116 II 39
6. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1990 i.S. Marcel und Rolf X. gegen Joseph X. und Mitbeteiligte (Berufung)
Regeste (de):
- Bäuerliches Erbrecht. Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ausschluss durch eine letztwillige Verfügung (Art. 621bis ZGB).
- Der gesetzliche, aber nicht pflichtteilsgeschützte Erbe, der durch eine letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen ist, kann keinen Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes erheben. "Erbe" im Sinne von Art. 621bis Abs. 1 ZGB ist nur der tatsächlich zur Erbschaft berufene.
Regeste (fr):
- Droit successoral paysan. Demande d'attribution d'une exploitation agricole. Exclusion par une disposition de dernière volonté (art. 621bis CC).
- L'héritier légal, mais non réservataire, exclu de la succession par une disposition pour cause de mort, ne peut faire valoir aucune prétention à l'attribution d'une exploitation agricole. N'est un "héritier" au sens de l'art. 621bis al. 1 CC que celui qui est effectivement appelé à la succession.
Regesto (it):
- Diritto successorio rurale. Domanda di attribuzione di un'azienda agricola. Esclusione mediante disposizione di ultima volontà (art. 621bis CC).
- L'erede legittimo, ma non riservatario, escluso dall'eredità mediante una disposizione di ultima volontà, non ha diritto all'attribuzione di un'azienda agricola. "Erede" ai sensi dell'art. 621bis cpv. 1 CC è solo chi è effettivamente chiamato alla successione.
Sachverhalt ab Seite 40
BGE 116 II 39 S. 40
A.- Marcel X. und Rolf X. sind die Adoptivsöhne des am 30. Juni 1986 verstorbenen Alois X. Dieser hatte sie in den Jahren 1962 und 1965 im Sinne der Art. 264 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 264 - 1 Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
|
1 | Ein minderjähriges Kind darf adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. |
2 | Eine Adoption ist nur möglich, wenn die adoptionswilligen Personen aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse für das Kind voraussichtlich bis zu dessen Volljährigkeit sorgen können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
B.- Mit Klageschrift vom 26. Juni 1987 erhoben Marcel und Rolf X. gegen die beiden Geschwister des Erblassers beim Bezirksgericht Klage. Sie beantragten darin die Feststellung, dass das Testament vom 4. März 1976 ungültig sei, soweit sie die Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert samt Gerätschaften und Vorräten verlangten. Gleichzeitig stellten sie das Begehren um Zuweisung der Liegenschaft des Erblassers zum Ertragswert an Marcel X.; die
BGE 116 II 39 S. 41
Gerätschaften und Vorräte seien diesem zum Nutzungswert zuzuweisen. In einem Eventualbegehren wurde der Antrag gestellt, es "sei die Erbschaft der Beklagten um die Liegenschaft sowie die Gerätschaften und Vorräte herabzusetzen". Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, Marcel X. wolle die Liegenschaft des Erblassers zur Selbstbewirtschaftung übernehmen und bringe alle Voraussetzungen mit, um einen landwirtschaftlichen Betrieb führen zu können. Das Testament des Erblassers könne diesem Erben das Recht nicht entziehen, die Liegenschaft zum Ertragswert zu übernehmen. Die Beklagten beantragten in der Klageantwort die Abweisung der Klage. Das weitere Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Aktivlegitimation der Kläger beschränkt. Mit Urteil vom 8. April 1988 wies das Bezirksgericht die Begehren der Kläger ab, wogegen die Kläger Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Dieses erachtete die Berufung mit Entscheid vom 17. Februar 1989 als unbegründet und wies die Klage ab.
