Urteilskopf
115 III 28
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Januar 1989 i.S. Brownhill Resources Inc. (Rekurs)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 28
BGE 115 III 28 S. 28
A.- Der Arrestrichter von Genf bewilligte der Sigmoil Resources N.V. (Curaçao) am 30. Januar 1987 gegen die Brownhill Resources
BGE 115 III 28 S. 29
Inc. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG einen Arrest für eine auf Vertragsverletzungen beruhende Schadenersatzforderung. Am 23. Februar 1987 fällte der High Court of Justice in London ein Urteil, welches die Arrestschuldnerin (unter ihrer damaligen Firma) zur Bezahlung der Forderung verpflichtete. Dieses Urteil erklärte der erstinstanzliche Richter von Genf am 6. Juli 1987 als vollstreckbar; zugleich erteilte er der Sigmoil Resources N.V., die den Arrest durch Betreibung prosequiert hatte, definitive Rechtsöffnung. Am 9. Juni 1988 hiess der erstinstanzliche Richter von Genf eine Arrestaufhebungsklage der Brownhill Resources Inc. gut und hob den auf Verlangen der Sigmoil Resources N.V. erlassenen Arrestbefehl auf. Die Gläubigerin zog diesen Entscheid weiter, und er war zur Zeit der Fällung des vorliegenden Bundesgerichtsentscheides noch hängig.
B.- Am 27. Juni/11. Juli 1988 wurde der Brownhill Resources Inc. - in Fortsetzung der in Genf eingeleiteten Betreibung und in einer neuen Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf, wohin die Schuldnerin ihren Sitz verlegt hatte - vom Betreibungsamt Dübendorf der Konkurs angedroht. Das veranlasste die Brownhill Resources Inc. zur Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19. August 1988 abgewiesen.
Diesen Beschluss zog die Brownhill Resources Inc. an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Sie stellte vorerst den Antrag, es sei dem Rekurs hinsichtlich der in Dübendorf laufenden Betreibung (bzw. der in Genf angehobenen Betreibung) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beantragte, die Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf (bzw. die Betreibung des Betreibungsamtes Genf) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Berufungsverfahren vor der Cour de Justice in Genf gegen das Arrestaufhebungsurteil des erstinstanzlichen genferischen Richters vom 9. Juni 1988 und, im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts zu sistieren. schliesslich beantragte die Brownhill Resources Inc., im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Arrestes vom 30. Januar 1987 sei
BGE 115 III 28 S. 30
die Nichtigkeit der Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf festzustellen. Am 8. November 1988 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: "Der Rekurs wird abgewiesen, und es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit fällt die dem Rekurs beigelegte aufschiebende Wirkung dahin."
C.- Die Brownhill Resources Inc. rekurrierte gegen diesen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese hiess den Rekurs teilweise gut und hob die Konkursandrohung vom 27. Juni/11. Juli 1988 auf. Das Betreibungsamt Dübendorf wurde angewiesen, der Sigmoil Resources N.V. eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, um eine Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich einzuholen und, aufgrund dieser Vollstreckbarerklärung, nochmals definitive Rechtsöffnung zu verlangen und den Konkurs gegebenenfalls neu anzudrohen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Betreibung kann fortgesetzt werden, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich aber vorerst die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter von Genf zuständig war. Obwohl das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift enthält, hat die Rechtsprechung seit jeher angenommen, der Gerichtsstand für das Rechtsöffnungsverfahren sei in dem Sinne bundesrechtlich geregelt, dass Rechtsöffnungsgesuche grundsätzlich beim Richter des Betreibungsortes anzubringen sind (BGE 112 III 11 E. 1 mit Hinweis). Verlegt aber der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen; denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53
SchKG ergibt, während des Einleitungsverfahrens mit Einschluss des Rechtsöffnungsverfahrens veränderlich und folgt dem jeweiligen Wohnsitz des Schuldners. Indessen kann dem Schuldner zugemutet werden, sich trotz Wohnsitzverlegung noch am alten Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangen zu lassen, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt und dieser auch nicht sonstwie davon erfahren hat (BGE 112 III 11 E. 2).
BGE 115 III 28 S. 31
Die Rekurrentin hatte ihren Wohnsitz bereits nach Dübendorf verlegt, als sie am 2. März 1987 zwecks Arrestprosequierung von der Sigmoil Resources N.V. betrieben wurde. Sie bestritt indessen die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Genf nicht und erhob eine solche Einrede auch nicht vor dem Rechtsöffnungsrichter. Dazu hatte sie tatsächlich keinen Anlass, weil eine Arrestbetreibung vorlag, die gemäss Art. 52
SchKG dort anzuheben ist, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Für die besonderen Betreibungsorte der Art. 48 bis
52 SchKG gilt die aus Art. 53
SchKG abgeleitete Regel nicht (BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 192).
