114 II 117
19. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. März 1988 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):
- Rente der geschiedenen Ehefrau; Art. 151 Abs. 1
ZGB.
- Bei der Festsetzung einer Entschädigungs- und Unterhaltsersatzrente für die geschiedene Ehefrau sind nicht nur Anwartschaften, welche ihr infolge der Scheidung entgangen sind und sich schadensvermehrend auswirken, zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Leistung des Ehemannes für den ehelichen Unterhalt bei Fortdauer der Ehe infolge eines späteren Erbanfalls der Ehefrau erheblich vermindern würde. Indessen ist - unter der Bedingung des tatsächlichen Vermögensanfalles - nicht der volle zu erwartende Vermögensertrag der Ehefrau auf ihre spätere Rente anzurechnen.
Regeste (fr):
- Pension de l'épouse divorcée; art. 151 al. 1 CC.
- Pour la fixation d'une pension à titre d'indemnité pour compenser la perte du droit à l'entretien de l'épouse divorcée, ne doivent pas seulement être prises en considération des expectatives qu'elle a perdues ensuite du divorce et qui ont pour effet d'augmenter son préjudice. Il faut en principe aussi tenir compte du fait que la prestation du mari pour l'entretien conjugal se trouverait, en cas de continuation du mariage, considérablement diminuée en raison d'un héritage ultérieur de la femme. Cependant - sous condition de la dévolution effective de biens -, le profit que peut en attendre la femme ne doit pas être imputé dans son entier sur sa pension ultérieure.
Regesto (it):
- Rendita della moglie divorziata; art. 151 cpv. 1 CC.
- Per determinare una rendita destinata a compensare la perdita del diritto al mantenimento della moglie divorziata, non devono essere considerate soltanto le aspettative da essa perdute in seguito al divorzio e che hanno avuto per effetto d'aumentare il suo pregiudizio. Va, in linea di principio, tenuto conto anche del fatto che la prestazione del marito per il mantenimento coniugale si sarebbe trovata, in caso di continuazione del matrimonio, ad essere considerevolmente diminuita in virtù di una successiva eredità spettante alla moglie. Tuttavia - a condizione che i relativi beni le siano effettivamente devoluti - il reddito patrimoniale che la moglie può attendersene non può essere imputato integralmente sulla sua rendita successiva.
Sachverhalt ab Seite 117
BGE 114 II 117 S. 117
Die Eheleute X. hatten im Jahre 1964 geheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 1981 wurde die Ehe auf unbestimmte Zeit gerichtlich getrennt. Zu einer Wiedervereinigung der Ehegatten kam es seither nicht mehr. Am 11. September 1984 machte der Ehemann eine Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Die Ehefrau erhob daraufhin Widerklage auf Scheidung. Das Bezirksgericht wies mit Urteil vom 11. März 1986 die Hauptklage ab, sprach die Scheidung
BGE 114 II 117 S. 118
der Ehe der Parteien in Gutheissung der Widerklage aus und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Der Kläger focht die Regelung seiner Unterhaltsbeitragspflicht für die Beklagte mit einer Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an. Diese wurde am 15. Oktober 1987 teilweise gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, der Beklagten gemäss Art. 151 Abs. 1

Das Bundesgericht weist die Berufung ab und bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Umstritten ist im vorliegenden Fall, inwieweit bei der Bemessung einer Rente im Sinne von Art. 151 Abs. 1

BGE 114 II 117 S. 119
Ehefrau künftig allein zufallen werden, erleidet sie nach Auffassung des Obergerichts keinen durch die Ehescheidung bewirkten Schaden, der im Rahmen von Art. 151 Abs. 1

2. Die Beklagte rügt in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 151 Abs. 1




BGE 114 II 117 S. 120
die Rede, indessen handelt es sich um solche im Sinne von Art. 151 Abs. 1




3. Diese Frage ist zu bejahen, wenn man sich die Rechtslage vergegenwärtigt, die ohne die Ehescheidung bzw. die vorangegangene Ehetrennung eingetreten wäre (BÜHLER/SPÜHLER, N. 36 zu Art. 151

BGE 114 II 117 S. 121
unentgeltliche Vermögensanfall im Rahmen der Güterverbindung, unter der die Ehegatten offensichtlich bis zur richterlichen Ehetrennung vom 24. September 1981 gelebt haben, zu eingebrachtem Gut der Ehefrau (Art. 195 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
|
1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
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1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 198 - Eigengut sind von Gesetzes wegen: |
|
1 | die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; |
2 | die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; |
3 | Genugtuungsansprüche; |
4 | Ersatzanschaffungen für Eigengut. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
|
1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |



SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |

BGE 114 II 117 S. 122
Diese Betrachtungsweise beruht nicht auf grundsätzlichen Überlegungen gegen einen solchen Vorteilsausgleich. Das Bundesgericht hat einen solchen vielmehr im angeführten Urteil in Erwägung gezogen, ihn aber dann verworfen, weil die AHV-Rente im konkreten Fall dazu diente, das bis anhin für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau erforderliche eigene Erwerbseinkommen wenigstens teilweise zu ersetzen.
4. Was das Ausmass betrifft, in welchem ein künftiger Vermögensertrag bei der Bemessung der Unterhaltsersatzrente der Beklagten berücksichtigt werden soll, hat das Obergericht mit Recht angenommen, dass nicht der volle zu erwartende Ertrag auf die Rente anzurechnen ist. Auch bei bestehender Ehe würden weder die dargelegten güterrechtlichen Gesichtspunkte noch die Anwendung von Art. 163

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
5. Schliesslich hat die Vorinstanz auch nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie der mit einer Anwartschaft verbundenen Unsicherheit über den Zeitpunkt des Erwerbs dadurch Rechnung getragen hat, dass sie eine künftige Herabsetzung der Unterhaltsersatzrente vom tatsächlichen Vermögensanfall abhängig gemacht hat. Im übrigen hat aber das Obergericht davon ausgehen dürfen, dass die Anwartschaft der Beklagten auf verhältnismässig
BGE 114 II 117 S. 123
sicheren Grundlagen beruht angesichts des vorgerückten Alters des potentiellen Erblassers und des Pflichtteilsschutzes, der sich im Rahmen von Art. 527

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 527 - Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: |
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1 | die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; |
2 | die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; |
3 | die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; |
4 | die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. |