113 Ib 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. April 1987 i.S. X. gegen X. und Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Einbeziehung eines Kindes in die Anerkennung seiner Mutter als Schweizer Bürgerin (Art. 57 Abs. 8
BüG).
- 1. Frage der Legitimation des ausländischen Vaters zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der zuständigen Behörde des Heimatkantons (offengelassen) (Erw. 2).
- 2. Voraussetzungen, unter denen das Kind auf Antrag der Mutter und ohne Zustimmung des ausländischen Vaters zusammen mit jener in das Schweizer Bürgerrecht aufgenommen werden kann (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Inclusion d'un enfant mineur dans la reconnaissance de la citoyenneté suisse de sa mère (art. 57 al. 8 LN).
- 1. Le père étranger a-t-il qualité pour former un recours de droit administratif contre la décision de l'autorité compétente du canton d'origine? Question laissée indécise (consid. 2).
- 2. Conditions dans lesquelles l'enfant peut être reconnu suisse avec sa mère, sur demande de celle-ci et sans l'accord du père étranger (consid. 3).
Regesto (it):
- Inclusione di un figlio minorenne nel riconoscimento della cittadinanza svizzera della madre (art 57 cpv. 8 LCit).
- 1. Il padre straniero è legittimato a proporre ricorso di diritto amministrativo contro la decisione dell'autorità competente del cantone di origine? Questione lasciata indecisa (consid. 2).
- 2. Condizioni in cui può essere riconosciuta la cittadinanza svizzera del figlio, insieme con quella della madre, su domanda di quest'ultima e senza l'accordo del padre straniero (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 113 Ib 1 S. 1
A.X. wurde am 25. März 1982 als Sohn der ägyptischen Eheleute B. und C.X.-Y. in Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland) geboren. Nachdem B.X. im Dezember 1984 die Ehe für geschieden erklärt und die zuständige Instanz in Ägypten die Scheidung vollzogen hatte, wurde diese im Mai 1985 durch das Justizministerium von Baden-Württemberg anerkannt. Ende Oktober 1984 hatten B. und C.X.-Y. in Stuttgart einen notariellen Vertrag geschlossen,
BGE 113 Ib 1 S. 2
worin sie unter anderem vereinbarten, dass die elterliche Sorge für den Sohn auf die Mutter übertragen werden soll. Auf ein entsprechendes Gesuch von C.Y. hin beschloss das Amtsgericht Stuttgart am 20. Dezember 1985, dass die elterliche Sorge für den Sohn A.X. auf sie als Mutter übertragen werde. Eine von B.X., dem Vater, hiergegen erhobene Beschwerde schützte der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 10. März 1986 in dem Sinne, dass er in Anwendung des ägyptisch-islamischen Rechts (hanefitischer Schule) feststellte, dem Vater stehe die elterliche bzw. väterliche Gewalt ("wilâya") und der Mutter die tatsächliche Personensorge ("hadâna") zu. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
C.Y. hatte als Tochter eines Ägypters seit ihrer Geburt die ägyptische Staatsangehörigkeit. Da ihre Mutter eine in Liestal heimatberechtigte Schweizerin ist, suchte sie gestützt auf Art. 57 Abs. 8
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Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 103 lit. a
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BGE 113 Ib 1 S. 3
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch die Aufnahme des Sohnes in das Schweizer Bürgerrecht ohne Einholung seiner, des Beschwerdeführers, Zustimmung bzw. gegen seinen Willen persönlich berührt. Indessen erscheint es als fraglich, ob er auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids habe. Freilich braucht dieses Interesse nicht rechtlicher Natur zu sein, sondern es kann auch bloss tatsächlichen Charakter haben. Es wird jedoch verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (vgl. BGE 112 Ib 41 E. 1a; BGE 111 Ib 63, mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Gutheissung der Beschwerde dem Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen brächte bzw. geeignet wäre, ihn vor einem wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteil zu bewahren (vgl. BGE 109 V 59 E. 1 mit Hinweisen). Hier könnte diese Voraussetzung allenfalls dann erfüllt sein, wenn der Sohn des Beschwerdeführers durch den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts die ägyptische Staatsangehörigkeit verloren hätte. Aus schweizerischer Sicht trifft das jedoch nicht zu, und im übrigen geht der Beschwerdeführer selbst von einer doppelten Staatsbürgerschaft seines Sohnes aus. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Beschwerdeführers liegt somit einzig noch darin, dass er als Inhaber der "wilâya" über seinen Sohn zu dessen Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht nicht angehört worden ist. Ob dies für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreiche, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diese, wie im folgenden darzutun sein wird, ohnehin abzuweisen ist.
