116 Ib 321
41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 12. November 1990 i.S. X. gegen Ortsbürgergemeinde Niederlenz und Eidgenössisches Departement des Innern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 103 lit. a OG und Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: a vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und c ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 2 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. - 1. Legitimation des Nachbarn, eine Rodungsbewilligung anzufechten (E. 2).
- 2. Ordnungsgemässe Eröffnung einer Rodungsbewilligung, die auch die Interessen Dritter berührt (E. 3a).
- 3. Rodung und Kiesabbau: Planungspflicht sowie materiell und verfahrensmässig zu koordinierende Rechtsanwendung bei engem Sachzusammenhang der anwendbaren Vorschriften (E. 4).
Regeste (fr):
- Art. 103 let. a OJ et art. 48 let. a PA; notification d'une autorisation de défricher; coordination du défrichement et de l'extraction de gravier.
- 1. Qualité du voisin pour contester une autorisation de défricher (consid. 2).
- 2. Notification d'une autorisation de défricher qui touche aussi aux intérêts de tiers (consid. 3a).
- 3. Défrichement et extraction de gravier: obligation de planifier et de coordonner l'application du droit de fond et de procédure en cas de connexité étroite des dispositions applicables (consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 103 lett. a OG e art. 48 lett. a PA; notificazione di un permesso di dissodamento; coordinamento tra dissodamento ed estrazione di ghiaia.
- 1. Legittimazione del vicino ad impugnare un permesso di dissodamento (consid. 2).
- 2. Notificazione di un permesso di dissodamento che tocca anche gli interessi di terzi (consid. 3a).
- 3. Dissodamento ed estrazione di ghiaia: obbligo di pianificare e di coordinare l'applicazione del diritto sostanziale e di procedura in caso di stretta connessione tra le disposizioni applicabili (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 321
BGE 116 Ib 321 S. 321
X. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 im Gebiet "Wilägerte" in der Gemeinde Niederlenz. Dieses Grundstück liegt etwa 120 m südöstlich der Parzellen Nrn. 1046 und 667, die der Ortsbürgergemeinde
BGE 116 Ib 321 S. 322
Niederlenz gehören und auf welchen eine Waldfläche von insgesamt 6520 m2 besteht. Am 14. März 1988 erteilte das Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (heute: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL) der Ortsbürgergemeinde Niederlenz die Bewilligung zur Rodung von 6520 m2 Waldareal auf den Parzellen Nrn. 1046 und 667 zwecks Erweiterung der westlich davon schon bestehenden Kiesgrube. Gegen diese Bewilligung erhob X. am 16. Januar 1989 Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) mit dem Antrag um Aufhebung der Rodungsbewilligung vom 14. März 1988. Er machte in formeller Hinsicht geltend, als Eigentümer der Parzelle Nr. 1045 sei er unmittelbarer Anstösser der Grundstücke Nrn. 1046 und 667, auf welche sich die erwähnte Rodungsbewilligung und die damit verbundene, von der Ortsbürgergemeinde Niederlenz geplante Erweiterung des Kiesabbaus beziehe. Obschon er als Nachbar unmittelbar betroffen sei, sei er nie in das Rodungsbewilligungsverfahren einbezogen worden; zudem sei das Rodungsgesuch nie öffentlich aufgelegen. Erst aufgrund der öffentlich aufliegenden Baugesuchsakten der Ortsbürgergemeinde Niederlenz betreffend ihr Gesuch um Erteilung einer zweiten Teilkiesabbaubewilligung habe er von der fraglichen Rodungsbewilligung Kenntnis erhalten. Angesichts der Tragweite, welche die Rodung der 6520 m2 Waldfläche für ihn habe, sei er zur Anfechtung der Rodungsbewilligung legitimiert. Das EDI trat am 2. Februar 1990 auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete diesen Entscheid im wesentlichen damit, dass X. nicht in einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehe, welche seine Befugnis zur Anfechtung der Rodungsbewilligung begründen würde. Seine Befürchtung, durch die beabsichtigte Rodung und den Kiesabbau könne das Grundwasser beeinträchtigt werden, erweise sich angesichts der tatsächlichen Verhältnisse als nicht stichhaltig. Das gleiche gelte für das Vorbringen, das fragliche Waldstück habe für sein Grundstück erhebliche Schutzfunktion (Schutz vor Wind und Wetter sowie vor den Immissionen des Kiesabbaus). Mit Eingabe vom 6. März 1990 führt X. gegen den Nichteintretensentscheid des EDI Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des EDI sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht in seiner Beschwerde geltend, er habe ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen
BGE 116 Ib 321 S. 323
Rodungsbewilligung des Bundesamts für Forstwirtschaft und Landschaftsschutz. Durch diese Bewilligung, die der Ortsbürgergemeinde Niederlenz entgegen den Vorschriften über die Forstpolizei erteilt worden sei, werde er mehr als irgend jemand betroffen, da sein Grundstück in unmittelbarer Nähe der zu rodenden Waldfläche liege und im Falle der Rodung die für sein Land wichtige ökologische Schutzfunktion des fraglichen Waldes entfiele (Windschutz gegen Norden und Westen); zudem würde sein Grundstück verstärkt den von der Kiesausbeutung ausgehenden Immissionen ausgesetzt. Er sei daher nach Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das EDI habe zu Unrecht seine Legitimation zur Rüge der Verletzung des Eidgenössischen Forstrechts durch die vom Bundesamt für Fortswesen und Landschaftsschutz am 14. Mai 1988 erteilte Rodungsbewilligung verneint. a) Die Legitimation zur Beschwerde an das EDI richtet sich nach Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
BGE 116 Ib 321 S. 324
der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (BGE 113 Ib 228 E. 1c, 112 Ib 158 E. 3 mit Hinweisen). Es ist somit ausgehend von dieser Praxis und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Legitimation des Beschwerdeführers nach Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
BGE 116 Ib 321 S. 325
SR 921.01). Er schützt unter anderem die Nachbarn vor immissionsreichen, forstwirtschaftsfremden Nutzungen wie z.B. dem Kiesabbau und gewährleistet der Nachbarschaft eine gewisse Ruhe. Zudem kommt dem Wald auch grundsätzlich die Funktion des Windschutzes zu, selbst wenn im vorliegenden Fall fraglich ist, ob angesichts der Entfernung von 120 m und des Umstands, dass auch nach der Rodung ein Waldstreifen nordwestlich der Liegenschaft des Beschwerdeführers bestehen bleiben soll, der Windschutz allein ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Eine solche Rückweisung ist nur möglich, wenn sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 f.). Aus prozessökonomischen Gründen ist es gerechtfertigt, auch zu den weiteren Eintretensfragen Stellung zu nehmen. a) Der Einwand der Ortsbürgergemeinde Niederlenz, der Beschwerdeführer sei schon deshalb nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen, weil er innert der gesetzlichen Frist keine Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung vom 14. März 1988 eingereicht habe, geht fehl. Das BUWAL bestätigt in seiner Notiz vom 20. Februar 1989 an das EDI, dass praxisgemäss sowohl Rodungsgesuche als auch -bewilligungen, die wie vorliegend gemäss Art. 25bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
BGE 116 Ib 321 S. 326
habe einnehmen können. Der Beschwerdeführer konnte somit tatsächlich erst mit der öffentlichen Auflage des Kiesabbaugesuchs (21. Dezember 1988 bis 16. Januar 1989), in dessen Beilage sich die Rodungsbewilligung befand, von dieser Kenntnis erhalten. In solchen Fällen beginnt die Beschwerdefrist auch im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde mit dem Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme (vgl. BGE 112 Ib 174 E. 5c, BGE 107 Ib 175 E. 2c). In dieser Hinsicht war somit die Beschwerde an das EDI vom 16. Januar 1989 grundsätzlich zulässig. Die hier beschriebene Praxis des BUWAL zur Mitteilung von Rodungsentscheiden gibt zur Bemerkung Anlass, dass nach Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
|
1 | Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich. |
1bis | Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Verfügung und ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72 |
2 | Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 36 - Die Behörde kann ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen:74 |
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a | gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat; |
b | gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat; |
c | in einer Sache mit zahlreichen Parteien; |
d | in einer Sache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
BGE 116 Ib 321 S. 327
in keinem Widerspruch zu seinem früheren Verhalten. Durch den Verkauf der Parzelle Nr. 2640 hat der Beschwerdeführer zweifelsohne nicht unbesehen künftigen Waldrodungen auf benachbarten Grundstücken "zugestimmt". c) Die übrigen Eintretensvoraussetzungen der Verwaltungsbeschwerde an das EDI sind im vorliegenden Fall erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Die Angelegenheit kann somit zur materiellen Beurteilung an das EDI zurückgewiesen werden.
4. Bei der materiellen Behandlung der Beschwerde wird das EDI zu beachten haben, dass die beanstandete Rodungsbewilligung in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der erforderlichen Kiesabbaubewilligung steht. Zur Rodung kommt es nur bei Bewilligung der Erweiterung des Kiesabbaus. Ziff. 13 der Rodungsbewilligung vom 14. März 1988 hält ausdrücklich fest, dass die Zweckentfremdung des hier interessierenden Waldareals erst dann in Angriff genommen werden darf, wenn unter anderem weitere allfällig erforderliche Bewilligungen (wie beispielsweise bau- und gewässerschutzrechtliche Bewilligungen) rechtskräftig vorliegen. Gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
BGE 116 Ib 321 S. 328
Sachzusammenhang, dass es im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Pflicht zur materiellen und formellen Koordination der Rechtsanwendung (BGE 116 Ib 50 ff.) und die von Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
BGE 116 Ib 321 S. 329
mitwirken könnte. Sie wäre dabei vorbehältlich neuer Erkenntnisse im Laufe des Verfahrens an ihre gegenüber der ersten kantonalen Instanz abgegebene Stellungnahme gebunden. Würden aber im weiteren Verfahren, etwa durch betroffene Dritte, neue Gesichtspunkte vorgebracht, so hätte die Bundesbehörde diese zu berücksichtigen und allenfalls von ihrer ersten Stellungnahme abzurücken. Eine anfechtbare Bewilligung der in ihre Zuständigkeit fallenden Rodung hätte die Bundesbehörde in der Regel erst dann zu erteilen, wenn die damit zusammenhängenden kantonalen Entscheide von der letzten kantonalen Instanz beurteilt worden wären. Würden die kantonalen Entscheide auf unterer Verfahrensstufe rechtskräftig, so könnte der Entscheid der Bundesbehörde schon im Anschluss daran getroffen werden. Ein solches zeitlich gestaffeltes Vorgehen dürfte den Anforderungen an die materielle Koordination genügen. Möglicherweise könnte dieses Zusammenwirken von Behörden des Bundes und der Kantone aber auch auf andere Weise sachgerecht sichergestellt werden (BGE 116 Ib 58 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. b) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt es zwar zu, dass über ein Rodungsgesuch, dem für die Erstellung einer im Wald geplanten Anlage vorrangige Bedeutung zukommt, vorweg entschieden wird (BGE 114 Ib 230 f. E. 8). Dies ist namentlich dann möglich, wenn von vornherein aufgrund eines zureichend abgeklärten Sachverhalts klar feststeht, dass die geltend gemachten Interessen das gesetzliche Walderhaltungsgebot nicht zu überwiegen vermögen (vgl. BGE 113 Ib 153 f., nicht publiziertes Urteil vom 24. Mai 1989 i.S. Stadtgemeinde Ilanz E. 4a). Aber auch wenn die Rodungsbewilligung vorweg, vor Erteilung der anderen Bewilligungen rechtskräftig erteilt werden soll - was sich aufgrund der Aktenlage im vorliegenden Verfahren als eher unzweckmässig erweisen dürfte -, so ist die Koordination mit den übrigen Bewilligungsverfahren sicherzustellen. Dies setzt den Einbezug sämtlicher im Rahmen der übrigen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Interessen voraus; namentlich bedürfen die raumplanungs- sowie umwelt- und gewässerschutzrechtlichen Fragen einer eingehenden Prüfung. Dabei genügt nicht allein die materielle Berücksichtigung dieser Belange, die erforderliche Koordination ist vielmehr durch den formellen Einbezug der zuständigen Behörden in das Verfahren der Rodungsbewilligung sicherzustellen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben im Verfahrensverlauf dafür zu sorgen, dass sowohl in materiellrechtlicher
BGE 116 Ib 321 S. 330
als auch in verfahrensmässiger Hinsicht eine Lösung gefunden wird, bei welcher alle in Frage stehenden bundesrechtlichen Regeln möglichst gleichzeitig und vollumfänglich zum Zuge kommen und überdies die auf das zu beurteilende Projekt anwendbaren kantonalen Normen gebührend berücksichtigt werden (vgl. nicht publiziertes Urteil vom 24. Mai 1989 i.S. Stadtgemeinde Ilanz E. 4c, d). c) Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen wird das EDI im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde gegen die Rodungsbewilligung zunächst zu prüfen haben, auf welche Weise die Anforderungen der materiellen und formellen Koordinationspflicht im vorliegenden Fall erfüllt werden können. Es ist darauf zu achten, dass in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Kantons Aargau sämtliche vom engen Sachzusammenhang betroffene Fragen (inkl. Rodung) materiell aufeinander abgestimmt und zeitlich koordiniert entschieden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bundesbehörde erst dann eine anfechtbare Rodungsbewilligung erteilen sollte, wenn die damit zusammenhängenden kantonalen Entscheide von der letzten kantonalen Instanz beurteilt sind, wobei andere Lösungen des sachgerechten Zusammenwirkens der Bundes- und kantonalen Behörden vorbehalten bleiben (vgl. BGE 116 Ib 59 E. 4b). d) Die kantonalen Behörden werden überdies sicherzustellen haben, dass im Rahmen des gemäss den Akten beim Regierungsrat hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Bewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
BGE 116 Ib 321 S. 331
(Sonder-)Nutzungsplanungsverfahren als auch das Ausnahmebewilligungsverfahren im Sinne von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 2 Änderungen bestehender Anlagen - 1 Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: |
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1 | Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: |
a | die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und |
b | über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). |
2 | Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn: |
a | die Anlage nach der Änderung einer Anlage im Anhang entspricht und |
b | über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 5). |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 5 Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren - 1 Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
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1 | Die Prüfung wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (zuständige Behörde). |
2 | Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Wird bei der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen ausnahmsweise über wesentliche Umweltauswirkungen einer der UVP-Pflicht unterliegenden Anlage entschieden, so wird auch bei diesem Verfahrensschritt eine Prüfung durchgeführt.7 |
3 | Soweit das massgebliche Verfahren im Anhang nicht bestimmt ist, wird es durch das kantonale Recht bezeichnet. Die Kantone wählen dasjenige Verfahren, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht. Sehen die Kantone für bestimmte Anlagen eine Sondernutzungsplanung (Detailnutzungsplanung) vor, gilt diese als massgebliches Verfahren, wenn sie eine umfassende Prüfung ermöglicht. |
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) UVPV Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung - 1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
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1 | Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.6 |
2 | Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21). |