Urteilskopf

115 Ib 383

52. Auszug aus dem Urteil des I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 26. Mai 1989 i.S. Erben B. und Mitbeteiligte gegen Tennisclub Erlenbach, Politische Gemeinde Erlenbach sowie Baurekurskommission II und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Sachverhalt ab Seite 384

BGE 115 Ib 383 S. 384

Der Tennisclub Erlenbach beabsichtigt, auf der in der Gemeinde Erlenbach zwischen der Sandfelsen- und der Forchstrasse gelegenen Parzelle GB Nr. 1022 eine Tennisanlage mit drei Spielplätzen und einem Clubhaus zu erstellen. Auf der rund 100 m entfernten Parzelle GB Nr. 4182 jenseits der Forchstrasse sollen fünfzehn Parkplätze eingerichtet werden. Gemäss der noch geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Erlenbach vom 7. Juli 1961 (BO) liegt die Parzelle für die eigentliche Tennisanlage in der Zone Nr. 1 (Einfamilienhäuser), jene für den Parkplatz in der Zone Nr. 4 (dreigeschossige Mehrfamilienhäuser).
Am 29. Januar 1985 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung. Dagegen wandten sich B. und Mitbeteiligte, alle Eigentümer von anstossenden oder in der Umgebung liegenden Grundstücken, mit Rekurs vom 4. März 1985 an die Baurekurskommission II. Am 24. März 1987 hiess diese den Rekurs insoweit gut, als auf dem Verbindungsweg zwischen der Forch- und der Sandfelsenstrasse ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge angeordnet wurde; in der Hauptsache wurde der Rekurs jedoch abgewiesen. Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission II erhoben die Erben B. und Mitbeteiligte Beschwerde ans Verwaltungsgericht, die dieses mit Urteil vom 28. Oktober 1987 abwies. Bereits während des Verfahrens vor der Baurekurskommission II hatte die Gemeindeversammlung Erlenbach am 18. November 1985 eine neue Bau- und Zonenordnung (nBO) festgesetzt, gemäss welcher die Parzelle GB Nr. 1022 der Freihaltezone Typus C für "Sportplatz, Freibad, Tennisplatz und dergleichen" zugewiesen wird. Da die Erben B. und Mitbeteiligte auch gegen diese neue Zonenzuteilung zunächst an die Baurekurskommission und, nachdem diese ihren Rekurs abgewiesen hatte, an den Regierungsrat rekurrierten, erwuchs die nBO indessen noch nicht in Rechtskraft. Mit einer als staatsrechtliche Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 8. Januar 1988 sind die Erben B. und Mitbeteiligte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1987 ans Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht nimmt die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen und heisst sie gut.
BGE 115 Ib 383 S. 385

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe vom 8. Januar 1988 als staatsrechtliche Beschwerde und machen dementsprechend Verletzungen ihnen zustehender verfassungsmässiger Rechte geltend, nämlich ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots. Die Beschwerde richtet sich freilich gegen einen Baubewilligungsentscheid für eine neue Sportanlage, deren Betrieb notwendig mit einer gewissen Lärmentwicklung verbunden sein wird. Der Lärmschutz als Teil der umfassenden Aufgabe des Umweltschutzes ist heute zu einem grossen Teil, wenn auch nicht abschliessend, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und in der Lärmschutzverordnung vom 15. Oktober 1986 (LSV) geregelt. Der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) wegen fragt sich daher zunächst, ob nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Zuge kommt und die Eingabe der Beschwerdeführer - soweit sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels erfüllt (BGE 114 Ib 133 E. 2, BGE 108 Ib 74 E. 1b) - als solche an die Hand zu nehmen ist. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann grundsätzlich gegen Verfügungen der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen gerichtet werden, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; BGE 112 Ib 165 E. 1, 237 E. 2a). Dies gilt auch für sogenannte gemischte Verfügungen, die sowohl auf kantonalem bzw. kommunalem als auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage steht (BGE 113 Ib 397 E. 1b mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht schon in verschiedenen Entscheiden festgestellt hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach auch gegen Entscheide wie etwa Baubewilligungen zulässig, soweit sich diese auf Bundesumweltschutzrecht stützen oder hätten stützen sollen (BGE 113 Ib 397 f. E. 1b; ZBl 90/1989 S. 224 f. E. 1a, BGE 114 Ib 216 f. E. 1, 347 E. 1). Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innerhalb ihres sachlichen Anwendungsbereichs die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt (BGE 110 Ib 257 E. 1, BGE 108 Ib 382 E. 1e, je mit Hinweisen), unterliegt damit auch die Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen der Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; dies indessen natürlich nur hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht, wozu neben dem
BGE 115 Ib 383 S. 386