3. Die Rekurrentin hält daran fest, dass die Gläubigerin das Exequatur im Kanton Zürich für das in London gefällte Urteil erlangen müsse, um die Betreibung durch Konkursandrohung fortsetzen zu können. a) Nach der Rechtsprechung wirkt eine Vollstreckbarerklärung, die in Anwendung eines vom Bund abgeschlossenen Staatsvertrags gefällt wurde, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft (BGE 94 III 90 ff. E. 5). Es findet kein besonderes Exequaturverfahren statt, vielmehr entscheidet der Rechtsöffnungsrichter auch über die Vollstreckbarkeit (Art. 81 Abs. 3
SchKG; BGE 105 Ib 43, BGE 101 Ia 522 E. 1a; GILLIERON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, Lausanne 1985, S. 138). Die Schweiz hat mit Grossbritannien kein Abkommen über die Vollstreckung von Zivilurteilen geschlossen, wie sie das mit anderen Ländern getan hat (vgl. SR 0.276.191.361 ff.). Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; vom 18. Dezember 1987, SR 291) war noch nicht in Kraft, als die Arrestgläubigerin das Exequatur verlangte. Gemäss Art. 29 Abs. 1
IPRG sind Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Besteht mit einem anderen Staat kein Staatsvertrag über die Vollstreckung von Zivilurteilen, so richten sich Anerkennung und Vollstreckung nach kantonalem Recht (BGE 105 Ia 309 f. E. 2). Zuständig für das Exequatur ist der Rechtsöffnungsrichter (vgl. JdT 1981 II 91, FN 1) oder auch ein anderer Richter. Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Anwendung des kantonalen (genferischen) Rechts, sondern um die Frage, ob eine Vollstreckbarerklärung auch im Kanton Zürich einzuholen sei, damit die Betreibung fortgesetzt werden kann. Diese Fragestellung
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begründet die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, welche nur Rügen der Verletzung von Bundesrecht prüft (Art. 19 Abs. 1
SchKG, Art. 79 Abs. 1
OG). b) Liegt ein den Rechtsvorschlag beseitigendes Urteil eines ausserkantonalen Gerichts vor, so ist die Fortsetzung der Betreibung nicht ohne weiteres zu bewilligen; vielmehr ist der Schuldner in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81 Abs. 2
SchKG gewährten Einreden geltend zu machen (Kreisschreiben des Bundesgerichts (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) Nr. 26 vom 20. Oktober 1910; BBl 1911 IV 49; BGE 107 III 63 mit Hinweisen; JdT 1983 II 94, FN 1; JdT 1973 II 94). In gleicher Weise kann die Betreibung für eine Forderung, die auf einem ausländischen Urteil beruht und für welche - gestützt auf kantonales Recht und nicht auf einen Staatsvertrag - das Exequatur und definitive Rechtsöffnung bewilligt wurden, in einem anderen Kanton nicht ohne weiteres fortgesetzt werden. Die Vollstreckbarerklärung entfaltet ihre Wirkung nur in dem Kanton, in dem sie ausgesprochen wurde; sie ist kein rechtskräftiges Zivilurteil im Sinne von Art. 61
BV (BGE 54 III 165 ff.; GILLIERON, a.a.O., S. 140, 3. Spalte unten; GULDENER, Das internationale und interkantonale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1951, S. 117). Wenn also der Schuldner seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, nachdem in einer gegen ihn erhobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, so kann er am neuen Wohnsitz die Einrede erheben, das der Forderung zugrunde liegende ausländische Urteil sei nicht vollstreckbar. Der Rekurrentin, die im Kanton Zürich die Einrede des fehlenden Exequaturs erhoben hat, kann deshalb nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Davon kann um so weniger die Rede sein, als die Rekurrentin ihren Wohnsitz nicht erst im Lauf des Betreibungsverfahrens nach Dübendorf verlegt hat, sondern schon, bevor die Betreibung gegen sie überhaupt angehoben wurde. Im übrigen ist der Gläubigerin, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhebt, entgegenzuhalten, dass sie den Rechtsöffnungsrichter in Genf angerufen hat. c) Was die Rekursgegnerin sonst bezüglich der Vollstreckbarkeit vorbringt, vermag an dem Gesagten nichts zu ändern: Die Rekursgegnerin beharrt darauf, dass ein Rechtsöffnungsentscheid seine Wirkung auf dem ganzen Gebiet der Schweiz entfalte. Das trifft zu, insofern die Forderung auf einem vollstreckbaren
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Urteil einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist, beruht (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Nichts anderes wird denn auch von den von der Rekursgegnerin zitierten Autoren gesagt (AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Auflage, Bern 1988, § 19 Rz. 36; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 19 Rz. 31; Kommentar JAEGER/DAENIKER, N. 7 zu Art. 80
SchKG). Sodann meint die Rekursgegnerin, dass der in BGE 54 III 165 ff. vertretenen Auffassung nicht mehr gefolgt werden könne. Nur in den Fällen, wo sich inzwischen die Rechtslage geändert habe, seien die Vollstreckungsorgane nicht an den in einem anderen Kanton ergangenen Rechtsöffnungsentscheid gebunden. Diese Meinung der Rekursgegnerin ist sowenig begründet wie ihre Behauptung, der vorliegende Sachverhalt weiche in wesentlichen Punkten von jenem ab, der Gegenstand von BGE 54 III 165 ff. gewesen ist. Hier wie dort geht es um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich um die Fortsetzung der Betreibung nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Im angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich werden denn auch nicht die kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Vollstreckung von Zivilurteilen angewendet. Vielmehr beschränkt sich das Obergericht des Kantons Zürich darauf, den Rechtsöffnungsrichter von Genf als zuständig zu bezeichnen (was richtig ist) und festzustellen, dass jener Rechtsöffnungsentscheid in der ganzen Schweiz vollstreckbar sei (was unrichtig ist). Dass in BGE 54 III 165 ff. entschieden wurde, es dürfe dem Fortsetzungsbegehren am neuen Wohnort nicht Folge geleistet werden, während im vorliegenden Fall die obere kantonale Aufsichtsbehörde zum gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, macht keinen wesentlichen Unterschied aus. Dass bei einer Betreibung auf Pfändung die in Genf liegenden Vermögenswerte gepfändet werden könnten, fällt ebensowenig ins Gewicht wie das Vorbringen der Rekursgegnerin, sie werde wegen Art. 52
Satz 2 SchKG daran gehindert, durch Konkursandrohung die Betreibung im Kanton Genf fortzusetzen. Die Zuständigkeit des Kantons, wo sich die mit Arrest belegten Vermögenswerte befinden und wo die Betreibung angehoben worden ist, wird nicht in Frage gestellt. Es ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass im vorliegenden Fall die Schuldnerin ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich
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verlegt hatte, bevor das Exequatur- und das Rechtsöffnungsverfahren in Genf anhängig gemacht wurden. Wie oben (E. 2) ausgeführt, konnten diese Verfahren in Genf durchgeführt werden; jedoch erstreckt sich die dort erlangte Vollstreckbarerklärung nicht auch auf den Kanton Zürich. d) Die Konkursandrohung - nicht aber die Betreibung an sich und der Arrest - ist daher aufzuheben, und das Betreibungsamt Dübendorf ist anzuweisen, der Gläubigerin Frist anzusetzen, um eine Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich einzuholen und, gestützt darauf, definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Die im Kanton Zürich bewilligte definitive Rechtsöffnung gestattet der Gläubigerin, die Betreibung auf Konkurs fortzusetzen.
