Urteilskopf
115 IV 148
33. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 148
BGE 115 IV 148 S. 148
Am 4. März 1988 lenkte B. den PW Fiat Uno ihres Vaters, als sie angehalten und kontrolliert wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der letzte Abgastest vom 24. Februar 1987 datierte und somit ab 1. März 1988 nicht mehr gültig war. Der am 10. März 1988 durchgeführte Abgastest verlief ohne Beanstandungen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte B. am 20. Oktober 1988 wegen Führens eines Fahrzeuges, das nicht den Vorschriften entsprach, zu Fr. 50.-- Busse.
BGE 115 IV 148 S. 149
B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Polizeiwesen sinngemäss für eine Gutheissung eintritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, Fahrzeuge dürften nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren (Art. 29
SVG). Der von der Beschwerdeführerin gelenkte PW habe den Abgaswartungsvorschriften nicht entsprochen (Art. 59a
VRV und 83a und b BAV). Wer aber ein Fahrzeug führe, von dem er wisse oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne, dass es nicht den Vorschriften entspreche, sei gemäss Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1
SVG zu bestrafen.
2. Nach Art. 59a Abs. 1
VRV ist der Halter verpflichtet, diejenigen Teile des Fahrzeuges, die auf die Abgasemissionswerte einen Einfluss ausüben, mindestens alle 12 Monate warten zu lassen, und gemäss Absatz 2 ist er dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen vorhanden ist. Der Lenker muss das Abgas- Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen (Abs. 3). Bereits der Verordnungstext bringt eine klare Trennung zwischen der Verantwortlichkeit des Halters und derjenigen des Lenkers zum Ausdruck. Diese Trennung entsprach dem Willen des Bundesrates, als er mit Verordnungsänderung vom 13. November 1985 die Abgaswartung einführte. Er beschränkte die Pflicht des Lenkers bewusst darauf, das Abgaswartungsdokument mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Dies zeigt sich auch in der systematischen Einordnung der neuen Bestimmung in die VRV. So ist die Abgaswartung nicht im Titel "1. Betriebssicherheit", der sich mit den Pflichten der Fahrzeugführer bezüglich des vorschriftsgemässen Zustandes des Fahrzeuges befasst, sondern für sich unter dem Titel "1.a Abgasemissionen. Abgaswartung des Fahrzeugs" geregelt. Die Vorinstanz lastete der Beschwerdeführerin als Lenkerin an, dass sie ein Fahrzeug führte, an dem die Abgaswartung nicht
BGE 115 IV 148 S. 150
fristgerecht durchgeführt worden war. Da diese Pflicht nach dem oben Gesagten lediglich dem Halter obliegt, widerspricht der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
3. Weiter ist die Frage zu prüfen, ob ein nicht rechtzeitig gewartetes Fahrzeug (Art. 59a Abs. 1
VRV) sich in vorschriftswidrigem Zustand befindet. a) Nach Art. 93 Ziff. 2
SVG wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Diese Bestimmung bezieht sich auf Art. 29
SVG, wonach Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen; diese müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Gemäss Art. 85 Abs. 1
BAV gilt ein Fahrzeug auch dann als nicht vorschriftsgemäss, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile, inbegriffen Breite-, Geschwindigkeits- oder Landeszeichen, fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen und wenn dauernd oder zeitweilig untersagte Teile, wie Reifen mit Metallstiften, vorhanden sind oder bewilligungspflichtige ohne Bewilligung angebracht wurden. Daraus ergibt sich, dass sich ein Fahrzeug immer dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2
SVG) befindet, wenn das Fahrzeug den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht. b) Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, ein Fahrzeug, bei dem die Abgaswartung nicht fristgerecht durchgeführt worden sei, befinde sich mit Fristablauf in einem vorschriftswidrigen Zustand im Sinne von Art. 93 Ziff. 2
SVG. Dies trifft nicht zu. Auch nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich das Fahrzeug nur dann in einem vorschriftswidrigen Zustand, wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht. Dieser Zustand tritt aber nicht durch Fristablauf ein, sondern dadurch, dass z.B. ein abgasrelevanter Teil defekt wird. Aus Art. 83a
BAV, der die bei der Abgaswartung vorgeschriebenen Arbeiten auflistet, ist denn auch ersichtlich, dass die Wartung nur, wenn dies notwendig ist, die Instandstellung oder den Ersatz der für die Abgasemissionen massgeblichen Teile beinhaltet. Ansonsten beschränkt sich die vorgeschriebene Abgaswartung auf die Kontrolle und Einstellung der für die
BGE 115 IV 148 S. 151
Abgasemissionen massgeblichen Teile sowie eine Abgasmessung im Leerlauf. Daher kann von einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges - trotz Versäumen der Wartungsfrist - von vornherein keine Rede sein, wenn die Überprüfung des Fahrzeuges ergibt, dass keine Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden müssen. c) Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
BStP), die am 10. März 1988 durchgeführte Abgaswartung habe zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben. Daraus ist zu schliessen, dass keine Instandstellungsarbeiten notwendig waren und sich das Fahrzeug somit im fraglichen Zeitpunkt in vorschriftsgemässem Zustand befand. Da aus den oben genannten Gründen vom Versäumen der Abgaswartungsfrist allein nicht auf den vorschriftswidrigen Zustand eines Fahrzeuges geschlossen werden kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 93 Ziff. 2
erster Satz SVG vorliegend nicht erfüllt. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin vom Führen eines Fahrzeugs in vorschriftswidrigem Zustand freispreche.
115 IV 148
33. Urteil des Kassationshofes vom 26. Mai 1989 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 29
und 93 Ziff. 2SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 29
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
SVG, Art. 59aSR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 93 [1]
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2. Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
VRV, Art. 83aSR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung
1. Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c. land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2. Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).
BAV; Abgaswartung, Pflichten des Fahrzeuglenkers.SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung
1. Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c. land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2. Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).
- Art. 59a Abs. 3
VRV regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers abschliessend. Dieser hat das Abgas-Wartungsdokument mitzuführen und es den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen, während der Fahrzeughalter für die Abgaswartung gemäss Abs. 1 verantwortlich ist (E. 2).SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung
1. Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: a. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; c. land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. 2. Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; c. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085).
- Nach Ablauf der Abgaswartungsfrist befindet sich ein Fahrzeug nur dann in vorschriftswidrigem Zustand (Art. 93 Ziff. 2
SVG), wenn es den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht (mehr) entspricht (E. 3).SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
Art. 93 [1]
1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 2. Mit Busse wird bestraft, wer: a. ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; b. als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
Regeste (fr):
- Art. 29 et 93 ch. 2 LCR, art. 59a OCR, art. 83a OCE; entretien du système antipollution, devoirs du conducteur.
- L'art. 59a al. 3 OCR prescrit exhaustivement les devoirs du conducteur. Celui-ci doit avoir avec lui la fiche d'entretien du système antipollution et la présenter sur demande aux organes chargés du contrôle, alors que le détenteur répond du service d'entretien quant à l'émission des gaz d'échappement du véhicule, conformément à l'alinéa premier (consid. 2).
- Après l'écoulement du délai de validité du service d'entretien, le véhicule en cause n'est plus conforme aux prescriptions (art. 93 ch. 2 LCR), s'il ne correspond pas (plus) aux prescriptions de construction et d'équipement (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 29 e 93 n. 2 LCS, art. 59a ONCS, art. 83a OCE; manutenzione del sistema antinquinamento, obblighi del conducente.
- L'art. 59a cpv. 3 ONCS disciplina esaurientemente gli obblighi del conducente. Questi deve sempre portare seco il documento di manutenzione del sistema antinquinamento e presentarlo su richiesta agli organi incaricati del controllo, mentre il detentore è responsabile del servizio di manutenzione per quanto concerne le emissioni di gas di scarico del veicolo, secondo il cpv. 1 (consid. 2).
