115 IV 148
33. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 29
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Mit Busse wird bestraft, wer: a ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2 Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2 Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. - Art. 59a Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:
1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2 Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. - Nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich ein Fahrzeug nur dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2 Mit Busse wird bestraft, wer: a ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet.
Regeste (fr):
- Art. 29 et 93 ch. 2 LCR, art. 59a OCR, art. 83a OCE; entretien du système antipollution, devoirs du conducteur.
- L'art. 59a al. 3 OCR prescrit exhaustivement les devoirs du conducteur. Celui-ci doit avoir avec lui la fiche d'entretien du système antipollution et la présenter sur demande aux organes chargés du contrôle, alors que le détenteur répond du service d'entretien quant à l'émission des gaz d'échappement du véhicule, conformément à l'alinéa premier (consid. 2).
- Après l'écoulement du délai de validité du service d'entretien, le véhicule en cause n'est plus conforme aux prescriptions (art. 93 ch. 2 LCR), s'il ne correspond pas (plus) aux prescriptions de construction et d'équipement (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 29 e 93 n. 2 LCS, art. 59a ONCS, art. 83a OCE; manutenzione del sistema antinquinamento, obblighi del conducente.
- L'art. 59a cpv. 3 ONCS disciplina esaurientemente gli obblighi del conducente. Questi deve sempre portare seco il documento di manutenzione del sistema antinquinamento e presentarlo su richiesta agli organi incaricati del controllo, mentre il detentore è responsabile del servizio di manutenzione per quanto concerne le emissioni di gas di scarico del veicolo, secondo il cpv. 1 (consid. 2).
- Scaduto il termine di validità del servizio di manutenzione del sistema antinquinamento, il veicolo non è conforme alle prescrizioni (art. 93 n. 2 LCS) solo se non corrisponde (più) alle prescrizioni determinanti di costruzione e di equipaggiamento (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 148
BGE 115 IV 148 S. 148
Am 4. März 1988 lenkte B. den PW Fiat Uno ihres Vaters, als sie angehalten und kontrolliert wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der letzte Abgastest vom 24. Februar 1987 datierte und somit ab 1. März 1988 nicht mehr gültig war. Der am 10. März 1988 durchgeführte Abgastest verlief ohne Beanstandungen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte B. am 20. Oktober 1988 wegen Führens eines Fahrzeuges, das nicht den Vorschriften entsprach, zu Fr. 50.-- Busse.
BGE 115 IV 148 S. 149
B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Polizeiwesen sinngemäss für eine Gutheissung eintritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, Fahrzeuge dürften nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren (Art. 29
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
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1 | Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
a | Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); |
b | Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; |
c | land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; |
d | vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; |
e | Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. |
2 | Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: |
a | leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; |
b | leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; |
c | schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
2. Nach Art. 59a Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
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1 | Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
a | Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); |
b | Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; |
c | land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; |
d | vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; |
e | Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. |
2 | Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: |
a | leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; |
b | leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; |
c | schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. |
BGE 115 IV 148 S. 150
fristgerecht durchgeführt worden war. Da diese Pflicht nach dem oben Gesagten lediglich dem Halter obliegt, widerspricht der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
3. Weiter ist die Frage zu prüfen, ob ein nicht rechtzeitig gewartetes Fahrzeug (Art. 59a Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
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1 | Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
a | Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); |
b | Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; |
c | land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; |
d | vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; |
e | Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. |
2 | Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: |
a | leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; |
b | leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; |
c | schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 29 - Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 59a Pflicht zur Abgaswartung - 1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
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1 | Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: |
a | Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); |
b | Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; |
c | land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; |
d | vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; |
e | Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. |
2 | Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: |
a | leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; |
b | leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; |
c | schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. |
BGE 115 IV 148 S. 151
Abgasemissionen massgeblichen Teile sowie eine Abgasmessung im Leerlauf. Daher kann von einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges - trotz Versäumen der Wartungsfrist - von vornherein keine Rede sein, wenn die Überprüfung des Fahrzeuges ergibt, dass keine Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden müssen. c) Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 93 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. |
2 | Mit Busse wird bestraft, wer: |
a | ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; |
b | als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. |