C.- Gegen den obergerichtlichen Entscheid haben die Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und halten auch vor Bundesgericht an ihren Klagebegehren fest. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die beiden Kläger sind vom Erblasser seinerzeit nach altem Recht adoptiert worden. Dabei sind sie in Anwendung von alt Art. 268 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 268 - 1 Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
|
1 | Die Adoption wird von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Adoptiveltern ausgesprochen. |
2 | Die Adoptionsvoraussetzungen müssen bereits bei der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein.304 |
3 | Ist das Gesuch eingereicht, so hindert Tod oder Eintritt der Urteilsunfähigkeit der adoptierenden Person die Adoption nicht, sofern die anderen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.305 |
4 | Wird das Kind nach Einreichung des Gesuchs volljährig, so bleiben die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger anwendbar, wenn deren Voraussetzungen vorher erfüllt waren.306 |
5 | Der Adoptionsentscheid enthält alle für die Eintragung in das Personenstandsregister erforderlichen Angaben betreffend den Vornamen, den Namen und das Bürgerrecht der adoptierten Person.307 |
BGE 116 II 39 S. 42
letztwillige Verfügung vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Die Kläger machen geltend, dass dies aufgrund von Art. 621bis ZGB nicht möglich sei. Diese Bestimmung ist am 15. Februar 1973 in Kraft getreten und somit im vorliegenden Fall - der Erbgang wurde am 30. Juni 1986 eröffnet - grundsätzlich anwendbar (BGE 107 II 38 ff.). Nach Art. 621bis Abs. 1 ZGB kann einem Erben, der das im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Gewerbe selbst bewirtschaften will und hiefür geeignet erscheint, das Recht auf ungeteilte Zuweisung weder durch letztwillige Verfügung noch durch Erbvertrag entzogen werden. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bleiben indessen Enterbung und Erbverzicht vorbehalten. Aus dem Wortlaut von Art. 621bis Abs. 1 ZGB geht nicht hervor, was unter Erben im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist. Es ist an sich denkbar, dazu auch gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsrecht wie die Kläger zu rechnen, die durch letztwillige Verfügung von der Erbschaft ausgeschlossen worden sind. Nach dem Wortlaut ebensogut möglich ist aber, darunter nur Erben zu verstehen, die von der Erbfolge nicht ausgeschlossen worden und Mitglied der Erbengemeinschaft sind. Das ZGB verwendet den Begriff "Erben" nicht überall in gleichem Sinn, sondern bezeichnet damit sowohl den bloss virtuellen als auch den tatsächlichen Erben. So ist beispielsweise in den Art. 477
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 477 - Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen: |
|
1 | wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat; |
2 | wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 495 - 1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
|
1 | Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen. |
2 | Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht. |
3 | Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 513 - 1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. |
|
1 | Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. |
2 | Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt. |
3 | Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 535 - 1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. |
|
1 | Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. |
2 | Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. |
3 | Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 542 - 1 Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. |
|
1 | Um die Erbschaft erwerben zu können, muss der Erbe den Erbgang in erbfähigem Zustand erleben. |
2 | Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbgang erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 579 - 1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden. |
|
1 | Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden. |
2 | Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen. |
3 | Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 636 - 1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. |
|
1 | Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich. |
2 | Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
|
1 | Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
2 | Die Kinder erben zu gleichen Teilen. |
3 | An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. |
3. Um die Auffassung zu stützen, auch ein gesetzlicher Erbe ohne Pflichtteilsrecht könne sich trotz Ausschlusses von der Erbschaft durch Testament auf Art. 621bis ZGB berufen, weisen die Kläger vor allem darauf hin, dass mit dieser Bestimmung die Testierfreiheit im Interesse der Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Gewerben durch hiezu geeignete Erben habe eingeschränkt werden wollen. Das Ziel des bäuerlichen Erbrechts, den landwirtschaftlich genutzten Boden dem Bauernstand zu erhalten, erfordere es, Art. 621bis ZGB in einem umfassenden Sinn auszulegen und den Spezialbestimmungen über den Anspruch der Erben auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes den Vorrang gegenüber den Bestimmungen über die Verfügungsfreiheit
BGE 116 II 39 S. 43
einzuräumen. Eine andere Interpretation lasse auch die Entstehungsgeschichte von Art. 621bis ZGB nicht zu. a) Die Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht in Art. 620 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 457 - 1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
|
1 | Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. |
2 | Die Kinder erben zu gleichen Teilen. |
3 | An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. |
BGE 116 II 39 S. 44
zu ermöglichen. Dem Gesetzestext kann jedoch, wie bereits erwähnt, nicht entnommen werden, wer unter den Begriff des Erben fällt, dem das Recht auf ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert nicht entzogen werden kann. Weder aus den beiden im Hinblick auf diese Gesetzesrevision ergangenen bundesrätlichen Botschaften noch aus den parlamentarischen Beratungen ergibt sich eine klare Antwort auf diese Frage. Im Vorentwurf zur Gesetzesnovelle war noch vorgesehen gewesen, Art. 620
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 522 - 1 Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
|
1 | Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist: |
1 | der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge; |
2 | der Zuwendungen von Todes wegen; |
3 | der Zuwendungen unter Lebenden. |
2 | Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist. |
BGE 116 II 39 S. 45
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 19. Oktober 1988 (BBl 1988 Bd. III S. 953 ff.) nichts ergibt, was darauf hindeuten würde, dass das geltende Recht so zu verstehen wäre, wie die Kläger es wünschen. Das neue Recht soll nach dem bundesrätlichen Entwurf einen Art. 21 enthalten, der ausdrücklich klarstellen würde, dass die Beschränkung der Verfügungsfreiheit des Erblassers nur zugunsten von pflichtteilsgeschützten Erben gelten soll. Die neu vorgeschlagene Bestimmung lautet wie folgt:
"Der Erblasser kann einem pflichtteilsgeschützten Erben, der das Gewerbe selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint, den Anspruch auf Zuweisung nicht zugunsten eines Erben, der das Gewerbe nicht selber bewirtschaften will oder dafür nicht als geeignet erscheint, oder eines eingesetzten Erben entziehen. Vorbehalten bleiben die Enterbung und der Erbverzicht."
Es wäre schwer verständlich, wenn mit dieser Bestimmung eine Regelung hätte vorgeschlagen werden wollen, die hinsichtlich des Kreises der Zuweisungsberechtigten wesentlich restriktiver wäre als die heutige, ohne dass dies in einer der Verstärkung des bäuerlichen Bodenrechts dienenden Vorlage näher begründet worden wäre. Offenbar liegt daher der erwähnten bundesrätlichen Botschaft ebenfalls nicht jene Auslegung von Art. 621bis ZGB zugrunde, die in der Berufung vertreten wird. b) Gegen die Auslegung von Art. 621bis Abs. 1 ZGB durch die Kläger spricht, wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, vor allem dessen Stellung im ganzen Gesetzessystem. Wäre unter Erbe im Sinne dieser Bestimmung auch ein nicht pflichtteilsgeschützter und vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossener Erbe zu verstehen, so käme dies einer einschneidenden Änderung des Pflichtteilsrechts auf dem Gebiet des bäuerlichen Erbrechts gleich. Trotz Fehlens eines Pflichtteilsschutzes könnte ein solcher Erbe durch eine Verfügung von Todes wegen von der Teilung des Nachlasses nicht mehr völlig ausgeschlossen werden, da er bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen gestützt auf Art. 621bis Abs. 1 ZGB die ungeteilte Zuweisung eines im Nachlass befindlichen landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert verlangen könnte. Häufig wird es sich dabei um das Hauptaktivum des ganzen Nachlasses handeln (so auch im vorliegenden Fall), so dass sich die wirklichen Erben mit dem Ertragswert begnügen müssten. Eine derart weittragende Beschränkung der Verfügungsfreiheit
BGE 116 II 39 S. 46
des Erblassers hätte nicht durch blosse Änderung einer Bestimmung über die Teilungsart im 17. Titel des ZGB vorgenommen werden können, sondern hätte bei den Regeln über die Erben und insbesondere über die Verfügungsfreiheit im 13. oder 14. Titel des Gesetzes in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht werden müssen. Mit der Einfügung des Art. 621bis in das ZGB wollte offensichtlich verhindert werden, dass ein Erblasser durch eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 559 - 1 Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
|
1 | Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien. |
2 | Zugleich wird gegebenen Falles der Erbschaftsverwalter angewiesen, ihnen die Erbschaft auszuliefern. |
BGE 116 II 39 S. 47
Erbrecht, SPR Bd. IV/2 S. 1024; B. Studer, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, 2. Aufl. 1979, S. 54). Keine eindeutige Antwort lässt sich dem Kommentar Escher (N. 3 ff. zu Art. 621bis, Ergänzungslieferung zum landw. Erbrecht) sowie NEUKOMM/CZETTLER (Das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl., S. 230 ff.) entnehmen, ebensowenig wie TUOR/SCHNYDER (ZGB 10. Aufl., S. 529). Anderer Auffassung ist offenbar LIVER (Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben im bäuerlichen Erbrecht, ZBJV 110. Jahrg., 1974, S. 101 ff.), der sich allerdings nur zur Frage der Zulässigkeit der Erbeinsetzung im Rahmen von Art. 621bis ZGB näher ausspricht. c) Dass der Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert durch Art. 621bis ZGB auch zugunsten von nicht pflichtteilsgeschützten Erben in zwingender Weise hätte garantiert werden wollen, lässt sodann der Vergleich mit der Ausgestaltung des Vorkaufsrechts auf landwirtschaftliche Gewerbe im Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Nach Art. 6 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 608 - 1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
|
1 | Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen. |
2 | Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich. |
3 | Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. |
BGE 116 II 39 S. 48
Erbfolge das Gewerbe zum Ertragswert an sich ziehen könnte. Eine solche Begünstigung des Erben ohne Pflichtteilsschutz im bäuerlichen Erbrecht lässt sich angesichts der Ordnung des Vorkaufsrechts im EGG sachlich nicht rechtfertigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit die Auslegung von Art. 621bis ZGB durch die Vorinstanz zu bestätigen. Zu Unrecht führen die Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGE 92 II 57 ff. aus, da sie als Adoptivkinder des Erblassers das Vorkaufsrecht bei einem Verkauf des Gewerbes zu dessen Lebzeiten hätten ausüben können, müsse ihnen nach dessen Tod gerechterweise ein Zuweisungsanspruch gemäss Art. 621bis ZGB zugebilligt werden. Damit übersehen sie, dass sich im Rahmen des Erbrechts im Unterschied zum Vorkaufsfall das Fehlen des Pflichtteilsschutzes zu ihren Ungunsten auswirken muss. Es ist eine Folge der altrechtlichen Adoption und von deren Nichtunterstellung unter das neue Adoptionsrecht, dass sie vom Erblasser testamentarisch von der Erbschaft - und damit wie gesehen auch vom Zuweisungsanspruch - ausgeschlossen werden konnten, obwohl ihnen zu Lebzeiten des Erblassers ein Vorkaufsrecht, allerdings ohne Preisprivileg, zustand. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.