- Scaduto il termine di validità del servizio di manutenzione del sistema antinquinamento, il veicolo non è conforme alle prescrizioni (art. 93 n. 2 LCS) solo se non corrisponde (più) alle prescrizioni determinanti di costruzione e di equipaggiamento (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 148
BGE 115 IV 148 S. 148
Am 4. März 1988 lenkte B. den PW Fiat Uno ihres Vaters, als sie angehalten und kontrolliert wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der letzte Abgastest vom 24. Februar 1987 datierte und somit ab 1. März 1988 nicht mehr gültig war. Der am 10. März 1988 durchgeführte Abgastest verlief ohne Beanstandungen. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern verurteilte B. am 20. Oktober 1988 wegen Führens eines Fahrzeuges, das nicht den Vorschriften entsprach, zu Fr. 50.-- Busse.
BGE 115 IV 148 S. 149
B. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Polizeiwesen sinngemäss für eine Gutheissung eintritt.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz ging davon aus, Fahrzeuge dürften nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren (Art. 29
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 29 |
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| Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung |
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| Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: | ||||||
| Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); | ||||||
| Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; | ||||||
| vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; | ||||||
| Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. | ||||||
| Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: | ||||||
| leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; | ||||||
| leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; | ||||||
| schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
2. Nach Art. 59a Abs. 1
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung |
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| Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: | ||||||
| Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); | ||||||
| Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; | ||||||
| vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; | ||||||
| Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. | ||||||
| Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: | ||||||
| leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; | ||||||
| leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; | ||||||
| schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085). | ||||||
BGE 115 IV 148 S. 150
fristgerecht durchgeführt worden war. Da diese Pflicht nach dem oben Gesagten lediglich dem Halter obliegt, widerspricht der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht.
3. Weiter ist die Frage zu prüfen, ob ein nicht rechtzeitig gewartetes Fahrzeug (Art. 59a Abs. 1
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung |
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| Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: | ||||||
| Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); | ||||||
| Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; | ||||||
| vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; | ||||||
| Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. | ||||||
| Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: | ||||||
| leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; | ||||||
| leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; | ||||||
| schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 29 |
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| Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 29 |
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| Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung |
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| Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: | ||||||
| Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); | ||||||
| Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; | ||||||
| vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; | ||||||
| Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. | ||||||
| Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: | ||||||
| leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; | ||||||
| leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; | ||||||
| schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085). | ||||||
BGE 115 IV 148 S. 151
Abgasemissionen massgeblichen Teile sowie eine Abgasmessung im Leerlauf. Daher kann von einem vorschriftswidrigen Zustand des Fahrzeuges - trotz Versäumen der Wartungsfrist - von vornherein keine Rede sein, wenn die Überprüfung des Fahrzeuges ergibt, dass keine Instandstellungsarbeiten ausgeführt werden müssen. c) Die Vorinstanz stellte für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
Gesetzesregister
BAV 83 aBAV 85BStP 277 bis
SVG 29
SVG 93
VRV 59 a
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 29 |
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| Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. | ||||||
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SR 741.01 SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) Art. 93 [1] |
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| Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs beeinträchtigt, sodass die Gefahr eines Unfalls entsteht. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. | ||||||
| Mit Busse wird bestraft, wer: | ||||||
| ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht; | ||||||
| als Halter oder wie ein Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). | ||||||
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SR 741.11 VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Art. 59a [1] Pflicht zur Abgaswartung |
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| Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind: | ||||||
| Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD-System); | ||||||
| Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor; | ||||||
| land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren; | ||||||
| vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen; | ||||||
| Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen. | ||||||
| Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen: | ||||||
| leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen; | ||||||
| leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen; | ||||||
| schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 1841). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7085). | ||||||
BGE Register