4. Die Rekurrentin stellt den Antrag, es sei die Betreibung Nr. 6643 des Betreibungsamtes Dübendorf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Genfer Cour de Justice über die Arrestaufhebung zu sistieren. Dieses Begehren ist zu prüfen, weil nach dem oben Gesagten nur die Konkursandrohung aufzuheben ist, währenddem der Arrest aufrechterhalten bleibt. a) Hinsichtlich der Betreibung auf Pfändung wird die Antwort in BGE 80 III 33 ff. gegeben: Die Fortsetzung der Betreibung am Arrestort ist auch während der Hängigkeit einer Arrestaufhebungsklage zulässig. Eine gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 279 Abs. 2
SchKG steht weder der Anhebung der Betreibung (Art. 278
SchKG) noch der Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses (Art. 280
SchKG) oder der Pfandverwertung entgegen. Zwei der in BGE 80 III 33 ff. gegebenen Begründungen werden von der Rekurrentin nicht in Frage gestellt. Art. 279 Abs. 2
letzter Satz SchKG - ist dort ausgeführt worden - bestimme lediglich, dass während des Arrestaufhebungsprozesses die Fristen des Art. 278
SchKG nicht laufen. Das bedeute, dass während eines solchen Prozesses der Arrest bestehen bleibe, ohne vom Gläubiger binnen der kurzen Fristen des Art. 278
SchKG durch Betreibung, ein Rechtsöffnungsbegehren oder eine Forderungsklage prosequiert werden zu müssen. Sodann hat das Bundesgericht in jenem Urteil darauf hingewiesen, dass der Schuldner bis zum Entscheid über die Arrestaufhebung nicht schutzlos sei, weil nach verbreiteter kantonaler Gerichtspraxis der Gläubiger auch noch im Arrestaufhebungsprozess zur Sicherheitsleistung angehalten werden könne. Diese beiden Feststellungen können Gültigkeit für die
BGE 115 III 28 S. 35
Fortsetzung der Betreibung sowohl durch Pfändung als auch durch Konkurs beanspruchen. Die Rekurrentin bringt aber vor, dass die in BGE 80 III 33 ff. erwähnte Haftung des Gläubigers nach Art. 273
SchKG für den Fall, wo sich der Arrest als ungerechtfertigt erweisen sollte, ihr im Konkurs nicht mehr helfen würde. Sie weist darauf hin, dass nach Art. 736 Ziff. 3
OR die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst werde. Deshalb könnte sie ihren Schadenersatzanspruch gar nicht mehr selber geltend machen. Allfällige, ihr nach der Liquidation noch zustehende Ansprüche würden gemäss Art. 269
SchKG durch das Konkursamt verwertet und der Erlös verteilt. Aus diesen Gründen, meint die Rekurrentin, dürfe bei der Betreibung auf Konkurs - anders als nach der für die Betreibung auf Pfändung geltenden Praxis - die Betreibung während des Arrestaufhebungsprozesses nicht fortgesetzt werden. Eine Antwort auf diese Einwendung der Rekurrentin lässt sich aus BGE 64 III 113 ff. E. 3 herauslesen, wo das Bundesgericht Stellung zur Frage der Verjährung der Schadenersatzklage nach Art. 273
SchKG bezogen hat. Es hat dort insbesondere ausgeführt, dass ein Wiederaufleben des Arrestes (wegen Widerrufs des Konkurses) bis zum Schluss des Konkursverfahrens denkbar wäre und dass aus diesem Grund die Verjährungsfrist für die Klage nach Art. 273
SchKG erst von da an zu laufen beginnen könnte. Nach dieser Rechtsprechung kann also nicht davon ausgegangen werden, dass eine auf Art. 273
SchKG gestützte Klage mit der Konkurseröffnung hinfällig wird; vielmehr bleibt sie - grundsätzlich - bis zum Schluss des Konkursverfahrens rechtswirksam. b) Wenn man sich die Wirkungen der Arrestaufhebung aufgrund der Klage nach Art. 279 Abs. 2
SchKG vor Augen hält, versteht man, weshalb sich das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht zur Sistierung der Betreibung äussert: Der Arrest bedeutet nicht eigentliche Zwangsvollstreckung, sondern ist nur eine im Hinblick darauf ergriffene vorsorgliche Massnahme, die dem Gläubiger erlaubt, unter gewissen Voraussetzungen die Beschlagnahme von Vermögensstücken zu erreichen, die er nicht pfänden oder inventarisieren lassen kann, weil er die Formalitäten der Betreibung noch nicht erfüllt hat. Der Schuldner soll mit dem Arrest daran gehindert werden, über sein Vermögen zu verfügen, es beiseite zu schaffen oder auf andere Weise das Ergebnis einer hängigen oder künftigen Betreibung zu beeinträchtigen (BGE 107 III 35 E. 2, Pra 70/1981 Nr. 194 E. 2). Daher
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fällt der Arrest im Augenblick der Pfändung oder der Konkurseröffnung dahin; gemäss Art. 199 Abs. 1
SchKG fallen die Arrestgegenstände in die Konkursmasse. Bei Gutheissung der Klage nach Art. 279 Abs. 2
SchKG wird der Arrest aufgehoben. Es muss daher auch die am Arrestort gemäss Art. 52
SchKG angehobene Betreibung - von der nur die arrestierten Vermögenswerte erfasst werden (BGE 110 III 29 E. 1b, 90 III 80; AMONN, a.a.O., § 10 Rz. 19) - als dahingefallen betrachtet werden, sofern der Arrestort nicht mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammenfällt (BLUMENSTEIN, a.a.O., S. 845). Doch bleibt zu beachten, dass auch andere Gegenstände als die mit Arrest belegten von der Zwangsverwertung erfasst werden und - bei der Betreibung auf Konkurs - in die Konkursmasse fallen, wenn der Schuldner am Wohnsitz oder (wenn es sich um eine juristische Person handelt) an seinem Sitz betrieben wird (Art. 46 Abs. 1
