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BGE-113-V-341 - 1987-11-27 - BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG) - Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellung eines ungegliederten...
Urteilskopf

113 V 341

54. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1987 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen J. S.A. und J. S.A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Bundesamt für Sozialversicherung
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 342

BGE 113 V 341 S. 342

A.- Die Firma J. S.A. ist Teil des J.-Konzerns. Sie führt eine grosse Warenhauskette, und daneben betreibt sie eine Reisebüroorganisation sowie Restaurants. Ferner unterhält sie eine Betriebszentrale, welche den Zentraleinkauf, das Regionallager sowie die Versand-, Werbe- und Computerabteilung umfasst. Im Verlaufe der vergangenen Jahrzehnte wurden sukzessiv immer mehr Betriebsteile der J. S.A. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellt, so unter anderem die 1969 eröffnete neue Betriebszentrale. Mit Verfügung vom 30. Dezember 1983 unterstellte die SUVA auch den eigentlichen Warenhausbetrieb der J. S.A. einschliesslich der dazugehörigen Verwaltung mit Wirkung ab 1. Januar 1984 ihrem Tätigkeitsbereich. Die unterstellten Betriebsteile wurden wie folgt umschrieben: Betriebsteil D: Handels- und Lagerbetrieb in der Schweiz inkl. Nebenbetriebe wie Parkhäuser, Garage, Bodenlegerei,
diverse Werkstätten und Ateliers.
Betriebsteil Z: Administrative Verwaltung inkl. Verkaufspersonal.
BGE 113 V 341 S. 343

Mit Entscheid vom 23. August 1984 lehnte die SUVA die von der J. S.A. gegen die Verfügung vom 30. Dezember 1983 erhobene Einsprache ab.

B.- Die J. S.A. beschwerte sich gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und beantragte, es sei festzustellen, dass sie bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung nicht in den Tätigkeitsbereich der SUVA falle. Die SUVA beantragte in ihrer Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 12. März 1986 modifizierte das Bundesamt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der SUVA vom 30. Dezember 1983 insofern, als die Unterstellung des Stammhauses und sämtlicher Filialbetriebe der J. S.A. unter die SUVA aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden - entsprechend dem Vorschlag der SUVA mit Wirkung ab 1. Januar 1987 - alle auf dem Areal der Betriebszentrale untergebrachten Betriebsteile (Zentraleinkauf, Regionallager, Versand-, Werbe- und Computerabteilung, Familienmarkt und allfällige weitere Betriebsteile) der SUVA unterstellt.


C.- Gegen den Entscheid des BSV vom 12. März 1986 erheben sowohl die SUVA als auch die J. S.A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SUVA beantragt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, während die J. S.A. in der Vernehmlassung auf deren Abweisung schliesst. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die J. S.A. das vor der Vorinstanz gestellte Begehren erneuern. Die SUVA beantragt in der Vernehmlassung Abweisung des Hauptbegehrens.

Erwägungen


Aus den Erwägungen:


3. a) (Begriff des Betriebes; vgl. BGE 113 V 332 Erw. 4a/b.) b) Im angefochtenen Entscheid des BSV wurde die Betriebszentrale, in welcher rund 700 Angestellte beschäftigt sind und die den Zentraleinkauf, das Regionallager sowie die Versand-, Werbe- und Computerabteilung umfasst, im Hinblick auf die ihr im gesamten Konzern zukommende Bedeutung, ihre Organisation und Grösse als Betrieb im Sinne von Art. 66
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG und damit als selbständiges Unterstellungsobjekt qualifiziert. Nach dem in Erw. 3a Gesagten ist indessen entscheidend, dass die J. S.A. aufgrund des Augenscheinprotokolls des BSV vom 29. Mai 1985 Arbeitgeberin des in der Betriebszentrale tätigen Personals ist. Die Betriebszentrale

BGE 113 V 341 S. 344


kann daher nicht als Betrieb im Sinne von Art. 66
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG und mithin nicht als selbständiges Unterstellungsobjekt betrachtet werden. Dies gilt auch bezüglich des Zentraleinkaufs, welcher zwar durch die Gründung der "Einkaufszentrale Gruppe J. AG" rechtlich verselbständigt wurde. Sollte dieser Betriebsteil auch eigenes Personal beschäftigen, so wäre die Unterstellungsfrage hiefür in einem neuen Verfahren gesondert zu prüfen.

