Urteilskopf

113 V 186

30. Estratto della sentenza del 5 ottobre 1987 nella causa B. e G. contro Cassa cantonale di compensazione e Tribunale delle assicurazioni del Canton Ticino
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 186

BGE 113 V 186 S. 186

Estratto dai considerandi:

4. Nel caso di specie deve essere esaminata anzitutto la legittimazione della Cassa a chiedere il risarcimento dei danni per il non avvenuto versamento dei contributi ... dell'assicurazione contro la disoccupazione. a) ...
b) Circa la questione del potere della Cassa di compensazione di chiedere il risarcimento dei danni per il mancato pagamento di contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione, il diritto vigente sino al 31 dicembre 1983 predisponeva essere in materia di contributi applicabili per analogia le prescrizioni della legislazione AVS segnatamente sul punto della "responsabilità per danni" (art. 5
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
DAD; RU 1977, 208) e prevedeva inoltre trovare applicazione la normativa AVS in quest'ambito "per l'esecuzione e il contenzioso" (art. 33 cpv. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
DAD). Da queste
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disposizioni si evince che il datore di lavoro era responsabile ai sensi dell'art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
LAVS anche del danno determinato dal mancato pagamento dei contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione (cfr. sentenza 15 gennaio 1986 in re F., inedita su questo punto). È lecito ora chiedersi se a ciò possa mutare l'entrata in vigore con il 1o gennaio 1984 della LADI (cfr. FRÉSARD, La responsabilité de l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
LAVS, Revue suisse d'assurances, 55/1987, pag. 8). Il nuovo disciplinamento della LADI, pur predisponendo all'art. 6 che "salvo disposizione contraria della presente legge, in materia di contributi è applicabile per analogia la legislazione AVS", all'art. 88 cpv. 2 afferma in effetti che "i datori di lavoro rispondono verso la Confederazione di tutti i danni che cagionano intenzionalmente o per grave negligenza" e precisa che "è applicabile per analogia l'articolo 82 capoversi 3 e 4". L'art. 82, relativo alla responsabilità dei titolari delle casse di compensazione, al cpv. 3 prevede così che "l'ufficio di compensazione, mediante decisione, stabilisce l'importo del risarcimento". Infine all'art. 83 cpv. 1 lett. f la nuova legge dispone che l'ufficio di compensazione dell'assicurazione contro la disoccupazione "decide le pretese di risarcimento verso il titolare o il datore di lavoro per danni provocati dalla cassa, rispettivamente dal datore di lavoro (art. 82 cpv. 3, 88 cpv. 2)".
La Corte, prescindendo dall'applicabilità del nuovo diritto nel caso di specie, ha affrontato il tema nell'ambito della presente procedura. Essa ha ritenuto, quand'anche la lettera della legge possa lasciare intendere che il mancato versamento di contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione non sia costitutivo di un danno ai sensi dell'art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
LAVS per cui è data la competenza della cassa di compensazione di chiedere il risarcimento, che il legislatore non aveva la volontà di modificare il sistema legale precedentemente in vigore. Infatti, nel Messaggio 2 luglio 1980 concernente una nuova legge federale sull'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione e l'indennità per insolvenza, il Consiglio federale relativamente all'art. 88
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
LADI (art. 87 nel progetto di legge contenuto nel Messaggio) rileva quanto segue: "I doveri dei datori di lavoro, menzionati in questi articoli, non costituiscono per essi obblighi supplementari, dacché tali doveri giuridici risultano già da altre disposizioni. L'elenco persegue solo lo scopo di conferire ai datori di lavoro una visione generale dei
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loro compiti. Per contro, il discorso è diverso riguardo alla responsabilità del datore di lavoro sancita nel capoverso 2 del disposto. Tale norma è infatti nuova e si impone soprattutto poiché, d'ora in poi, il diritto all'indennità per lavoro ridotto e all'indennità per intemperie non dovrà più essere fatto valere dagli assicurati, bensì dai datori di lavoro. Inoltre, un falso attestato del datore di lavoro può, segnatamente per quanto concerne l'indennità in caso di insolvenza, far nascere una responsabilità. Conseguentemente, il datore di lavoro risponde, come il titolare della cassa e per gli stessi motivi, non verso l'organo di compensazione, ma verso la Confederazione, dei danni che avrà cagionato intenzionalmente o per grave negligenza (FF 1980 III 551)." L'autorità esecutiva federale d'altra parte, dopo aver nella parte generale del Messaggio osservato che "il settore dei contributi è stato di principio ripreso immutato dall'ordinamento transitorio" (FF 1980 III 490), così si esprime intorno all'art. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG30.