und 2
SchKG). Mit der Aufhebung des Arrestes gewinnt daher der Schuldner die arrestierten Vermögenswerte so oder so nicht zurück. Wenn also im vorliegenden Fall im Kanton Zürich der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet würde (Art. 52
und 280
SchKG), so würden zwar die in Genf beschlagnahmten Vermögenswerte nach Gutheissung der Arrestaufhebungsklage aus dem Arrest entlassen, aber nichtsdestoweniger in die Konkursmasse fallen. Das Ergebnis wäre somit dasselbe, wie wenn der Arrest noch bestände und die Arrestgegenstände (nach Massgabe von Art. 199 Abs. 1
SchKG) in die Konkursmasse fielen. Es rechtfertigt sich nach diesen Überlegungen nicht, die Betreibung Nr. 6643 des Betreibungsamtes Dübendorf bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Arrestaufhebungsklage zu sistieren, wie dies die Rekurrentin verlangt hat.
115 III 28
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 3. Januar 1989 i.S. Brownhill Resources Inc. (Rekurs)
Regeste (de):
- Zwangsvollstreckung einer in einem ausländischen Urteil anerkannten Forderung (Art. 81
SchKG); Arrestaufhebungsklage (Art. 279 Abs. 2SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 81 [1]
1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2. Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. 3. Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3] [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
[2] SR 291
[3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
SchKG).SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
Art. 279 [1]
1. Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. 2. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] 3. Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] 4. Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. 5. Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: 1. während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; 2. während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
[2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).
[3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
[4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
[5] SR 0.275.12
[6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
- 1. Eine aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem Staat, in dem das Urteil gefällt wurde, ausgesprochene Vollstreckbarerklärung wirkt im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Ist demgegenüber das Exequatur gestützt auf kantonales Verfahrensrecht erteilt worden, so erstreckt es sich nur auf den betreffenden Kanton. Bevor die Betreibung in dem Kanton, wohin der Schuldner seinen Wohnsitz verlegt hat, fortgesetzt werden kann, muss der Gläubiger dort das ausländische Urteil vollstreckbar erklären lassen und, gestützt auf dieses Exequatur, noch einmal definitive Rechtsöffnung verlangen (E. 3).
- 2. Der Umstand, dass der Schuldner Arrestaufhebungsklage erhoben hat, rechtfertigt keine Sistierung des Betreibungsverfahrens (E. 4).
Regeste (fr):
- Exécution forcée d'une créance constatée dans un jugement étranger (art. 81 LP); action en contestation du cas de séquestre (art. 279 al. 2 LP).
- 1. Une déclaration du caractère exécutoire d'un jugement fondée sur une convention internationale conclue avec l'Etat où la décision a été rendue déploie ses effets sur tout le territoire de la Confédération. En revanche, l'exequatur délivré sur la base du droit cantonal de procédure se limite au seul canton concerné. Avant que la poursuite puisse être continuée dans le canton où le débiteur a transféré son domicile, le créancier doit y requérir la déclaration du caractère exécutoire du jugement étranger puis, sur la base de l'exequatur, demander à nouveau la mainlevée définitive de l'opposition (consid. 3).
- 2. L'ouverture d'une action en contestation du cas de séquestre ne justifie pas la suspension de la procédure de poursuite (consid. 4).
Regesto (it):
- Esecuzione forzata di un credito accertato in una sentenza straniera (art. 81 LEF); azione di contestazione della causa del sequestro (art. 279 cpv. 2 LEF).
- 1. Una dichiarazione del carattere esecutorio di una sentenza, fondata su di una convenzione internazionale conclusa con lo Stato in cui la sentenza è stata pronunciata, produce i suoi effetti su tutto il territorio della Confederazione. Per converso, l'exequatur accordato in base al diritto cantonale di procedura si limita al solo cantone che l'ha concesso. Prima che l'esecuzione possa essere proseguita nel cantone in cui il debitore ha trasferito il proprio domicilio, il creditore deve chiedervi che sia dichiarato il carattere esecutorio della sentenza straniera e poi, in base all'exequatur, domandare di nuovo il rigetto definitivo dell'opposizione (consid. 3).