4. / 5.- (Begriff des ungegliederten bzw. gegliederten, des gemischten Betriebs, des Haupt- und Hilfs- bzw. Nebenbetriebs; vgl. BGE 113 V 333 Erw. 5 und 6.)

6. Die J. S.A. betreibt eine Warenhauskette und ist somit als Handelsbetrieb gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG zu qualifizieren (vgl. dazu Erw. 7 hernach). Die Führung einer Betriebszentrale, welche den Zentraleinkauf, das Regionallager, die Versand-, Werbe- und Computerabteilung umfasst, gehört zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes der gegebenen Grössenordnung. Insofern liegt ein einziger, zusammenhängender Tätigkeitsbereich vor mit der Folge, dass die Unternehmung einen einheitlichen Betriebscharakter als Handelsbetrieb aufweist. Im unterstellungsrechtlichen Sinn besteht daher entgegen der dem angefochtenen Entscheid des BSV zugrundegelegten Auffassung keine Gliederung zwischen den Warenhäusern einerseits und der Betriebszentrale anderseits. Die J. S.A. stellt demnach einen ungegliederten Betrieb dar. An dieser Feststellung vermag die Tatsache nichts zu ändern, dass die J. S.A. neben dem eigentlichen Handel mit Waren noch eine Reisebüroorganisation sowie Restaurants unterhält. Diese Betriebsteile fallen zwar nicht in den notwendigen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes, können aber dem üblichen Tätigkeitsbereich eines Handelsbetriebes in der Grössenordnung und mit der Diversifikation der J. S.A. zugerechnet werden. Insbesondere heben sich die erwähnten Betriebsteile nicht mit genügender Deutlichkeit vom hauptsächlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmung ab. Im vorliegenden Unterstellungsverfahren wurden sie wohl aus diesem Grund weder von den Parteien noch von der Vorinstanz ausdrücklich erwähnt.

7. a) Gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG fallen "Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern", in den Zuständigkeitsbereich der SUVA. Gestützt auf Art. 66 Abs. 2
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
1. Halbsatz UVG hat der Bundesrat die Handelsbetriebe in Art. 79
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
UVV wie folgt näher bezeichnet:

BGE 113 V 341 S. 345

Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen (Abs. 1).
Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware (Abs. 2).
Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen (Abs. 3).
b) Wie sich aus dem Augenscheinprotokoll des BSV vom 29. Mai 1985 ergibt, werden "von den 40'000 ... magazinierten Artikelpositionen ... 10 bis 15 Prozent in Posten von 100 bis 200 kg Gewicht auf Paletten gelagert. Ihr Gesamtgewicht dürfte mehr als 20 Tonnen betragen ... Der Warenfluss ist weitgehend automatisiert, wobei verschiedenartige maschinelle Einrichtungen wie z.B. Förderstrecken und Elevatoren, Elektrostapler, Packmaterial-Hängeförderer (usw.) ... zum Einsatz gelangen". Somit stellt die J. S.A. einen Handelsbetrieb dar, der im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG in Verbindung mit Art. 79
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
UVV mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagert. c) Das BSV legte im angefochtenen Entscheid den Begriff "Handelsbetrieb" unter Hinweis auf die entsprechende Regelung nach altem Recht restriktiv aus. Gemäss Art. 60bis Ziff. 1 lit. c
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
KUVG waren nur Handelsunternehmungen der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, die u.a. mit betriebsgefährlichen Maschinen oder Einrichtungen arbeiteten. Dazu gehörten nach Art. 17 Ziff. 2 der Verordnung I über die Unfallversicherung solche Handelsunternehmungen, die "schwere Waren, wie Kohle, Holz, Metalle oder Fabrikate aus solchen, oder Baumaterialien in grossen Mengen lagern und sich zu deren Transport maschineller Einrichtungen, wie Aufzüge, Kranen, Elevatoren und dgl., bedienen". Für eine solche Einschränkung des Begriffs des Handelsbetriebes nach der Art der gelagerten Waren bestehen indessen im neuen Recht aufgrund des - primär massgebenden (vgl. BGE 113 V 77 Erw. 3b, BGE 112 V 171 Erw. 3a, BGE 112 Ia 117 f., 112 II 4 und 170) - Wortlautes des Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG und des diese Bestimmung konkretisierenden Art. 79
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
UVV keine Anhaltspunkte. Es wäre ferner weder sachgerecht noch zweckmässig, für die Frage der Unterstellung eines Handelsbetriebes unter die SUVA oder einen andern Versicherer gemäss Art. 68
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 68   Art und Registereintragung
  1.   Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a. [1]   private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [2] (VAG) unterstehen;
b.   öffentliche Unfallversicherungskassen;
c. [3]   Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 [4]. [5]
  2.   Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit [6] geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich. [7]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).
[2] SR 961.01
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
[4] SR 832.12
[5] Siehe auch die UeB der Änd. 25.09.2015 am Schluss des Textes.
[6] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[7] Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).
UVG aufgrund der Art der gelagerten Waren differenzieren zu wollen. Die J. S.A. ist daher