3. a) C.Z.-Y. (Mutter) wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 8
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 32 Volljährigkeit - Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach Artikel 14 des Zivilgesetzbuches5. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 34 Kantonale Erhebungen - 1 Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind. |
|
1 | Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind. |
2 | Das SEM beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung, einer Wiedereinbürgerung oder für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung oder den Entzug des Schweizer Bürgerrechts nötig sind. |
3 | Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten erlassen und Ordnungsfristen für die Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Erhebungen vorsehen. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 33 Aufenthalt - 1 An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form: |
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1 | An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form: |
a | einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; |
b | einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder |
c | einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels. |
2 | Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht. |
3 | Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 34 Kantonale Erhebungen - 1 Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind. |
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1 | Wird ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung gestellt, so prüft die zuständige kantonale Behörde nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 9, ob die Voraussetzungen von Artikel 11 Buchstaben a und b erfüllt sind. |
2 | Das SEM beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung, einer Wiedereinbürgerung oder für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung oder den Entzug des Schweizer Bürgerrechts nötig sind. |
3 | Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er kann einheitliche Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten erlassen und Ordnungsfristen für die Durchführung der in Absatz 2 erwähnten Erhebungen vorsehen. |
b) Der Regierungsrat gelangte zum Schluss, C.Z. ... sei legitimiert gewesen, für den Sohn ... das Gesuch um Aufnahme in das Schweizer Bürgerrecht einzureichen. Er hat nicht übersehen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in Anwendung des hanefitischen
BGE 113 Ib 1 S. 4
Rechts dem Beschwerdeführer die (umfassendere) väterliche Gewalt (wilâya) zuerkannt hatte und der Mutter einzig die "hadâna" zusteht. Indessen hält die Vorinstanz dafür, dass es gegen den schweizerischen ordre public verstosse, bei der Zuweisung der elterlichen Gewalt die Bedürfnisse und Interessen des Kindes ausser acht zu lassen. Unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar: |
|
a | Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich. |
b | Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind. |
BGE 113 Ib 1 S. 5
gerade nicht zutraf. Dass der Regierungsrat sich von Art. 9 Abs. 1
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SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 9 Öffentlichkeit der Daten - Die Daten des UPReg sind mit den folgenden Ausnahmen öffentlich beim UPReg abrufbar: |
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a | Die Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sind nicht öffentlich. |
b | Die Daten, die nach Artikel 8 Absatz 4 aus anderen Systemen geliefert wurden, sind über das UPReg nicht öffentlich zugänglich; das UPReg veröffentlicht einen Verweis auf das jeweilige Herkunftsystem, falls die Daten dort zugänglich sind. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
|
1 | Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
a | das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; |
b | das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. |
2 | Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. |
3 | Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
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1 | Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
a | das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; |
b | das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. |
2 | Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. |
3 | Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. |
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SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
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1 | Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: |
a | das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist; |
b | das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist. |
2 | Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre. |
3 | Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. |
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BGE 113 Ib 1 S. 6
durch die Mutter ein allfälliger Widerstand des Vaters unbeachtlich bleibe, wenn dieser bloss seine eigenen Interessen wahrnehme... Ob diese Verwaltungspraxis sich bei ungetrennter Ehe der Eltern eines Kindes ohne weiteres anwenden lässt, braucht nicht abschliessend erörtert zu werden. Von der Zustimmung des Vaters darf jedenfalls dann abgesehen werden, wenn - wie hier - vor Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Schweizer Bürger die Ehe der Eltern geschieden worden ist und wenn ferner das Kind aller Voraussicht nach weiterhin mit der Mutter zusammenleben wird und der Vater keine einleuchtenden Tatsachen namhaft zu machen vermag, die aus der Sicht der Interessen des Kindes einer Einbeziehung in das Schweizer Bürgerrecht entgegenstehen. Unter solchen Umständen ist letztlich unerheblich, welchem Elternteil die elterliche Gewalt zusteht. Inwiefern das Wohl von A.X. gebieten würde, von der Erteilung des Schweizer Bürgerrechts abzusehen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass die Doppelbürgerschaft keine Nachteile zur Folge haben wird. Dass der (heute erst fünfjährige) Knabe sich dereinst möglicherweise vor den Entscheid gestellt sehen wird, wo er seiner Militärdienstpflicht nachkommen wolle, vermag daran nichts zu ändern. Das Schweizer Bürgerrecht bringt ihm dagegen vor allem den Vorteil, dass er ohne weiteres in die Schweiz, den Heimatstaat seiner Mutter, mit welcher er (in einem Nachbarland) zusammenlebt, wird einreisen können. Dass das Kind nach den Vorbringen des Beschwerdeführers auch zu ihm enge Beziehungen hat, ist insofern unerheblich, als - wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht - A.X. die ägyptische Staatsbürgerschaft nicht verlieren wird. Die mit dem Hinweis auf die engen persönlichen Beziehungen verbundene Rüge des Beschwerdeführers, er sei zum Bericht des Jugendamtes Stuttgart nie ordentlich angehört worden, stösst daher von vornherein ins Leere. Abgesehen davon, ist sie schon deshalb nicht zu hören, weil sie das in Stuttgart durchgeführte Verfahren betrifft.