Urteilskopf

112 V 39

8. Auszug aus dem Urteil vom 14. Februar 1986 i.S. G. gegen Schweizer Union, Allgemeine Versicherungsgesellschaft, und Versicherungsgericht Graubünden
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 40

BGE 112 V 39 S. 40

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge des Unfalles invalid wird. Hat er auch Anspruch auf eine Rente der IV oder AHV, so wird ihm gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht "der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV", höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Nach Abs. 3 desselben Artikels erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten "in Sonderfällen". Unter dem Randtitel "Höhe der Komplementärrenten in Sonderfällen" hat der Bundesrat in Ausführung von Art. 20 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG in Art. 32
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV bestimmt:
BGE 112 V 39 S. 41

Abs. 4: "Hat der Rentenberechtigte vor Eintritt der Invalidität neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so wird für die Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes neben dem versicherten Verdienst auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt."
Abs. 5: "Teuerungszulagen werden bei der Bemessung der
Komplementärrenten nicht berücksichtigt."
b) Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten (Art. 28
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 28 Allgemeines - Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.
UVG). Diese betragen nach Art. 31 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
UVG für Witwen 40% und für Halbwaisen 15% des versicherten Verdienstes. Stehen den Hinterlassenen auch Renten der AHV oder der IV zu, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht "der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und den Renten der AHV oder der IV", höchstens aber dem in Absatz 1 vorgesehenen Betrag (Art. 31 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
UVG). Gemäss Absatz 5 desselben Artikels ist es Sache des Bundesrates, nähere Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten, zu erlassen. Art. 43
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten - 1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.87
UVV stellt eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates zu Art. 31 Abs. 5
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
UVG dar und schreibt vor: "1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten für Hinterlassene werden die AHV/IV-Renten, einschliesslich der Kinderrenten, voll berücksichtigt. Bei der Berechnung der Komplementärrenten an Vollwaisen wird die Summe der versicherten Verdienste beider Elternteile bis zum Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berücksichtigt.
2 Die Artikel 32 Absatz 5 und 33 gelten sinngemäss."

3. a) Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist für die Ermittlung der Komplementärrenten sowohl für Invalide als auch für Hinterlassene der Grenzwert von 90 Prozent aufgrund des "versicherten Verdienstes" zu berechnen. Darunter ist der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 15
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG zu verstehen. Dessen Absatz 2 umschreibt den für die Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienst als jenen Lohn, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen wurde. Während aber nach dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV bei der Bestimmung der Komplementärrente für Invalide zur Ermittlung des Grenzbetrages von 90 Prozent ausser dem "versicherten Verdienst" auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden muss, sieht Art. 43
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten - 1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.87
UVV eine Anrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung der Komplementärrente
BGE 112 V 39 S. 42

für Hinterlassene nicht vor. Es fragt sich, welche faktische und rechtliche Tragweite diesem Unterschied bei der Berechnung der Komplementärrente eines Invaliden bzw. der Hinterlassenen zukommt. b) Das Institut der Komplementärrenten bezweckt, Überentschädigungen zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass dem Rentenbezüger gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV und der Unfallversicherung zusteht (vgl. BBl 1976 III 171). In den Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG und 32 Abs. 4 UVV werden die Grenzen festgelegt, welche die UV-Rente zusammen mit der AHV- bzw. IV-Rente höchstens erreichen darf, ohne dass von einer Überentschädigung gesprochen werden kann. Dazu bemerkt das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht, dass bei Arbeitnehmern die Grenze von "90 Prozent des versicherten Verdienstes" in der Regel eine vernünftige Limite bilde. In diesem Sinne ist der in Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG verankerte Grundsatz zu verstehen. Das Bundesamt weist aber auch darauf hin, dass dieser Grundsatz bei Arbeitnehmern, die neben ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit noch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgingen, bei Invalidität einkommensmässig unter Umständen zu einer beträchtlichen Schlechterstellung führen könne. Weil der Gesetzgeber den Familien jene Einkünfte, die ihr vor dem Unfall zur Verfügung standen, habe erhalten wollen, habe der Bundesrat die Regel des Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG für die Kategorie der gleichzeitig Unselbständig- und Selbständigerwerbenden durch Art. 32 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV gemildert und vorgeschrieben, dass bei der Festsetzung der Grenze von 90 Prozent nicht nur der versicherte Verdienst, sondern - bis zum Höchstbetrag des Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
UVV - auch das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit angerechnet werden muss. Diese Verordnungsbestimmung ist gesetzmässig, hält sie sich doch - was mit Recht von keiner Seite bestritten wird - im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 20 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
UVG, welche dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum des Ermessens für die Aufstellung von Regeln für die Berechnung von Komplementärrenten in Sonderfällen einräumt (vgl. BGE 109 V 141 und 219, 108 V 116, BGE 107 IV 201, BGE 104 Ib 209). c) Ist Art. 32 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV aber gesetzeskonform, so fragt es sich, ob dies auch für Art. 43 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten - 1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.87
UVV gilt, welcher für die Bemessung der Komplementärrenten für Hinterlassene die sinngemässe Anwendung lediglich des Absatzes 5 von Art. 32
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV und
BGE 112 V 39 S. 43