- 2. Il fatto che sia stata promossa un'azione di contestazione della causa del sequestro non giustifica la sospensione del procedimento esecutivo (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 28
BGE 115 III 28 S. 28
A.- Der Arrestrichter von Genf bewilligte der Sigmoil Resources N.V. (Curaçao) am 30. Januar 1987 gegen die Brownhill Resources
BGE 115 III 28 S. 29
Inc. gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 271 |
||||||
| Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: [1] | ||||||
| wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; | ||||||
| wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; | ||||||
| wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; | ||||||
| wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; | ||||||
| wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; | ||||||
| wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. | ||||||
| In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. | ||||||
| Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
B.- Am 27. Juni/11. Juli 1988 wurde der Brownhill Resources Inc. - in Fortsetzung der in Genf eingeleiteten Betreibung und in einer neuen Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf, wohin die Schuldnerin ihren Sitz verlegt hatte - vom Betreibungsamt Dübendorf der Konkurs angedroht. Das veranlasste die Brownhill Resources Inc. zur Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 19. August 1988 abgewiesen.
Diesen Beschluss zog die Brownhill Resources Inc. an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Sie stellte vorerst den Antrag, es sei dem Rekurs hinsichtlich der in Dübendorf laufenden Betreibung (bzw. der in Genf angehobenen Betreibung) aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann verlangte sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und beantragte, die Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf (bzw. die Betreibung des Betreibungsamtes Genf) sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Berufungsverfahren vor der Cour de Justice in Genf gegen das Arrestaufhebungsurteil des erstinstanzlichen genferischen Richters vom 9. Juni 1988 und, im Falle eines Weiterzugs an das Bundesgericht, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides des Bundesgerichts zu sistieren. schliesslich beantragte die Brownhill Resources Inc., im Falle der rechtskräftigen Aufhebung des Arrestes vom 30. Januar 1987 sei
BGE 115 III 28 S. 30
die Nichtigkeit der Betreibung des Betreibungsamtes Dübendorf festzustellen. Am 8. November 1988 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich: "Der Rekurs wird abgewiesen, und es wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Damit fällt die dem Rekurs beigelegte aufschiebende Wirkung dahin."
C.- Die Brownhill Resources Inc. rekurrierte gegen diesen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese hiess den Rekurs teilweise gut und hob die Konkursandrohung vom 27. Juni/11. Juli 1988 auf. Das Betreibungsamt Dübendorf wurde angewiesen, der Sigmoil Resources N.V. eine Frist von zehn Tagen einzuräumen, um eine Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich einzuholen und, aufgrund dieser Vollstreckbarerklärung, nochmals definitive Rechtsöffnung zu verlangen und den Konkurs gegebenenfalls neu anzudrohen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Betreibung kann fortgesetzt werden, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich aber vorerst die Frage, ob der Rechtsöffnungsrichter von Genf zuständig war. Obwohl das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs diesbezüglich keine ausdrückliche Vorschrift enthält, hat die Rechtsprechung seit jeher angenommen, der Gerichtsstand für das Rechtsöffnungsverfahren sei in dem Sinne bundesrechtlich geregelt, dass Rechtsöffnungsgesuche grundsätzlich beim Richter des Betreibungsortes anzubringen sind (BGE 112 III 11 E. 1 mit Hinweis). Verlegt aber der am richtigen Ort betriebene Schuldner seinen Wohnsitz vor dem Rechtsöffnungsverfahren, so ist das Rechtsöffnungsbegehren beim Richter des neuen Wohnsitzes zu stellen; denn der allgemeine Betreibungsort ist, wie sich durch Umkehrschluss aus Art. 53
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 53 |
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| Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt. | ||||||
BGE 115 III 28 S. 31
Die Rekurrentin hatte ihren Wohnsitz bereits nach Dübendorf verlegt, als sie am 2. März 1987 zwecks Arrestprosequierung von der Sigmoil Resources N.V. betrieben wurde. Sie bestritt indessen die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Genf nicht und erhob eine solche Einrede auch nicht vor dem Rechtsöffnungsrichter. Dazu hatte sie tatsächlich keinen Anlass, weil eine Arrestbetreibung vorlag, die gemäss Art. 52
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
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| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
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| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 53 |
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| Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt. | ||||||
3. Die Rekurrentin hält daran fest, dass die Gläubigerin das Exequatur im Kanton Zürich für das in London gefällte Urteil erlangen müsse, um die Betreibung durch Konkursandrohung fortsetzen zu können. a) Nach der Rechtsprechung wirkt eine Vollstreckbarerklärung, die in Anwendung eines vom Bund abgeschlossenen Staatsvertrags gefällt wurde, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft (BGE 94 III 90 ff. E. 5). Es findet kein besonderes Exequaturverfahren statt, vielmehr entscheidet der Rechtsöffnungsrichter auch über die Vollstreckbarkeit (Art. 81 Abs. 3
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 81 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. | ||||||
| Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. | ||||||
| Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 291 [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 29 |
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| Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: | ||||||
| eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung; | ||||||
| eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und | ||||||
| im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen. | ||||||
| Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. | ||||||
| Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden. | ||||||
BGE 115 III 28 S. 32
begründet die Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, welche nur Rügen der Verletzung von Bundesrecht prüft (Art. 19 Abs. 1
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
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| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 81 [1] |
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| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. | ||||||
| Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. | ||||||
| Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 291 [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 61 Zivilschutz |
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| Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. | ||||||
| Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. | ||||||
| Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. | ||||||