gesamten Bundesrecht das Verfassungsrecht und die Staatsverträge mit dem Ausland gehören (CARL HANS BRUNSCHWILER, Wie die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, in: Mélanges Patry, Lausanne 1988, S. 268 f.). Für die staatsrechtliche Beschwerde bleibt in solchen Fällen somit grundsätzlich nur noch Raum, soweit die Anwendung selbständigen kantonalen Umweltschutzrechts, gemäss der Regel des Art. 34 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG von Bundes- oder kantonalem Raumplanungsrecht sowie Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Normen beanstandet werden (vgl. BGE 114 Ib 217 E. 1d).
b) Nach dem soeben Ausgeführten ist zunächst zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid auf Bundesumweltschutzrecht stützt oder hätte stützen sollen. Ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerde daneben auch noch als staatsrechtliche Beschwerde an die Hand zu nehmen ist. aa) Wie das Bundesgericht schon verschiedentlich festgestellt hat, sind das USG und auch die LSV auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, grundsätzlich unmittelbar anwendbar (BGE 113 Ib 399 E. 3 mit Hinweisen). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, durch welchen das Baubewilligungsverfahren kantonal letztinstanzlich zum Abschluss gebracht wurde, erging am 28. Oktober 1987, zu einem Zeitpunkt also, in dem sowohl das USG wie die LSV bereits in Kraft waren. Das Verwaltungsgericht hätte daher seinen Entscheid - zumindest zum Teil - auf die Vorschriften des USG und der LSV stützen müssen. Es hat indessen allein auf die Regeln des kantonalen Rechts abgestellt. Die Beschwerde ist daher als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen. Gleichzeitig ist die Beschwerde als solche gutzuheissen: Indem nämlich das Verwaltungsgericht die Umweltbelastung des Projekts des Beschwerdegegners allein gestützt auf das kantonale Recht beurteilte und die vom Bundesrecht geforderten Abklärungen und Massnahmen nicht durchführte (Art. 25
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
1    Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.
2    Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
USG, Art. 7
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 7 Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen - 1 Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
1    Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
b  dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.
2    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden.6
3    Bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Absatz 1 Buchstabe a nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.7
, 40
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 40 Belastungsgrenzwerte - 1 Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
1    Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.
2    Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet. Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).
3    Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des Gesetzes.
, 43
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
f. LSV), verletzte es im Sinne von Art. 104 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 43 Empfindlichkeitsstufen - 1 In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
1    In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197941 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen:
a  die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen;
b  die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;
c  die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen) sowie Landwirtschaftszonen;
d  die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.
2    Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.
OG Bundesrecht (BGE 114 Ib 221 E. 4a). Im Anschluss an das bundesgerichtliche Verfahren wird das Verwaltungsgericht die vom Bundesrecht geforderten Abklärungen nachzuholen und allfällige vom Bundesrecht geforderte Massnahmen zu ergreifen oder die Sache hiezu an die Vorinstanzen zurückzuweisen haben.
BGE 115 Ib 383 S. 387

Ob der angefochtene Entscheid darüber hinaus, wie die Beschwerdeführer geltend machen, in Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen und willkürlich sei, braucht bei diesem Ergebnis nicht mehr entschieden zu werden. bb) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde weder vor, der Regierungsrat habe bei seinem Entscheid selbständiges kantonales Umweltschutzrecht willkürlich angewendet, noch machen sie geltend, der Regierungsrat habe bei seinem Entscheid Raumplanungsrecht des Bundes oder des Kantons verletzt. Die Beschwerde erschöpft sich damit in ihrem Gehalt als Verwaltungsgerichtsbeschwerde, so dass sich eine Befassung mit ihr als staatsrechtliche Beschwerde erübrigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 115 IB 383
Date : 26. Mai 1989
Published : 31. Dezember 1989
Source : Bundesgericht
Status : 115 IB 383
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Anwendungsbereich von Verwaltungsgerichts- und staatsrechtlicher Beschwerde bei der Anfechtung der Bewilligung einer neuen


Legislation register
LSV: 7  40  43
OG: 84  97  98  104
RPG: 34
USG: 25
VwVG: 5
BGE-register
108-IB-377 • 108-IB-71 • 110-IB-255 • 112-IB-164 • 113-IB-393 • 114-IB-131 • 114-IB-214 • 115-IB-383
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