nicht auch des Absatzes 4 dieses Artikels vorschreibt. In der bundesamtlichen Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird mit Recht die Meinung vertreten, dass vor allem in Erwerbszweigen, in denen selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit nebeneinander ausgeübt wird, häufig Situationen entstehen, wo die unterschiedliche Berechnung der Komplementärrente im Invaliditätsfall einerseits und im Todesfall anderseits zu äusserst stossenden Ergebnissen führen könne. Das Bundesamt erwähnt beispielsweise den Fall eines invaliden Rentenbezügers, der später an den Unfallfolgen stirbt. Da bei der Berechnung der Komplementärrente für den vor Eintritt der Invalidität gleichzeitig selbständig- und unselbständigerwerbend gewesenen Invaliden die Komplementärrente u.a. nach Massgabe auch des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit berechnet wurde, dieses Einkommen aber später bei der Ermittlung der Komplementärrenten für die Hinterlassenen nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten - 1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.87
UVV nicht berücksichtigt werden könnte, würden die Hinterlassenen unter Umständen ein erheblich geringeres Einkommen erzielen, als der Versicherte vor seinem Tod erreicht hat. Für diese unterschiedliche verordnungsmässige Regelung der Berechnung der Komplementärrenten für Invalide einerseits und für Hinterlassene anderseits lässt sich kein vernünftiger Grund finden. Sie verstösst gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV und bedarf deshalb der Korrektur durch den Richter (vgl. dazu die oben zitierte Judikatur) im folgenden Sinne: Bei der Berechnung der Komplementärrente für Hinterlassene muss in jenem Sonderfall, da der verstorbene Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles neben der unselbständigen noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, die Grenze von 90 Prozent in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV in der Weise bestimmt werden, dass zum versicherten Verdienst das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzuzuzählen ist. Vom daraus resultierenden Gesamteinkommen sind 90 Prozent anrechenbar, höchstens jedoch der Maximalbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
UVV.
d) Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass zur Bestimmung der Grenze von 90 Prozent neben dem Lohn von Fr. 43'666.--, den der Versicherte vor seinem Ableben als Arbeitnehmer bezogen hatte, auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, das laut Bescheinigung vom 11. September 1984 Fr. 11'000.-- betrug, berücksichtigt werden muss. Das gesamte massgebende
BGE 112 V 39 S. 44

Erwerbseinkommen beläuft sich somit auf Fr. 54'666.--. Hiervon sind 90 Prozent oder Fr. 49'199.-- anrechenbar.
4. Nun ist zu beachten, dass die Komplementärrente für Hinterlassene nur dann an die Stelle der nach Art. 31 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
UVG berechneten vollen Hinterlassenenrenten tritt, wenn diese zusammen mit den AHV-Hinterlassenenrenten die Grenze von 90 Prozent übersteigen. Im vorliegenden Fall beläuft sich der für die Berechnung der vollen UV-Hinterlassenenrenten massgebende versicherte Verdienst im Sinne von Art. 15
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
UVG - wie gesagt - auf Fr. 43'666.--. Die Witwenrente beträgt hiervon 40% oder Fr. 17'466.40, die Waisenrente 15% vom versicherten Verdienst oder Fr. 6'549.90. Die den Beschwerdeführern zustehenden AHV-Hinterlassenenrenten betragen insgesamt Fr. 19'872.--. Sämtliche Hinterlassenenrenten gemäss AHVG und UVG ergeben den Betrag von Fr. 43'888.30. Sie erreichen also die Grenze von 90 Prozent des nach Art. 32 Abs. 4
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
UVV massgebenden Erwerbseinkommens nicht. Demzufolge haben die Beschwerdeführer Anspruch auf die vollen UV-Hinterlassenenrenten und nicht bloss auf eine Komplementärrente.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 V 39
Datum : 14. Februar 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 V 39
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 20 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 und 4 UVG, Art. 32 Abs. 4 und 43 Abs. 2 UVV: Komplementärrenten für Invalide bzw. für Hinterlassene.


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
UVG: 4 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 4 Versicherungsfähige - 1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich freiwillig versichern.
15 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
18 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
20 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a  bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent;
b  bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59
28 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 28 Allgemeines - Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten.
31
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 31 Höhe der Renten - 1 Die Hinterlassenenrenten betragen vom versicherten Verdienst
UVV: 22 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
32 
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
43
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 43 Berechnung der Komplementärrenten - 1 Bei der Berechnung der Komplementärrenten werden die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten der AHV sowie gleichartige Renten ausländischer Sozialversicherungen voll berücksichtigt. Für die Berechnung ist der Wechselkurs im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens der ausländischen und der inländischen Leistungen massgebend.87
BGE Register
104-IB-205 • 107-IV-200 • 108-V-113 • 109-V-139 • 112-V-39
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherter verdienst • hinterlassener • hinterlassenenrente • einkommen aus selbständiger erwerbstätigkeit • bundesrat • selbständige erwerbstätigkeit • uv • arbeitnehmer • unselbständige erwerbstätigkeit • berechnung • bezogener • erwerbseinkommen • eintritt des versicherungsfalls • stelle • lohn • invalidenrente • autonomie • entscheid • bundesamt für sozialversicherungen • betrug
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BBl
1976/III/171