Urteilskopf

117 Ib 1

1. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Februar 1991 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen G. B., Kantonales Steueramt und Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Sachverhalt ab Seite 1

BGE 117 Ib 1 S. 1

Frau E. B. erlitt im Jahre 1978 einen Verkehrsunfall. Sie blieb invalid. Im Jahre 1986 zahlte ihr die Haftpflichtversicherung des Schädigers nebst einer Erwerbsausfallentschädigung, einer Genugtuung inkl. Zins und einer Entschädigung für Kosten für künftige Operationen eine sog. Haushaltentschädigung aus.
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Bei der Steuerveranlagung 1987/88 ihres Ehemannes G. B. unterwarf der Steuerkommissär den "Haushaltschaden" von Fr. ... der direkten Bundessteuer. Die Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich sah auf Beschwerde von G. B. hin von der Besteuerung der Haushaltentschädigung ab (Urteil vom 5. September 1989). Dagegen führt die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht geltend, die Haushaltentschädigung sei zu besteuern, und beantragt, G. B. sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... zum Satze von Fr. ... zu veranlagen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab
Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Vor Bundesgericht ist einzig noch streitig, ob die Haushaltentschädigung von Fr. ... nach Art. 21 BdBSt steuerbares Einkommen darstellt. Die Vorinstanz verneinte dies, im wesentlichen mit der Begründung, die Haushaltentschädigung sei kein Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt; denn sie diene nicht dazu, wegfallende ordentliche Arbeitseinkünfte zu ersetzen, da bei der Führung des eigenen Haushalts keine Besteuerung von Einkommen erfolge.
b) Nach Art. 21 Abs. 1 BdBSt fällt das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen aus Erwerbstätigkeit, Vermögensertrag oder anderen Einnahmequellen in die Steuerberechnung. Die nachfolgende Aufzählung in Absatz 1 lit. a bis f wird durch das Wort "insbesondere" eingeleitet und ist daher bloss beispielhaft und nicht abschliessend. Als Einkommen gilt nach der Rechtsprechung die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während eines bestimmten Zeitabschnitts zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (ASA 56, 63 E. 1b, mit Hinweisen). Für den Bereich der natürlichen Personen ohne buchführungspflichtige Unternehmung ist das für die Besteuerung massgebende Einkommen nicht nach einer generell verbindlich vorausgesetzten Einkommenstheorie, sondern im konkreten Einzelfall anhand der in Art. 21 BdBSt positiv (Abs. 1) und negativ (Abs. 3) aufgezählten Beispiele, d.h. pragmatisch zu ermitteln; die beispielhafte Aufzählung von der Einkommenssteuer unterliegenden Vermögenszugängen kann durch die getroffene Auswahl und Umschreibung der
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Beispiele auch dazu dienen, die Besteuerung gewisser anderer Wertzuflüsse auszuschliessen (ASA 56, 64 E. 1c). c) Nach Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt ist jedes Einkommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Nebenbezüge und der Ersatzeinkommen (wie Lohn- und Verdienstersatz, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder aus Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Pensionen, Alters- und Invalidenrenten, Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, insbesondere für Ruhegehälter, Renten und Pensionen, Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden, usw.) steuerbar. Ersatzeinkommen sind Bezüge, die dem Steuerpflichtigen, der seine Erwerbstätigkeit dauernd oder vorübergehend, freiwillig oder unfreiwillig, ganz oder teilweise einstellt, die dadurch wegfallenden ordentlichen Arbeitseinkünfte ersetzen (ASA 56, 65 E. 2b; KÄNZIG, Kommentar Wehrsteuer, 2. Aufl. 1982, Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt N 58). Als Ersatzeinkommen bezeichnet Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt unter anderem "Ersatzleistungen für bleibende Nachteile". Solche Ersatzleistungen stellen nur Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt dar, wenn sie tatsächlich an die Stelle von Arbeitseinkommen treten, d.h. diese Einkommensquelle ganz oder teilweise ersetzen (ASA 56, 65 E. 2b). d) Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz diente die der Ehefrau des Beschwerdegegners unter dem Titel "Haushaltschaden" ausbezahlte Entschädigung von Fr. ... dazu, den durch ihren Unfall verursachten Schaden aus Beeinträchtigung in der Haushaltführung abzugelten. Als Folge der Beeinträchtigung in der Haushaltführung entsteht der verletzten Ehefrau (BGE 99 II 222 f. E. 2, mit Hinweisen) ein Schaden, der nach Haftpflichtrecht vom Schädiger oder dessen Versicherung zu ersetzen ist. Zu ersetzen ist der wirtschaftliche Wert der von der Ehefrau im Haushalt geleisteten Arbeit. Dieser bemisst sich abstrakt nach den kapitalisierten Aufwendungen für eine nach üblichen Ansätzen zu entschädigende Haushalthilfe (BGE 113 II 350 ff. E. 2, mit Hinweisen). Die Entschädigung für Beeinträchtigung in der Haushaltführung ist Ersatz für einen Vermögensschaden (damnum emergens), auch wenn sie nicht konkret zur Haushaltführung eingesetzt wird. e) Als Ersatzleistungen steuerbar sind nur Entschädigungen, die dazu bestimmt sind, eine Quelle nach Art. 21 BdBSt steuerbaren Einkommens zu ersetzen (ASA 56, 66 E. 2d). Die fragliche
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Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung ersetzt jedoch nicht steuerbares Einkommen; denn der Wert der Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen bzw. seiner Ehefrau im Haushalt ist nicht steuerbar. Die Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung ist zudem nicht Ersatz für entgangenen Gewinn (lucrum cessans), sondern für einen Vermögensschaden (damnum emergens), nämlich für das Wegfallen von Naturalleistungen. Ersatzleistungen für einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden sind steuerfrei (Urteil vom 4. März 1988 i.S. O., E. 1b, StR 44, 176). Die Vorinstanz hat damit zu Recht entschieden, dass die der Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlte Entschädigung für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung nicht steuerbar ist. f) Was die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich ist nicht einsichtig, was aus den - abwegigen - Vergleichen mit den Naturaleinkünften eines Landwirteehepaares und mit der Steuerfreiheit für Löhne von Beamten einer internationalen Organisation für ihre Auffassung abgeleitet werden kann. Es erübrigt sich, darauf weiter einzugehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 117 IB 1
Datum : 15. Februar 1991
Publiziert : 31. Dezember 1992
Quelle : Bundesgericht
Status : 117 IB 1
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt (Begriff des Ersatzeinkommens). Eine Ersatzleistung des Schädigers für die Beeinträchtigung


Gesetzesregister
WStB: 21
BGE Register
113-II-345 • 117-IB-1 • 99-II-221
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ersetzung • schaden • haushalt • vorinstanz • bundesgericht • haushaltschaden • wert • stelle • damnum emergens • lucrum cessans • direkte bundessteuer • haftpflichtversicherung • ehegatte • steuerbehörde • ausgabe • begründung des entscheids • beendigung • freiwilligkeit • veranlagungsverfügung • veranlagungsverfahren • sachverhalt • natürliche person • lohn • kapitalabfindung • beschwerdegegner • genugtuung • verkehrsunfall • kranken- und unfallversicherung • internationale organisation • zins • invalidenrente
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