BGE 115 III 28 S. 33
Urteil einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons, in welchem die Betreibung angehoben ist, beruht (Art. 81 Abs. 1
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 81 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. | ||||||
| Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. | ||||||
| Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 291 [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
||||||
| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
BGE 115 III 28 S. 34
verlegt hatte, bevor das Exequatur- und das Rechtsöffnungsverfahren in Genf anhängig gemacht wurden. Wie oben (E. 2) ausgeführt, konnten diese Verfahren in Genf durchgeführt werden; jedoch erstreckt sich die dort erlangte Vollstreckbarerklärung nicht auch auf den Kanton Zürich. d) Die Konkursandrohung - nicht aber die Betreibung an sich und der Arrest - ist daher aufzuheben, und das Betreibungsamt Dübendorf ist anzuweisen, der Gläubigerin Frist anzusetzen, um eine Vollstreckbarerklärung für den Kanton Zürich einzuholen und, gestützt darauf, definitive Rechtsöffnung zu verlangen. Die im Kanton Zürich bewilligte definitive Rechtsöffnung gestattet der Gläubigerin, die Betreibung auf Konkurs fortzusetzen.
4. Die Rekurrentin stellt den Antrag, es sei die Betreibung Nr. 6643 des Betreibungsamtes Dübendorf bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Genfer Cour de Justice über die Arrestaufhebung zu sistieren. Dieses Begehren ist zu prüfen, weil nach dem oben Gesagten nur die Konkursandrohung aufzuheben ist, währenddem der Arrest aufrechterhalten bleibt. a) Hinsichtlich der Betreibung auf Pfändung wird die Antwort in BGE 80 III 33 ff. gegeben: Die Fortsetzung der Betreibung am Arrestort ist auch während der Hängigkeit einer Arrestaufhebungsklage zulässig. Eine gegenteilige Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Art. 279 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279 [1] |
||||||
| Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. | ||||||
| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] | ||||||
| Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] | ||||||
| Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. | ||||||
| Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: | ||||||
| während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; | ||||||
| während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 278 [1] |
||||||
| Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. | ||||||
| Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. | ||||||
| Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. | ||||||
| Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] SR 272 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 280 [1] |
||||||
| Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: | ||||||
| die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; | ||||||
| die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder | ||||||
| mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279 [1] |
||||||
| Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. | ||||||
| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] | ||||||
| Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] | ||||||
| Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. | ||||||
| Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: | ||||||
| während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; | ||||||
| während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 278 [1] |
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| Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. | ||||||
| Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. | ||||||
| Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. | ||||||
| Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] SR 272 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 278 [1] |
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| Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. | ||||||
| Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. | ||||||
| Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. | ||||||
| Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] SR 272 | ||||||
BGE 115 III 28 S. 35
Fortsetzung der Betreibung sowohl durch Pfändung als auch durch Konkurs beanspruchen. Die Rekurrentin bringt aber vor, dass die in BGE 80 III 33 ff. erwähnte Haftung des Gläubigers nach Art. 273
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
||||||
| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 736 |
||||||
| Die Gesellschaft wird aufgelöst: | ||||||
| nach Massgabe der Statuten; | ||||||
| durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; | ||||||
| durch die Eröffnung des Konkurses; | ||||||
| durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; | ||||||
| in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. | ||||||
| Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 269 |
||||||
| Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. | ||||||
| Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind. [1] | ||||||
| Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279 [1] |
||||||
| Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. | ||||||
| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] | ||||||
| Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] | ||||||
| Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. | ||||||
| Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: | ||||||
| während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; | ||||||
| während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
BGE 115 III 28 S. 36
fällt der Arrest im Augenblick der Pfändung oder der Konkurseröffnung dahin; gemäss Art. 199 Abs. 1
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199 |
||||||
| Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse. | ||||||
| Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279 [1] |
||||||
| Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. | ||||||
| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] | ||||||
| Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] | ||||||
| Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. | ||||||
| Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: | ||||||
| während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; | ||||||
| während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
||||||
| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
||||||
| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
||||||
| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
||||||
| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 280 [1] |
||||||
| Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: | ||||||
| die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; | ||||||
| die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder | ||||||
| mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199 |
||||||
| Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse. | ||||||
| Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
Gesetzesregister
BV 61
IPRG 29
OG 79
OR 736
SchKG 19
SchKG 46
SchKG 48 bis
SchKG 52
SchKG 53
SchKG 80
SchKG 81
SchKG 199
SchKG 269
SchKG 271
SchKG 273
SchKG 278
SchKG 279
SchKG 280
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 61 Zivilschutz |
||||||
| Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. | ||||||
| Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. | ||||||
| Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. | ||||||
| Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. | ||||||
|
SR 291 IPRG Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 29 |
||||||
| Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: | ||||||
| eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung; | ||||||
| eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und | ||||||
| im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen. | ||||||
| Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. | ||||||
| Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 736 |
||||||
| Die Gesellschaft wird aufgelöst: | ||||||
| nach Massgabe der Statuten; | ||||||
| durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist; | ||||||
| durch die Eröffnung des Konkurses; | ||||||
| durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen; | ||||||
| in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen. | ||||||
| Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 19 [1] |
||||||
| Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [2]. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202). [2] SR 173.110 | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 46 |
||||||
| Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. | ||||||
| Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. | ||||||
| Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. [1] | ||||||
| Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. [2] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1; 1907 VI 367). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 52 |
||||||
| Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. [1] Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 53 |
||||||
| Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 80 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. [2] | ||||||
| Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind: [3] | ||||||
| gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; | ||||||
| vollstreckbare öffentliche Urkunden nach den Artikeln 347-352 ZPO [5]; | ||||||
| Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; | ||||||
| ... | ||||||
| die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [9] gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; | ||||||
| im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [4] Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [5] SR 272 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359; BBl 2002 3605). [9] SR 822.41 [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 81 [1] |
||||||
| Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. | ||||||
| Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. | ||||||
| Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 [2] über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 291 [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 199 |
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| Gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat, und Arrestgegenstände fallen in die Konkursmasse. | ||||||
| Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändung sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Artikeln 144-150 verteilt, sofern die Fristen für den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) abgelaufen sind; ein Überschuss fällt in die Konkursmasse. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 269 |
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| Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung. | ||||||
| Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen worden sind. [1] | ||||||
| Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringt das Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oder briefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es finden die Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 271 |
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| Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen: [1] | ||||||
| wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat; | ||||||
| wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft; | ||||||
| wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zu den Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen, für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind; | ||||||
| wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht; | ||||||
| wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischen oder einen definitiven Verlustschein besitzt; | ||||||
| wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. | ||||||
| In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbe bewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. | ||||||
| Im unter Absatz 1 Ziffer 6 genannten Fall entscheidet das Gericht bei ausländischen Entscheiden, die nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind, auch über deren Vollstreckbarkeit. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [4] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 273 [1] |
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| Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für den aus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. Der Richter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten. | ||||||
| Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereicht werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 278 [1] |
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| Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben. | ||||||
| Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug. | ||||||
| Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO [2] angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden. | ||||||
| Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [2] SR 272 | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 279 [1] |
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| Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun. | ||||||
| Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, Rechtsöffnung verlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen. Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er die Klage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids [2] einreichen. [3] | ||||||
| Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. [4] | ||||||
| Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten. | ||||||
| Die Fristen dieses Artikels laufen nicht: | ||||||
| während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides; | ||||||
| während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 [5] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10). [3] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [4] Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). [5] SR 0.275.12 [6] Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777). | ||||||
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SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 280 [1] |
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| Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: | ||||||
| die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält; | ||||||
| die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder | ||||||
| mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
BGE Register
BBl
Pra
70 Nr. 194
JdT
1973 II 941981 II 911983 II 94