LADI (art. 5 nel progetto di legge): "Quanto alla materia, questo articolo riprende la disposizione corrispondente del sistema transitorio. Si è rinunciato a elencare ancora singolarmente le disposizioni dell'AVS applicabili in materia, per motivi di tecnica legislativa. Infatti, sia per la riscossione dei contributi, sia per la procedura e l'esecuzione in tale settore, le disposizioni dell'AVS nel loro complesso devono essere applicate per analogia. L'espressione "per analogia" è stata scelta intenzionalmente, poiché numerose locuzioni indicano l'AVS come tale e possono dunque applicarsi ai contributi dell'assicurazione-disoccupazione soltanto analogicamente (FF 1980 III 509)." Ora nel Messaggio 11 agosto 1976 sull'istituzione dell'assicurazione obbligatoria contro la disoccupazione (ordinamento transitorio), il Consiglio federale circa l'art. 33
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG30.
DAD affermava: "Per quanto concerne l'esecuzione e la giurisdizione amministrativa, le disposizioni della legislazione AVS saranno applicabili al settore dei contributi. È questa una necessità poiché, per esempio, le decisioni in materia di contributi, i ricorsi contro tali decisioni o le fattispecie penali (p.es. la destinazione ad altro scopo, da parte del datore di lavoro, dei contributi dedotti dal salario dei lavoratori) verteranno di regola sia sui contributi AVS sia su quelli per l'assicurazione contro la disoccupazione, ragion per cui sarà indispensabile l'applicazione di prescrizioni uniformi (FF 1976 II 1599)."
In quanto precede si osserva, da un lato, che nel commento relativo all'art. 88
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
LADI non si allude minimamente alla responsabilità dei datori di lavoro per il mancato versamento di contributi, lo stesso limitandosi a far riferimento a responsabilità in relazione con le norme relative alle indennità per lavoro ridotto, per intemperie o in caso di insolvenza. D'altro lato, nelle osservazioni circa l'art. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG30.
LADI si insiste sulla necessità, in materia di riscossione dei contributi, di applicare
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di massima la regolamentazione precedentemente in vigore. Ne deve essere dedotto, quando si ricordi che le istituzioni dell'indennità per lavoro ridotto, per intemperie e in caso di insolvenza sono state introdotte nell'ordinamento legale per la prima volta con la LADI, che il disposto dell'art. 88 cpv. 2 di questa legge è stato essenzialmente previsto ai fini di definire gli organi competenti a chiedere il risarcimento di danni rilevanti da esse nuove istituzioni. Il silenzio del Messaggio 2 luglio 1980 nelle note riguardanti l'art. 88
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
LADI circa i danni cagionati dal mancato pagamento di contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione, da un canto, e le esplicite affermazioni in merito all'art. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG30.
LADI secondo cui doveva essere mantenuto lo "statu quo ante" in materia di percezione dei contributi, d'altro canto, indicano che per l'autore della legge pacificamente, in virtù di quest'ultima norma, doveva pure in tema di risarcimento dei danni imputabili al mancato pagamento di essi contributi continuare a trovare applicazione il disciplinamento della LAVS. Né comunque si vedono validi motivi di sottoporre il risarcimento dei danni per il non avvenuto pagamento di contributi dell'assicurazione contro la disoccupazione a una procedura diversa da quella applicabile in materia di contributi dell'AVS, incaricando l'ufficio di compensazione dell'assicurazione contro la disoccupazione di agire, quando identiche sono le condizioni della responsabilità nei due rami assicurativi. Non può d'altra parte essere disatteso che competente a statuire sui ricorsi dell'ufficio di compensazione è il Dipartimento federale dell'economia pubblica (art. 101 lett. c
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AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
LADI), mentre le vertenze relative all'art. 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
LAVS rientrano nella competenza delle autorità cantonali di ricorso (art. 81 cpv. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
OAVS), il che, prescindendo dalle complicazioni amministrative, potrebbe condurre a decisioni contraddittorie (cfr. FRÉSARD, op.cit., pag. 9).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 113 V 186
Datum : 05. Oktober 1987
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 113 V 186
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 52 AHVG, Art. 6, 82 Abs. 3, 83 Abs. 1 lit. f und 88 Abs. 2 AVIG: Haftung für Schäden. Die Nichtbezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen


Gesetzesregister
AHVG: 52
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 52 Haftung - 1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
1    Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2    Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.292
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts293 über die unerlaubten Handlungen.294
4    Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.295
5    In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG296 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
AHVV: 81
AVIG: 6 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 6 Anwendbare Vorschriften der AHV-Gesetzgebung - Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt für den Bereich der Beiträge und der Zuschläge auf den Beiträgen die AHV-Gesetzgebung sinngemäss mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG30.
82 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 82 - 1 Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
1    Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.286
2    Mehrere Träger einer Kasse haften solidarisch.
3    Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.287
4    Die vom Träger geleisteten Zahlungen werden dem Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
5    Der Ausgleichsfonds vergütet dem Träger der Kasse das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat legt die Höhe der Haftungsrisikovergütung fest und bestimmt, in welchem Umfang der Träger der Kasse pro Schadenfall belastet wird.288
6    Die Haftung erlischt, wenn die Ausgleichsstelle nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.289
83 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 83 Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung - 1 Die Ausgleichsstelle:
1    Die Ausgleichsstelle:
a  verbucht die beim Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung eingegangenen Beiträge;
b  führt die Rechnung des Ausgleichsfonds;
c  prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;
cbis  prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben;
d  überprüft die Auszahlungen der Kassen oder überträgt die Revision ganz oder teilweise den Kantonen oder einer anderen Stelle;
e  erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;
f  entscheidet über Ersatzansprüche des Bundes gegenüber dem Träger, dem Kanton, dem Arbeitgeber und der AHV-Ausgleichskasse (Art. 82, 85d, 88 und 89a);
g  weist den Kassen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung die nötigen Mittel aus dem Ausgleichsfonds zu;
h  trifft Vorkehren zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge und setzt dazu bei andauernder und erheblicher Arbeitslosigkeit ausserordentliche Inspektoren ein;
i  ...
k  trifft die Entscheide nach Artikel 59c Absatz 3 und richtet die Beiträge nach den Artikeln 62 und 64b aus;
l  überwacht die Entscheide der kantonalen Amtsstellen;
m  entscheidet über die Anrechenbarkeit von Verwaltungskosten der Kassen, der kantonalen Amtsstelle, der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen;
n  sorgt für die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen;
nbis  sorgt zusammen mit den Kantonen für die Zusammenarbeit im Rahmen des EURES-Netzes (European Employment Services) nach Artikel 11 des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999301 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen);
o  ...
p  koordiniert die Durchführung von arbeitsmarktlichen Massnahmen und kann solche konzeptionell vorbereiten;
q  trifft Vorkehren zur Anwendung von Artikel 59a;
r  entscheidet in Abweichung von Artikel 35 ATSG306 Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstellen;
s  entscheidet Fälle nach Artikel 31 Absatz 1bis, die ihr von der kantonalen Amtsstelle unterbreitet werden.
1bis    Die Ausgleichsstelle betreibt zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für statistische Zwecke Informationssysteme für folgende Dienste:
a  Auszahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
b  öffentliche Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989308 [AVG]);
c  Analyse von Arbeitsmarktdaten;
d  Betrieb der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen für die in Artikel 96c Absatz 1quater genannten Personen;
e  Betrieb der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 35 Abs. 1 Bst. b AVG).309
2    Die Ausgleichsstelle unterbreitet der Aufsichtskommission:
a  die Betriebs- und Vermögensrechnung des Ausgleichsfonds sowie den Jahresbericht zur Stellungnahme zuhanden des Bundesrates;
b  weitere periodische Rechnungsablagen;
c  periodische Berichte über Geschäftsführungsprüfungen und Revisionen der Auszahlungen bei den Kassen sowie über die Entscheide der kantonalen Amtsstellen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen;
d  Gesuche um Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73);
e  die Rechenschaftsberichte nach Artikel 59c Absatz 3;
f  Budget und Rechnung des Informatikzentrums.
3    Das SECO führt die Ausgleichsstelle.
88 
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 88 Arbeitgeber - 1 Die Arbeitgeber:
1    Die Arbeitgeber:
a  rechnen über ihre Beiträge und die ihrer Arbeitnehmer mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse ab (Art. 5 Abs. 1 und Art. 6);
b  stellen rechtzeitig die Bescheinigungen aus, welche die Arbeitnehmer für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen benötigen;
c  erfüllen die sie betreffenden Vorschriften über die Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung;
d  erfüllen die vorgeschriebene Auskunfts- und Meldepflicht; in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 ATSG340 bedarf es hierzu keiner Ermächtigung durch die Versicherungsleistungen beanspruchende Person.
2    Sie haften dem Bund für alle Schäden, die sie oder von ihnen beauftragte Personen absichtlich oder fahrlässig verursachen. Artikel 82 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.341
2bis    Entstehen durch den versuchten oder vollendeten missbräuchlichen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.342
2ter    Hat der Arbeitgeber missbräuchlich Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung erwirkt, so kann die Ausgleichsstelle verfügen, dass er in Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG343 einen Betrag bis zum Doppelten der erhaltenen Leistungen zu bezahlen hat. Das Inkasso obliegt der Kasse.344
3    Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts345 über die unerlaubten Handlungen.346
4    ...347
5    Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.348
101
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 101 Besondere Beschwerdeinstanz - Gegen Entscheide und Beschwerdeentscheide des SECO sowie gegen Entscheide der Ausgleichsstelle kann in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG449 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
AlVB: 5  33
BGE Register
113-V-186
Stichwortregister
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analogie • anmerkung • arbeitgeber • arbeitgeberbescheinigung • arbeitgeberhaftung • aufgabenteilung • berechnung • beschuldigter • bundesrat • eidgenössisches departement • entscheid • entschädigung • examinator • föderalismus • geltungsbereich • geschädigter • gesetzesentwurf • gesetzestechnik • grund • inkrafttreten • insolvenzentschädigung • iok • journalist • kantonale ausgleichskasse • kantonale behörde • kurzarbeitsentschädigung • lohn • militärischer befehl • obligatorische versicherung • prämienbezug • questio • schlechtwetterentschädigung • unterrichtsfach • verfahrensgrundsatz • verlängerung • versicherungsgericht • zahlungsunfähigkeit • zirkus • zweck
AS
AS 1977/208
BBl
1976/II/1599 • 1980/III/490 • 1980/III/509 • 1980/III/551