ZGB.
ZGB eine monatliche, indexierte lebenslängliche Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'500.-- bis 31. August 1988, von Fr. 1'600.-- bis 31. August 1990 und von Fr. 1'700.-- ab 1. September 1990 zu entrichten. Sofern die Beklagte in den Genuss eines Erbanfalls, Erbvorbezugs, Erbauskaufs oder einer Schenkung kommt, soll sich der Rentenbetrag je anfallender Fr. 100'000.--, wobei die ersten Fr. 200'000.-- nicht gerechnet werden, um Fr. 100.-- monatlich reduzieren, und zwar ab dem Monat, der dem Anfall folgt. Die Beklagte legt beim Bundesgericht Berufung ein und beantragt insoweit die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, als ihre Unterhaltsersatzrente bei künftigem unentgeltlichem Vermögensanfall herabgesetzt werden soll. Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
ZGB neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der geschiedenen Ehegatten auch noch deren Vermögensanwartschaften zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil danach gefragt, ob auf beiden Seiten mit begründeter Aussicht in absehbarer Zukunft mit einem Erbanfall zu rechnen sei. Beim Kläger ist das Obergericht von einem zu erwartenden Anteil an der Hinterlassenschaft seiner betagten Eltern in der Höhe von Fr. 200'000.-- ausgegangen, während der Beklagten gegenüber ihrem rund 75 Jahre alten Vater ein pflichtteilsgeschützter Erbanspruch von gegen Fr. 800'000.-- in Aussicht steht. Bei Fortdauer der Ehe hätte die Ehefrau mit dem Erbanfall eine bedeutende Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfahren, die sich auch auf den ehelichen Unterhalt ausgewirkt hätte, indem die entsprechenden Vermögenserträgnisse - wenigstens zum Teil - für diesen hätten verwendet werden müssen. In dem Ausmass, in dem sie der geschiedenen
ZGB abgegolten werden müsste. Dass es sich beim zukünftigen Erbanspruch der Beklagten um eine blosse Anwartschaft handelt, sei bei der Ausgestaltung der Rentenverpflichtung in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass eine Rentenermässigung nur eintreten soll, wenn der Vermögensanfall tatsächlich erfolgt ist. Die Ermässigung soll zudem von der Höhe des Vermögensanfalls abhängig sein.
ZGB. Sie gibt zwar zu, dass in dieser Bestimmung von Anwartschaften die Rede ist, welche bei Festsetzung der Entschädigung für den schuldlos geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen sind. Dabei handle es sich aber nur um Anwartschaften, auf die der durch die Scheidung in seinen Vermögensinteressen geschädigte Ehegatte wegen Auflösung der Ehe endgültig verzichten müsse. Andere Anwartschaften seien im Rahmen von Art. 151 Abs. 1
ZGB unbeachtlich. a) Das Obergericht bezog sich indessen an dieser Stelle seines Urteils nicht auf Anwartschaften im Sinne von Art. 151 Abs. 1
ZGB. Diese werden in der fraglichen Bestimmung neben den Vermögensrechten, insbesondere dem Anspruch auf ehelichen Unterhalt, die durch die Scheidung im Sinne einer Vermögenseinbusse als Schadensposten in Erscheinung treten, erwähnt. Dass auch solche Anwartschaften - unter anderem ein erhöhter Errungenschaftsanteil bei einer späteren Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten und der dabei regelmässig anfallende Erbanteil am Nachlass des verstorbenen Ehegatten - bei den Parteien in Frage stünden, hat die Vorinstanz nicht in Erwägung gezogen. Als Schadensposten berücksichtigte sie ausschliesslich den mit der Scheidung dahinfallenden Anspruch auf ehelichen Unterhalt. Es ist denn auch im vorliegenden Fall nur von einer Unterhaltsersatzrente die Rede. b) Soweit das Obergericht auch Anwartschaften der geschiedenen Frau in Betracht zog, geschah dies nicht im Sinne eines Schadenspostens, sondern eines durch die Scheidung für die Ehefrau gegenüber der Fortsetzung der Ehe eintretenden Vermögensvorteils, der zu einer Schadensminderung führt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das Obergericht zur Stützung seiner Auffassung irrtümlicherweise auf BÜHLER/SPÜHLER, N. 33 zu Art. 151
ZGB, verweist. An dieser Stelle ist zwar von Anwartschaften
ZGB, die als Schadensposten aufzufassen und bei der Schadensminderung - wie dargelegt - gerade nicht zu berücksichtigen sind. Auch den von der Vorinstanz angeführten Bundesgerichtsurteilen BGE 94 II 220 und BGE 85 II 78 liegen Anwartschaften gemäss Art. 151 Abs. 1
