Urteilskopf
115 IV 1
1. Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1989 i.S. A. gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 115 IV 1 S. 1
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A. am 23. Juni 1988 unter anderem wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 270.-- und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 100.-- an den Privatkläger Z. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18. April 1987 befuhr A. eine mit einem Fahrverbot belegte Strasse. Polizist Z. hielt ihn an und wollte ihm eine Ordnungsbusse wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot" sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte auferlegen. A. weigerte sich, aufgrund des ersten Sachverhalts eine Busse zu bezahlen, da er als Zubringer berechtigt gewesen sei, die Strecke zu befahren. Darüber entspann sich eine Diskussion zwischen den Beteiligten. Schliesslich begab sich Z. mit dem Ausweis von A. zu seinem Wagen, um dessen Personalien festzuhalten. Ohne die Rückkehr des Polizisten abzuwarten, fuhr A. nach Hause. Von dort aus rief er zirka 10 Minuten später auf
BGE 115 IV 1 S. 2
die Polizeiwache an und verlangte, dass Z. eine Blutprobe entnommen werde, da er der Ansicht sei, dieser rieche nach Alkohol und sei trotzdem Auto gefahren. Auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufmerksam gemacht, beharrte er auf der Durchführung von Abklärungen. A. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Z. beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein gültiger Strafantrag zu seiner Verfolgung wegen übler Nachrede vor. Dazu führte die Vorinstanz aus: Der Beschwerdegegner habe Strafantrag wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303
StGB gestellt. Diese Bestimmung schütze ebensosehr das Individuum vor falscher Denunzierung wie den geordneten Gang der Rechtspflege. Wer zu Unrecht bei den Behörden einer strafbaren Handlung bezichtigt werde, sei auch in seiner Ehre verletzt, weshalb der Strafantrag auch die Delikte gemäss Art. 173 ff
. StGB erfasse. Hinzu komme, dass Art. 303
StGB gar kein Antragsdelikt sei; wenn ein juristischer Laie dennoch Strafantrag stelle, müsse man dies so interpretieren, dass er die Verfolgung des ihn persönlich betreffenden Unrechts wünsche. Im übrigen zeige der allgemeine Sprachgebrauch, dass jemanden "falsch anschuldigen" durchaus gleichbedeutend mit "verleumden" sein könne. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, der Strafantrag sei ausdrücklich auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung beschränkt gewesen.
2. a) Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 108 Ia 99 f. E. 2 mit Hinweisen). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 85 IV 75). Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sachverhalt
BGE 115 IV 1 S. 3
zur Anzeige, so wünscht er damit, dass Bestrafung eintrete (Obergericht Zürich, ZR 45/1946 Nr. 153; Überweisungsbehörde Basel-Stadt, BJM 1984, S. 194 f.). Treffen allerdings verschiedene Tatbestände zusammen, so kann der Antragsberechtigte die Bestrafung des Täters nur unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten seines Verhaltens verlangen, insbesondere kann er, wenn er eine Anzeige in bezug auf Offizialdelikte einreicht auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten verzichten (BGE 85 IV 75; JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 264). b) Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf einem Formular (dem wohl üblichen, bei der Polizei vorhandenen Formular) Strafantrag gestellt und Bestrafung wegen "falscher Anschuldigung StGB Art. 303" verlangt. In bezug auf Ehrverletzungsdelikte findet sich in diesem Antrag weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Zu prüfen ist somit, ob damit nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten Sachverhaltes in jeder Hinsicht, insbesondere aber auch in bezug auf Antragsdelikte der Ehrverletzung verlangt wurde oder ob der Beschwerdegegner damit zum Ausdruck brachte, er beschränke seinen Strafverfolgungswillen auf die falsche Anschuldigung. Für letzteres spricht, dass der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag ausdrücklich nur von falscher Anschuldigung (Art. 303
