |
3 | Ist der bundesrechtskonforme Vollzug im Kanton, in dem das Bauprojekt verwirklicht werden soll, nicht sichergestellt, so können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Beiträge, die der Behebung eines Missstandes dienen, können nicht gekürzt oder verweigert werden.10 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 6 Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
2 | Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
|
a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
|
a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
|
a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
BGE 117 Ib 225 S. 233
au moins 2,5 postes dont deux d'éducateurs au sens de l'art. 5 al. 1
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 5 Geltungsbereich - 1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
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1 | Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die: |
a | junge Erwachsene zur Arbeitserziehung aufnehmen (Art. 100bis StGB12). |
b | sich verpflichten, insgesamt zu mindestens einem Drittel Personen folgender Kategorien aufzunehmen:14 |
b1 | Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82 ff. und 89 ff. des Strafgesetzbuches, |
b2 | Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder |
b3 | junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr in Anwendung von Artikel 397a des Zivilgesetzbuches15. |
2 | ...16 |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 6 Voraussetzungen - 1 Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt in sinngemässer Anwendung von Artikel 3 die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge. |
2 | Er kann die Gewährung von weitern Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen verbinden. |
SR 341 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug LSMG Art. 19 Vollzug - Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
6. La question essentielle à résoudre en l'espèce est celle de savoir si l'autorité intimée peut refuser les subventions d'exploitation en se limitant à constater que la maison d'éducation en cause est une "grande famille" au sens de l'art. 5 des directives départementales. a) Ainsi qu'il a été indiqué précédemment, en elles-mêmes, les directives n'ont pas force de loi; elles ne peuvent pas prévoir autre chose que ce qui découle déjà de la loi ou de l'ordonnance (cf. consid. 4b). Il convient donc d'examiner ci-après si l'exclusion de principe du subventionnement des établissements des recourants peut se fonder directement sur la loi ou l'ordonnance.
BGE 117 Ib 225 S. 234
b) On peut comprendre que, par schématisme, l'autorité intimée ait exclu par principe les familles d'accueil de la liste des maisons d'éducation ayant droit aux subventions; il est vrai qu'en général, si l'on confie des enfants à un couple de parents sans formation spéciale et en comptant sur le bon sens de ces derniers pour accompagner les pupilles de la petite enfance jusqu'à la fin de l'adolescence, les conditions des art. 3 ss
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 82 - Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben. |
BGE 117 Ib 225 S. 235
des normes applicables, sans se contenter d'appliquer le ch. 5 de ses directives. c) En l'espèce, il faut constater que les "Nids" ne sont pas simplement des familles de substitution dans lesquelles des parents de remplacement essaieraient, avec leur bon sens, d'éduquer des enfants défavorisés placés dès la prime enfance. Les "Nids" disposent pour une bonne partie de leur personnel d'éducateurs spécialisés remplissant les conditions de l'art. 5 al. 1
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 310 - 1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
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1 | Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. |
2 | Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann. |
3 | Hat ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt, so kann die Kindesschutzbehörde den Eltern seine Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
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1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
7. a) Lorsqu'il constate une violation, le Tribunal fédéral peut soit statuer lui-même sur le fond, soit renvoyer la cause à l'autorité intimée pour nouvelle décision dans le sens des considérants (art. 114 al. 2
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 9 Pauschalen - 1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
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1 | Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt. |
2 | Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der Einrichtung.12 |
3 | Die massgeblichen Personalkosten ergeben sich aus der massgeblichen Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.13 |
4 | Die massgebliche Personaldotation wird aufgrund der beitragsberechtigten Angebote der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
|
a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
BGE 117 Ib 225 S. 236
toute manière pas prises en compte dans le calcul des subventions et leur présence ne modifie pas la constatation selon laquelle le foyer respecte les conditions posées à une reconnaissance. Cela étant, il faut cependant constater que le "Nid de l'Aube Claire" ne dispose pas d'un concept individualisé de prise en charge de ses pensionnaires, mais uniquement du concept global développé pour tous les foyers de même type par l'Association. Bien que cette lacune ne justifie pas le refus des subventions, on doit se demander s'il ne faudrait pas astreindre le foyer à présenter un concept pédago-thérapeuthique individualisé avant le versement de l'aide fédérale. Sur cette question, le Département fédéral de justice et police dispose toutefois en vertu de l'art. 10
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 10 - 1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:17 |
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1 | Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 3 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:17 |
a | die Liste der anerkannten Erziehungseinrichtungen; |
b | die beitragsberechtigten Angebote jeder Einrichtung; |
c | die massgeblichen Personalkosten jeder Einrichtung; |
d | die Bandbreite der anerkannten Aufenthaltstage; |
e | der pauschalierte jährliche Betriebsbeitrag für jede Einrichtung; |
f | die Konsequenzen bei vorübergehendem Nichteinhalten der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f. |
2 | Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind. |
3 | ...21 |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 5 - Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen: |
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a | Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind. |
b | Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb. |
c | Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
BGE 117 Ib 225 S. 237
La correspondance de l'effectif en personnel avec la gravité des difficultés des pensionnaires au sens de l'art. 3 al. 1 let. e
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |
SR 341.1 Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) - Beitragsverordnung LSMV Art. 3 Anerkannte Ausbildungen - Folgende Ausbildungen werden anerkannt: |
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a | begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule; |
b | für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher. |