BGE 113 V 341 S. 346


gestützt auf den klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG in Verbindung mit Art. 79
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
UVV der SUVA zu unterstellen. d) Dies ergibt sich ferner auch gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. g
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG, wonach Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe obligatorisch der SUVA zu unterstellen sind. Nach Art. 78 lit. b
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 78   Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
  Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:
a.   Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
b.   Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
c.   Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
d.   Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
e.   Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
f.   Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
g.   Fliegerschulen.
UVV gelten als Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. g
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen ein- oder ausladen. Diese Voraussetzung trifft für die J. S.A. zu. Die Versandabteilung der Betriebszentrale verfügt gemäss Augenscheinprotokoll des BSV vom 29. Mai 1985 über einen zweigleisigen Bahnanschluss, über den pro Tag etwa 8'000 Pakete zum Versand gebracht werden. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die J. S.A. einen Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. h
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG mit einheitlichem Betriebscharakter darstellt. Sie ist daher unterstellungsrechtlich als ungegliederter Betrieb zu qualifizieren. Demzufolge ist das Personal des ganzen Betriebs - einschliesslich jenem der Betriebszentrale - obligatorisch bei der SUVA gegen Unfall zu versichern. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA ist somit gutzuheissen und jene der J. S.A. abzuweisen.
113 V 341 27. November 1987 31. Dezember 1987 Bundesgericht 113 V 341 BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)

Gegenstand Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellung eines ungegliederten...