StGB) spricht. Art. 303
StGB schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege, wie schon die Einordnung des Tatbestandes im Gesetze zeigt. Die falsche Anschuldigung besteht indes im Versuch, eine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen herbeizuführen, weshalb es sich auch um ein Delikt gegen die Person handelt, durch welches unter anderem auch die Ehre gefährdet wird (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, BT II, S. 301 N. 2; BGE 89 IV 206 unter Hinweis auf die französische Bezeichnung "dénonciation calomnieuse"). Entsprechend wird denn auch angenommen, dass der schwerste Fall der Ehrverletzung, die Verleumdung (Art. 174
StGB), hinter Art. 303
StGB zurücktritt (BGE 69 IV 116; STRATENWERTH, a.a.O., S. 305 N. 24). Besteht aber ein derartiger Zusammenhang zwischen dem Delikt der falschen Anschuldigung und den Ehrverletzungsdelikten, so kann im Zweifel angenommen werden, dass ein Strafantrag der durch die falsche Anschuldigung betroffenen Person nicht nur ein Begehren um
BGE 115 IV 1 S. 4
Strafverfolgung wegen Art. 303, sondern auch einen Strafantrag wegen Ehrverletzung darstellt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch insofern besondere Umstände vor, als das Polizeikommando am 8. Mai 1987 den Fall an den zuständigen Gerichtspräsidenten weiterleitete und festhielt, die Angelegenheit sei unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen. Gleichzeitig wies es darauf hin, es sei dem Privatkläger unbenommen, noch wegen übler Nachrede Strafantrag zu stellen. Von diesem Schreiben erhielt der Beschwerdegegner Kenntnis. Da er um die Notwendigkeit eines Strafantrags wusste und die Strafantragsfrist in jenem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war, hätte er seinen auslegungsbedürftigen Strafantrag, der nur als solcher für eine Bestrafung nach Art. 303
StGB aufgefasst worden war, klarstellen und ausdrücklich auch Strafantrag wegen Ehrverletzung stellen müssen. Sein untätiges Verhalten in dieser Situation kann nur dahin verstanden werden, dass er auf einen solchen verzichtete. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie das Verfahren wegen Fehlens eines gültigen Strafantrags einstelle.
115 IV 1
1. Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1989 i.S. A. gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 28
, 303SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 28
1. Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. 2. Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. 3. Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. 4. Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
und 173SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 303 [1]
1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
ff. StGB; Umfang eines Strafantrags.SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
Art. 173 [1]
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249).
[2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
- Ein Strafantrag wegen "falscher Anschuldigung StGB Art. 303" kann grundsätzlich auch einen solchen wegen Ehrverletzung mitumfassen (E. 2b); aus konkludentem Verhalten des Antragstellers kann sich aber ebenfalls ein Verzicht auf letzteren ergeben (E. 2b).
Regeste (fr):
- Art. 28, 303 et 173 ss. CP; contenu d'une plainte pénale.
- Une plainte pénale pour dénonciation calomnieuse au sens de l'art. 303 CP peut englober en principe une plainte pour atteinte à l'honneur (consid. 2b); on peut cependant, le cas échéant, déduire des actes concluants du plaignant qu'il a renoncé à celle-ci (consid. 2b).
Regesto (it):
- Art. 28, 303 e 173 segg. CP; portata di una querela.
- Una querela per "denuncia mendace art. 303 CP" può, in linea di principio, includere anche una querela per delitti contro l'onore (consid. 2b); può nondimeno dedursi, se del caso, da atti concludenti del querelante, che egli abbia rinunciato a quest'ultima (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 115 IV 1 S. 1
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A. am 23. Juni 1988 unter anderem wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 270.-- und zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 100.-- an den Privatkläger Z. Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 18. April 1987 befuhr A. eine mit einem Fahrverbot belegte Strasse. Polizist Z. hielt ihn an und wollte ihm eine Ordnungsbusse wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot" sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte auferlegen. A. weigerte sich, aufgrund des ersten Sachverhalts eine Busse zu bezahlen, da er als Zubringer berechtigt gewesen sei, die Strecke zu befahren. Darüber entspann sich eine Diskussion zwischen den Beteiligten. Schliesslich begab sich Z. mit dem Ausweis von A. zu seinem Wagen, um dessen Personalien festzuhalten. Ohne die Rückkehr des Polizisten abzuwarten, fuhr A. nach Hause. Von dort aus rief er zirka 10 Minuten später auf
BGE 115 IV 1 S. 2
die Polizeiwache an und verlangte, dass Z. eine Blutprobe entnommen werde, da er der Ansicht sei, dieser rieche nach Alkohol und sei trotzdem Auto gefahren. Auf die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufmerksam gemacht, beharrte er auf der Durchführung von Abklärungen. A. erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Z. beantragt Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein gültiger Strafantrag zu seiner Verfolgung wegen übler Nachrede vor. Dazu führte die Vorinstanz aus: Der Beschwerdegegner habe Strafantrag wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
||||||
| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
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| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
2. a) Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 108 Ia 99 f. E. 2 mit Hinweisen). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (BGE 85 IV 75). Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sachverhalt
BGE 115 IV 1 S. 3
zur Anzeige, so wünscht er damit, dass Bestrafung eintrete (Obergericht Zürich, ZR 45/1946 Nr. 153; Überweisungsbehörde Basel-Stadt, BJM 1984, S. 194 f.). Treffen allerdings verschiedene Tatbestände zusammen, so kann der Antragsberechtigte die Bestrafung des Täters nur unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten seines Verhaltens verlangen, insbesondere kann er, wenn er eine Anzeige in bezug auf Offizialdelikte einreicht auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten verzichten (BGE 85 IV 75; JÖRG REHBERG, Der Strafantrag, ZStR 85/1969, S. 264). b) Vorliegend hat der Beschwerdegegner auf einem Formular (dem wohl üblichen, bei der Polizei vorhandenen Formular) Strafantrag gestellt und Bestrafung wegen "falscher Anschuldigung StGB Art. 303" verlangt. In bezug auf Ehrverletzungsdelikte findet sich in diesem Antrag weder in positiver noch in negativer Hinsicht eine ausdrückliche Erklärung. Zu prüfen ist somit, ob damit nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, eine Verfolgung des inkriminierten Sachverhaltes in jeder Hinsicht, insbesondere aber auch in bezug auf Antragsdelikte der Ehrverletzung verlangt wurde oder ob der Beschwerdegegner damit zum Ausdruck brachte, er beschränke seinen Strafverfolgungswillen auf die falsche Anschuldigung. Für letzteres spricht, dass der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag ausdrücklich nur von falscher Anschuldigung (Art. 303
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 174 |
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| Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [1] | ||||||
| Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
BGE 115 IV 1 S. 4
Strafverfolgung wegen Art. 303, sondern auch einen Strafantrag wegen Ehrverletzung darstellt. Im vorliegenden Fall liegen jedoch insofern besondere Umstände vor, als das Polizeikommando am 8. Mai 1987 den Fall an den zuständigen Gerichtspräsidenten weiterleitete und festhielt, die Angelegenheit sei unter dem Gesichtspunkt der falschen Anschuldigung zu prüfen. Gleichzeitig wies es darauf hin, es sei dem Privatkläger unbenommen, noch wegen übler Nachrede Strafantrag zu stellen. Von diesem Schreiben erhielt der Beschwerdegegner Kenntnis. Da er um die Notwendigkeit eines Strafantrags wusste und die Strafantragsfrist in jenem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war, hätte er seinen auslegungsbedürftigen Strafantrag, der nur als solcher für eine Bestrafung nach Art. 303
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
Gesetzesregister
StGB 28
StGB 173
StGB 174
StGB 303
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 28 |
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| Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar. | ||||||
| Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist. | ||||||
| Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar. | ||||||
| Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 173 [1] |
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| Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. [2] | ||||||
| Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. | ||||||
| Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. | ||||||
| Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. | ||||||
| Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1950, in Kraft seit 5. Jan. 1951 (AS 1951 1; BBl 1949 I 1249). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderung des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 174 |
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| Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [1] | ||||||
| Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 303 [1] |
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| Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. | ||||||
| Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). | ||||||
BJM
1984 S.194
ZR
1946 45 Nr.153