ZGB zugrunde, die zu einer Entschädigung Anlass geben können und deshalb schadensvermehrend und nicht schadensmindernd wirken. Indessen erwähnt das Obergericht diese Präjudizien nur, weil sie den Grundsatz festhalten, dass der mit der Anwartschaft verbundenen Unsicherheit des Vermögensanfalls bei der Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs Rechnung zu tragen sei. Dieser Gedanke lässt sich aber durchaus verallgemeinern, so dass er sowohl auf eine Anwartschaft in der Form einer Anspruchsgrundlage als auch einer Schadensminderung Anwendung finden kann. Dass das Obergericht hier von einer Vorteilsanrechnung ausgeht, ergibt sich nicht nur aus seinem Hinweis auf BÜHLER/SPÜHLER, N. 41 zu Art. 151
ZGB, sondern insbesondere aus seiner Erwägung, der von der Ehefrau zu erwartende unentgeltliche Vermögensanfall komme dieser nach der Scheidung zu uneingeschränkter Nutzung zu, während bei Fortbestand der Ehe auch der Ehemann im Rahmen des ehelichen Unterhalts daran teilgenommen hätte. An dieser klaren Aussage der Vorinstanz vermag auch der gleichzeitige, in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres einleuchtende Hinweis nichts zu ändern, dass der im Sinne von Art. 151 Abs. 1
ZGB ausgewiesene Schaden auch dann zu ersetzen sei, wenn die geschiedene Ehefrau für ihren Lebensunterhalt nicht auf eine Entschädigung angewiesen sei. Entscheidend bleibt allein, ob und in welchem Umfang sich der Unterhalt der Ehefrau mit der Scheidung zu ihrem Nachteil verändert. Es bleibt daher zu prüfen, ob das Obergericht die nach den konkreten Umständen ernsthaft in Aussicht stehenden Anwartschaften der Beklagten mit Recht als einen mit der Scheidung eintretenden Vermögensvorteil betrachtet hat, der sich bei Fortdauer der Ehe nicht ergeben hätte.
ZGB; HAUSHEER, Neuere Tendenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereiche der Ehescheidung, ZBJV 122/1986, S. 58 mit Hinweisen). Bei einer Fortsetzung der Ehe würde der in naher Zukunft mit relativ grosser Sicherheit zu erwartende
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 195 |
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| Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. | ||||||
| Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 198 |
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| Eigengut sind von Gesetzes wegen: | ||||||
| die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen; | ||||||
| die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen; | ||||||
| Genugtuungsansprüche; | ||||||
| Ersatzanschaffungen für Eigengut. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 163 |
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| Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. | ||||||
| Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. | ||||||
| Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. | ||||||
ZGB grundsätzlich Rechnung zu tragen (hinsichtlich des Vermögensertrags siehe die beiden nicht veröffentlichten Urteile des Bundesgerichts vom 10. Dezember 1974 i.S. G. c. B. und vom 16. Dezember 1965 i.S. F. c. S., zitiert bei JERMANN, Die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten nach Art. 151 Abs. 1
und Art. 152
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 163 |
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| Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. | ||||||
| Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. | ||||||
| Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. | ||||||
ZGB). Dagegen spricht auch nicht, dass das Bundesgericht in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. Oktober 1970 i.S. G. c. G. (zitiert bei JERMANN, a.a.O., S. 99) es abgelehnt hat, die zu erwartende AHV-Rente der geschiedenen Ehefrau als einen zukünftigen, auf die Unterhaltsersatzrente anzurechnenden Vermögensvorteil, der sich aus der Scheidung ergibt, anzuerkennen.
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 163 |
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| Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. | ||||||
| Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. | ||||||
| Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 527 |
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| Der Herabsetzung unterliegen wie die Verfügungen von Todes wegen: | ||||||
| die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind; | ||||||
| die Erbabfindungen und Auskaufsbeträge; | ||||||
| die Schenkungen, die der Erblasser frei widerrufen konnte, oder die er während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke; | ||||||
| die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat. | ||||||