Gesetzesregister
KUVG 60 bis UVG 66
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 66   Zuständigkeitsbereich [1]
  1.   Bei der Suva sind die Arbeitnehmer folgender Betriebe und Verwaltungen obligatorisch versichert:
a.   industrielle Betriebe nach Artikel 5 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 [2] (ArG);
b.   Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus;
c.   Betriebe, die Bestandteile der Erdrinde gewinnen oder aufbereiten;
d.   Forstbetriebe;
e. [3]   Betriebe, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten, und Giessereien, mit Ausnahme folgender Verkaufsbetriebe, sofern diese nicht selber produzieren, sondern die Produkte nur bearbeiten:Optikergeschäfte,Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
1.   Optikergeschäfte,
2.   Bijouterie- und Schmuckgeschäfte,
3.   Sportartikelgeschäfte ohne Kanten- und Belagsschleifmaschinen,
4.   Radio- und Fernsehgeschäfte ohne Antennenbau,
5.   Innendekorationsgeschäfte ohne Bodenleger- und Schreinerarbeiten;
f.   Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die Berufskrankheiten hervorrufen können (Art. 9 Abs. 1) erzeugt, im Grossen verwendet oder im Grossen gelagert werden;
g.   Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe;
h.   Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren in grosser Menge lagern;
i.   Schlachthäuser mit maschinellen Einrichtungen;
k.   Betriebe der Getränkefabrikation;
l.   Betriebe der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie der Kehrichtbeseitigung und Abwasserreinigung;
m.   Betriebe für technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach den Buchstaben b-l;
n.   Lehr- und Invalidenwerkstätten;
o.   Betriebe, die temporäre Arbeitskräfte zur Verfügung stellen;
p.   Bundesverwaltung, Bundesbetriebe und Bundesanstalten;
q.   Zweige öffentlicher Verwaltungen von Kantonen, Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die Arbeiten nach den Buchstaben b-m ausführen.
  2.   Der Bundesrat bezeichnet die unterstellten Betriebe näher und umschreibt namentlich den Tätigkeitsbereich der Suva für Arbeitnehmer:
a.   von Hilfs- und Nebenbetrieben der unterstellten Betriebe;
b.   von Betrieben, bei denen nur die Hilfs- und Nebenbetriebe unter Absatz 1 fallen;
c.   von gemischten Betrieben;
d.   von Personen, die auf eigene Rechnung Arbeiten nach Absatz 1 Buchstaben b-m in erheblichem Umfang ausführen, ohne dass die Merkmale eines Betriebes vorliegen.
  3.   Der Bundesrat kann Arbeitnehmer von der obligatorischen Versicherung bei der Suva ausnehmen, wenn ihr Betrieb einer privaten Unfallversicherungseinrichtung eines Berufsverbandes angehört, die den gleichen Versicherungsschutz gewährleistet. Die Ausnahmen sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie für den Bestand und die Leistungsfähigkeit einer bestehenden Unfallversicherungseinrichtung geboten sind.
  3bis.   Arbeitslose Personen sind bei der Suva versichert. Der Bundesrat regelt, welcher Versicherer bei Zwischenverdienst, bei Teilarbeitslosigkeit und bei arbeitsmarktlichen Massnahmen zuständig ist. [4]
  3ter.   Die Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c sind bei der Suva versichert. [5]
  4.   Die Suva führt für die Arbeitgeber der bei ihr obligatorisch versicherten Arbeitnehmer sowie für mitarbeitende Familienglieder solcher Arbeitgeber die freiwillige Versicherung (Art. 4 und 5) durch. Der Bundesrat kann die Suva ermächtigen, auch Selbständigerwerbende aus gleichartigen Berufszweigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, zu versichern.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[2] SR 822.11
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).
[5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).
UVG 68
SR 832.20 UVG Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 68   Art und Registereintragung
  1.   Personen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist, werden nach diesem Gesetz gegen Unfall versichert durch:
a. [1]   private Versicherungsunternehmen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [2] (VAG) unterstehen;
b.   öffentliche Unfallversicherungskassen;
c. [3]   Krankenkassen im Sinne von Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014 [4]. [5]
  2.   Die Versicherer, die sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung beteiligen wollen, haben sich in ein vom Bundesamt für Gesundheit [6] geführtes Register einzutragen. Das Register ist öffentlich. [7]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).
[2] SR 961.01
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 2019 6071).
[4] SR 832.12
[5] Siehe auch die UeB der Änd. 25.09.2015 am Schluss des Textes.
[6] Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[7] Siehe auch Art. 2 der V vom 20. Sept. 1982 über die Inkraftsetzung und Einführung des BG über die Unfallversicherung (AS 1982 1724).
UVV 78
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 78   Verkehrs-, Transport- und angeschlossene Betriebe
  Als Verkehrs- und Transportbetriebe sowie Betriebe mit unmittelbarem Anschluss an das Transportgewerbe im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes gelten:
a.   Betriebe, die Transporte zu Land, zu Wasser oder in der Luft ausführen;
b.   Betriebe, die an ein Gleis einer konzessionierten Eisenbahn oder an einen Schiffanlegeplatz angeschlossen sind und Güter direkt oder über Gleisewagen oder Rohrleitungen ein- und ausladen;
c.   Betriebe, denen regelmässig Eisenbahnwagen auf Strassenrollern zugeführt werden;
d.   Betriebe, die ihre Tätigkeit auf Eisenbahnwagen oder Schiffen ausüben;
e.   Lagerhäuser und Umschlagbetriebe;
f.   Betriebe, die einen Flugplatz betreiben oder Zwischenlandedienste auf Flugplätzen leisten;
g.   Fliegerschulen.
UVV 79
SR 832.202 UVV Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)

Art. 79   Handelsbetriebe
  1.   Als schwere Waren im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes gelten lose oder verpackte Güter von mindestens 50 kg Gewicht sowie Schüttgüter; Flüssigkeiten gelten als schwere Waren, wenn sie in Behältern gelagert werden, die zusammen mit dem Inhalt mindestens 50 kg wiegen.
  2.   Als grosse Menge gilt ein Gesamtgewicht von mindestens 20 Tonnen ständig gelagerter schwerer Ware.
  3.   Als Maschinen gelten insbesondere Aufzüge, Hubstapler, Krane, Seilwinden und Fördereinrichtungen.
BGE Register