114 Ia 32
7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 28. Januar 1988 i.S. Erbengemeinschaft X. sowie Y. und Z. gegen Einwohnergemeinde Hochwald und Regierungsrat des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerden)
Regeste (de):
- Art. 22ter
BV; Rechtssicherheit; Änderung von Zonenplänen.
- Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen des RPG entsprechenden Planung hat Vorrang vor dem Gebot der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich daher nur für bundesrechtskonforme Pläne.
Regeste (fr):
- Art. 22ter Cst.; sécurité du droit; modification d'un plan de zones.
- La réalisation d'un des principes consacrés par la LAT est prépondérante par rapport au besoin de stabilité du plan. La question de la sécurité du droit, qui implique la stabilité du plan, ne se pose qu'à l'égard de plans conformes au droit fédéral.
Regesto (it):
- Art. 22ter Cost.; certezza del diritto; modificazione di un piano delle zone.
- L'attuazione di uno dei principi sanciti dalla LPT prevale sull'esigenza di stabilità di un piano. La questione della certezza del diritto, che implica la stabilità del piano, si pone soltanto in relazione a piani conformi al diritto federale.
Sachverhalt ab Seite 32
BGE 114 Ia 32 S. 32
Die Erben X. sowie Y. und Z. sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Gebiet Radacker/Nettenberg, Gemeinde Hochwald. Gemäss Zonenplan der Gemeinde Hochwald vom 11. Oktober 1974, der am 21. Dezember 1976 vom Regierungsrat genehmigt worden ist, lagen diese Parzellen in der Bauzone, und zwar in der Wohnzone W1. Im Bestreben, ihre Ortsplanung an die Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) anzupassen, unterzog die Gemeinde dieselbe einer Totalrevision. Das führte in den Jahren 1981 bis 1985 zu verschiedenen Planauflagen. Dabei wurden die angeführten Grundstücke gemäss Zonenplan (öffentliche Auflagen vom 6. Februar bis 6. März 1984 sowie 1. bis 30. Juli 1985) dem Reservegebiet im Sinne von § 27 des Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 und damit einer Nichtbauzone zugeteilt. Gegen
BGE 114 Ia 32 S. 33
diese Massnahme wehrten sich die genannten Grundeigentümer beim Regierungsrat des Kantons Solothurn, der ihre Beschwerden am 22. Juni 1987 abwies, soweit er darauf eintreten konnte und sie nicht gegenstandslos geworden waren, und gleichzeitig die Ortsplanung der Gemeinde Hochwald, bestehend aus dem Zonenplan, verschiedenen Erschliessungsplänen und dem Zonenreglement, genehmigte. Im weiteren nahm er das Erschliessungsprogramm der Gemeinde zur Kenntnis. Die gegen den Entscheid des Regierungsrats in getrennten Eingaben erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden der Erben X. sowie von Y. und Z. weist das Bundesgericht ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
6. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Auszonungen verstiessen gegen das Gebot der Rechtssicherheit. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Zonenplanänderungen wiederholt festgestellt, dass die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen unbedingten Anspruch darauf gibt, dass sein Land dauernd in jener Zone bleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass bei der erforderlichen Interessenabwägung dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen ist. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern (BGE 109 Ia 114 /115 E. 3; BGE 106 Ia 387 /388 E. 3c, je mit Hinweisen). Solche Gründe liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15
![](media/link.gif)
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
BGE 114 Ia 32 S. 34
i.S. Gemeinde Flims und vom 10. Juli 1985 i.S. Gemeinde Stettlen). Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Zonenplan 1974, wie gezeigt, um einen hinsichtlich der Grösse der Bauzone im Lichte von Art. 15
![](media/link.gif)
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |