115 IV 1
1. Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1989 i.S. A. gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 28, 303 und 173 ff. StGB; Umfang eines Strafantrags.
- Ein Strafantrag wegen "falscher Anschuldigung StGB Art. 303" kann grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung mitumfassen (E. 2b); aus konkludentem Verhalten des Antragstellers kann sich aber ebenfalls ein Verzicht auf letzteren ergeben (E. 2b).
Regeste (fr):
- Art. 28, 303 et 173 ss. CP; contenu d'une plainte pénale.
- Une plainte pénale pour dénonciation calomnieuse au sens de l'art. 303 CP peut englober en principe une plainte pour atteinte à l'honneur (consid. 2b); on peut cependant, le cas échéant, déduire des actes concluants du plaignant qu'il a renoncé à celle-ci (consid. 2b).
Regesto (it):
- Art. 28, 303 e 173 segg. CP; portata di una querela.
- Una querela per "denuncia mendace art. 303 CP" può, in linea di principio, includere anche una querela per delitti contro l'onore (consid. 2b); può nondimeno dedursi, se del caso, da atti concludenti del querelante, che egli abbia rinunciato a quest'ultima (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 115 IV 1 S. 1
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A. am 23. Juni 1988 unter anderem wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 270.-- und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 100.-- an den Privatkläger Z. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18. April 1987 befuhr A. eine mit einem Fahrverbot belegte Strasse. Polizist Z. hielt ihn an und wollte ihm eine Ordnungsbusse wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot" sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte auferlegen. A. weigerte sich, aufgrund des ersten Sachverhalts eine Busse zu bezahlen, da er als Zubringer berechtigt gewesen sei, die Strecke zu befahren. Darüber entspann sich eine Diskussion zwischen den Beteiligten. Schliesslich begab sich Z. mit dem Ausweis von A. zu seinem Wagen, um dessen Personalien festzuhalten. Ohne die Rückkehr des Polizisten abzuwarten, fuhr A. nach Hause. Von dort aus rief er zirka 10 Minuten später auf
BGE 115 IV 1 S. 2
die Polizeiwache an und verlangte, dass Z. eine Blutprobe entnommen werde, da er der Ansicht sei, dieser rieche nach Alkohol und sei trotzdem Auto gefahren. Auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufmerksam gemacht, beharrte er auf der Durchführung von Abklärungen. A. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Z. beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein gültiger Strafantrag zu seiner Verfolgung wegen übler Nachrede vor. Dazu führte die Vorinstanz aus: Der Beschwerdegegner habe Strafantrag wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. |
3 | Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. |
4 | Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. |
5 | Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
2. a) Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 108 Ia 99 f. E. 2 mit Hinweisen). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 85 IV 75). Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sachverhalt
BGE 115 IV 1 S. 3
zur Anzeige, so wünscht er damit, dass Bestrafung eintrete (Obergericht Zürich, ZR 45/1946 Nr. 153; Überweisungsbehörde Basel-Stadt, BJM 1984, S. 194 f.). Treffen allerdings verschiedene Tatbestände zusammen, so kann der Antragsberechtigte die Bestrafung des Täters nur unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten seines Verhaltens verlangen, insbesondere kann er, wenn er eine Anzeige in bezug auf Offizialdelikte einreicht auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten verzichten (BGE 85 IV 75; JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 264). b) Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf einem Formular (dem wohl üblichen, bei der Polizei vorhandenen Formular) Strafantrag gestellt und Bestrafung wegen "falscher Anschuldigung StGB Art. 303" verlangt. In bezug auf Ehrverletzungsdelikte findet sich in diesem Antrag weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Zu prüfen ist somit, ob damit nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten Sachverhaltes in jeder Hinsicht, insbesondere aber auch in bezug auf Antragsdelikte der Ehrverletzung verlangt wurde oder ob der Beschwerdegegner damit zum Ausdruck brachte, er beschränke seinen Strafverfolgungswillen auf die falsche Anschuldigung. Für letzteres spricht, dass der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag ausdrücklich nur von falscher Anschuldigung (Art. 303

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
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1 | Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, |
2 | Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.234 |
3 | Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
BGE 115 IV 1 S. 4
Strafverfolgung wegen Art. 303, sondern auch einen Strafantrag wegen Ehrverletzung darstellt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch insofern besondere Umstände vor, als das Polizeikommando am 8. Mai 1987 den Fall an den zuständigen Gerichtspräsidenten weiterleitete und festhielt, die Angelegenheit sei unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen. Gleichzeitig wies es darauf hin, es sei dem Privatkläger unbenommen, noch wegen übler Nachrede Strafantrag zu stellen. Von diesem Schreiben erhielt der Beschwerdegegner Kenntnis. Da er um die Notwendigkeit eines Strafantrags wusste und die Strafantragsfrist in jenem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war, hätte er seinen auslegungsbedürftigen Strafantrag, der nur als solcher für eine Bestrafung nach Art. 303

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
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1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |