112 V 387
67. Auszug aus dem Urteil vom 31. Dezember 1986 i.S. Bundesamt für Militärversicherung gegen Beiner und Versicherungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet.
1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. 2 Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife - 1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen.67 Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.68
1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen.67 Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.68 2 Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.69 3 Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen. 3bis Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG70 und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.71 3ter Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: a die Verwarnung; b eine Busse bis zu 20 000 Franken.72 4 Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen. - - Bemessung des Integritätsschadens (Erw. 1a).
- - Grundsätze für die Revision einer Integritätsrente (Erw. 1b und c).
- - Berechnung der Integritätsrente. Massgeblicher Jahresverdienst. Neufestsetzung von laufenden Integritätsrenten, welche auf der bis 1966 geltenden, als sachfremd erkannten Praxis des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes beruhen. Dem stehen weder eine Besitzstandsgarantie noch wohlerworbene Rechte entgegen (Erw. 3).
Regeste (fr):
- Art. 25 al. 1, art. 26 al. 1 LAM: Révision d'une rente pour atteinte à l'intégrité.
- - Evaluation du préjudice résultant d'une atteinte à l'intégrité (consid. 1a).
- - Principes applicables à la révision d'une rente pour atteinte à l'intégrité (consid. 1b et c).
- - Calcul des rentes pour atteinte à l'intégrité. Gain annuel déterminant. Nouvelle fixation de rentes en cours pour atteinte à l'intégrité, allouées en vertu de la pratique valable jusqu'en 1966, qui prescrivait de se fonder sur la diminution du gain annuel présumé et qui a été considérée depuis lors comme erronée. L'assuré ne bénéficie ni de droits acquis ni de la garantie de toucher une rente au moins égale (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 25 cpv. 1, art. 26 cpv. 1 LAM: Revisione di una rendita per menomazione dell'integrità.
- - Calcolo della menomazione dell'integrità (consid. 1a).
- - Principi applicabili alla revisione della rendita per menomazione dell'integrità (consid. 1b e c).
- - Calcolo della rendita per menomazione dell'integrità. Guadagno annuo determinante. Nuova determinazione della rendita per menomazione dell'integrità erogata secondo la prassi vigente sino al 1966 da allora considerata erronea e che prescriveva di basarsi sulla diminuzione del guadagno annuo presunto. L'assicurato non beneficia della garanzia ad un uguale prestazione né di diritti acquisiti (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 388
BGE 112 V 387 S. 388
A.- Hans Beiner (geb. 1921), von Beruf Müller, musste sich 1949 wegen einer im Militärdienst aufgetretenen Tuberkulose einer vollständigen Kniegelenksresektion unterziehen. Der Eingriff hinterliess eine vollständige Versteifung des rechten Knies und eine Verkürzung des rechten Beines um 3 cm. In den Jahren 1946 und 1947 hatte sich Hans Beiner zulasten der Militärversicherung zum kaufmännischen Angestellten umschulen lassen und danach eine Stelle bei einer Versicherungsgesellschaft angetreten. Nach verschiedenen befristeten Rentenzusprechungen verfügte die Militärversicherung am 25. März 1952 eine ab anfangs 1952 laufende Dauerrente von monatlich Fr. 195.--, dies auf der Grundlage einer vollen Bundeshaftung, eines Invaliditätsgrades von einem Drittel, eines Leistungsansatzes von 90% und eines Jahresverdienstes von Fr. 7'800.--. Im Anschluss an verschiedene ärztliche Untersuchungen in den Jahren 1953, 1954, 1955, 1957 und 1960 sowie nach Abklärungen der Verdienstverhältnisse im Zusammenhang mit den Anpassungen des für die Rentenberechnung massgeblichen Jahresverdienstes an die Lohn- bzw. Teuerungsentwicklung (auf anfangs 1964: Fr. 13'670.--; 1970: Fr. 20'144.--; 1973: Fr. 28'629.--; 1975: Fr. 33'436.--, dies bei einem Leistungsansatz
BGE 112 V 387 S. 389
von 85% statt 90% zufolge Wegfalls einer Unterhaltsverpflichtung) behielt die Militärversicherung den Invaliditätsgrad von einem Drittel jeweils unverändert bei, obwohl der Versicherte vom kaufmännischen Versicherungsangestellten über eine Tätigkeit im Truppenkontrollbüro der kantonalen Militärdirektion (1. Mai 1969) zur kantonalen Amtsschaffnerei (1. Mai 1970) übergewechselt war. Ende 1981 leitete das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) ein Rentenrevisionsverfahren ein. Die Verwaltung führte am 14. Dezember 1981 eine kreisärztliche Untersuchung durch, holte einen röntgenologischen Bericht des Dr. med. G. vom 11. Januar 1982 sowie einen Aussendienstbericht vom 21. Januar 1982 ein und kam zum Schluss, dass "die laufende 33 1/3%ige Invalidenrente ab 1. Mai 1982 aufzuheben und durch eine Integritätsrente" von 20% zu ersetzen sei, wobei - nebst den im übrigen unveränderten Rentenelementen - der Jahresverdienst auf den durch die Rechtsprechung begründeten Mittelwert von Fr. 37'475.-- festgelegt werde (Préavis vom 12. März 1982). Nach Erlass eines gleichlautenden Vorschlages (vom 4. Juni 1982) verfügte das BAMV in diesem Sinne am 13. August 1982.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Bern hiess die hiegegen eingereichte Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete das BAMV - in der Annahme, dass es sich bei der bisherigen Rente um eine Integritätsrente gehandelt habe -, diese dem Versicherten über den 1. Mai 1982 hinaus auszurichten (Entscheid vom 8. Oktober 1983).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BAMV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) ...
Ein Integritätsschaden gibt grundsätzlich dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung, wenn der Versicherte objektiverweise im Lebensgenuss erheblich eingeschränkt ist. Rechtserheblich in diesem Sinne ist die Störung primärer Lebensfunktionen, nicht auch die blosse Behinderung in der sonstigen Lebensgestaltung wie beispielsweise beim Sport, bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Anlässen und dergleichen (BGE 110 V 119 f.
BGE 112 V 387 S. 390
mit Hinweisen). Die Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt (Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife - 1 Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen.67 Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.68 |
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1 | Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, den medizinischen Hilfspersonen, den Spitälern, den Abklärungsstellen, den Laboratorien, den Kuranstalten sowie den Transport- und Rettungsunternehmen vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife und Massnahmen zur Steuerung der Versicherungsleistungen oder ihrer Kosten festlegen.67 Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Wer im ambulanten Bereich die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten.68 |
2 | Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungen, die er für anwendbar erklären kann. In gleicher Weise ordnet er die Vergütung für Versicherte, die sich in ein Spital ohne Tarifvereinbarung begeben.69 |
3 | Besteht kein Vertrag, so erlässt der Bundesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Bestimmungen. |
3bis | Die Leistungserbringer nach den Artikeln 36-40 KVG70 und deren Verbände, die Versicherer und deren Verbände und die Organisation nach Artikel 47a KVG sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 3 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.71 |
3ter | Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 3bis kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer und diejenigen der Versicherer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer und Versicherer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen: |
a | die Verwarnung; |
b | eine Busse bis zu 20 000 Franken.72 |
4 | Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen. |
BGE 112 V 387 S. 391
aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 103 V 128, BGE 100 V 25 Erw. 4b). c) Diese im Urteil Holbein vom 9. Dezember 1986 (BGE 112 V 371) für den Bereich der Militärversicherung bestätigten Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten gelten, unter Ausschluss der erwerblichen Gesichtspunkte, sinngemäss auch für die Revision von Integritätsrenten. Revisionsgrund bildet hier die Veränderung der für den Integritätsschaden wesentlichen Störungen primärer Lebensfunktionen (Erw. 1a), was in der Regel eine Änderung des massgeblichen versicherten Gesundheitsschadens voraussetzt. Ohne dass der Gesundheitszustand selbst eine Änderung erfährt, dürften Integritätsrenten nur selten revidiert werden können (vgl. EVGE 1964 S. 141). Es erscheint indessen nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Gerichts nicht zum vornherein als ausgeschlossen, dass ein Revisionsgrund - bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand - in der Anpassung des Versicherten an seine Behinderung liegen kann (MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 559).
2. a) (Nach der Aktenlage hat das BAMV mit seiner Verfügung vom 25. März 1952 eine Integritäts- und nicht eine Invalidenrente zugesprochen.) b) Hatte die Verfügung vom 25. März 1952 nach dem Gesagten eine Integritätsrente zum Gegenstand, ist als nächstes zu prüfen, ob diese zulässigerweise in Revision gezogen werden konnte. Es fragt sich somit, ob seit der Rentenzusprechung (am 25. März 1952) bis zur angefochtenen Revisionsverfügung (am 13. August 1982) eine erhebliche Änderung in der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eingetreten ist. Aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten liegt ein Revisionsgrund nicht vor. Die seit der Knieoperation und der damit verbundenen Versteifung vorliegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hat sich nicht vermindert, wie aus der Befundbeschreibung laut der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Dezember 1981 hervorgeht. Dies wird durch die "eindrucksvollen Auswirkungen der Fehlstatik auf die Hüft-, Becken- und Wirbelsäulengelenke" (kreisärztliche Aktennotiz vom 11. März 1982) bestätigt. Dass Kreisarzt (Bericht vom 15. Dezember 1981) und Chefarzt (Stellungnahme vom 1. März 1982) den Integritätsschaden mit "15-20%" beziehungsweise "praxisgemäss mit 20%" bemessen haben, ist bloss eine medizinische Neubeurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes, was keinen
BGE 112 V 387 S. 392
Revisionsgrund darstellt (Erw. 1c). Auch eine Bestätigung der Revisionsverfügung mit Hilfe der substituierten Begründung der Wiedererwägung kommt vorliegend nicht in Frage, weil die seinerzeitige Annahme eines Integritätsschadens von einem Drittel in Anbetracht der damals eingeholten ärztlichen Berichte keinesfalls als zweifellos unrichtig betrachtet werden kann. Somit steht dem Beschwerdegegner - insoweit ist dem kantonalen Gericht beizupflichten - über den 1. Mai 1982 hinaus eine Integritätsrente auf der Grundlage eines Schadens von einem Drittel zu.
3. Streitig und zu prüfen ist im weitern die Rentenberechnung, d.h. die Frage, aufgrund welchen Jahresverdienstes dem Beschwerdegegner die Integritätsrente für die Zeit nach dem 1. Mai 1982 zusteht. a) Die Integritätsrente ist nach Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten - Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung. |
BGE 112 V 387 S. 393
Fr. 12'000.--... (Es folgen Ausführungen über die späteren Erhöhungen des Mittelwertes bis auf Fr. 41'972.--; vgl. dazu das Urteil Gasser vom 29. Dezember 1986 [BGE 112 V 383 Erw. 5a].) Mit Wirkung ab 1. Januar 1985 hat das BAMV seine Verwaltungspraxis dahingehend geändert, dass inskünftig alle Integritätsrenten - reine Integritätsrenten nach Art. 25 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) MVG Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung - 1 Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
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1 | Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. |
2 | Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern. |
BGE 112 V 387 S. 394
Änderung des objektiven Rechts anzupassen sind; die Rechtsänderung erlaubt nicht nur die Anpassung, sie verlangt diese (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 273; GOSSWEILER, Die Verfügung im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. Bern 1983, S. 193). Eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis bildet zwar kaum je einen Grund für ein Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Dauerverfügung zum Nachteil des Versicherten (Erw. 1b). Eine Anpassung ursprünglich fehlerfreier Verfügungen erscheint aber ausnahmsweise dann als gerechtfertigt, wenn eine neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erhält, dass deren Nichtbefolgung als Verstoss gegen das Gleichheitsgebot erschiene (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., S. 274). Unter dieser Voraussetzung liegt im Ergebnis die gleiche Situation vor wie im Falle einer nachträglichen Änderung des objektiven Rechts (IMBODEN/ RHINOW, a.a.O., S. 274; vgl. auch EVGE 1966 S. 31 Erw. 1, 1964 S. 44), so dass eine Praxisänderung Anlass zur Umgestaltung eines Dauerrechtsverhältnisses geben kann (GYGI, Verwaltungsrecht, S. 310 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Diese Voraussetzungen für die Anpassung der Integritätsrente an die mit dem Urteil Gasser eingeleitete Gerichtspraxis sind vorliegend erfüllt. Denn es ist in höchstem Masse rechtsungleich, Integritätsrenten nach wie vor anhand des als sachfremd erkannten Kriteriums des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes festzusetzen und folglich Bezüger von Integritätsrenten bei gleichen körperlichen Beeinträchtigungen unterschiedlich zu entschädigen. Das BAMV weist zu Recht auf die massiven Unterschiede hin, welche sich aus der Anwendung der bis 1966 geltenden Praxis auf damals zugesprochene, weiterlaufende Integritätsrenten ergeben.
d) Zu prüfen bleibt, ob der Rentenanpassung eine Besitzstandsgarantie oder wohlerworbene Rechte entgegenstehen (IMBODEN/ RHINOW, a.a.O., S. 273). Die mit den Urteilen Gysler und Lendi eingeleitete Rechtsprechung beruht auf der Einsicht, dass Integritätsrenten nicht nach der Höhe des jeweiligen Einkommens, sondern so zu bemessen sind, dass gleiche Beeinträchtigungen der Integrität gleich zu entschädigen sind. Folgerichtig wird daher im Urteil Gasser nach wie vor auf den Mittelwert zwischen dem gesetzlichen Verdienstminimum und dem gesetzlichen Verdienstmaximum abgestellt, wobei jedoch anders als nach der Rechtspraxis Gysler und Lendi die Reallohnentwicklung ausser acht gelassen wird. Damit erst werden
BGE 112 V 387 S. 395
stossende Rechtsungleichheiten vermieden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass Versicherte mit höheren Erwerbseinkommen für den gleichen Körperschaden eine grössere Entschädigung erhalten als Versicherte mit einem tieferen Verdienst. Daher ist die Berufung auf eine Besitzstandsgarantie nicht zulässig, weil sonst das Ziel einer rechtsgleichen Entschädigungspraxis für Integritätsbeeinträchtigungen vereitelt würde. Aus der Rechtsprechung zu den Übergangsbestimmungen bei den AHV-Revisionen ergibt sich nichts anderes: Dort sind die neuen Berechnungsregeln - ohne Besitzstandsgarantie - auch dann anwendbar, wenn bei gleicher Rentenart die Berechnungsgrundlagen der Rente ändern (BGE 108 V 206 Erw. 2a). Sinn und Zweck der neuen Ordnung verlangen zudem geradezu die Anpassung (IMBODEN/RHINOW, a.a.O., S. 272). Wenn eine bestimmte Kategorie von Versicherten durch - gesetzeskonforme - Berechnung der Integritätsrente begünstigt worden ist, so heisst das nicht, dass sie für die Zukunft einen unbedingten Anspruch auf Erhaltung dieser Vorzugsstellung hat. Eine solche Begünstigung kann durch neue Normen auch wieder aufgehoben werden (BGE 108 V 120). Der Beschwerdegegner macht schliesslich mit Recht nicht geltend, dass die in seinem Fall bisher angewandte Bemessung der Integritätsrente ein wohlerworbenes Recht darstelle, das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe und auch nach Treu und Glauben zu respektieren sei. Denn nach der Rechtsprechung besteht ein wohlerworbenes und damit unentziehbares Recht auf unveränderten Weiterbezug einer laufenden Rente nur dann, wenn das neue Gesetz eine entsprechende Garantie vorsieht. Ein stillschweigendes Zugeständnis dieser Art anzunehmen, widerspräche der Lehre und Praxis im Sozialversicherungsrecht und auch der Notwendigkeit, dem Gesetzgeber namentlich auf diesem den sich rasch ändernden Umständen besonders ausgesetzten Gebiet diejenigen Gestaltungsmöglichkeiten zu wahren, auf die er zur Erfüllung seiner Aufgabe angewiesen ist. Er muss die Möglichkeit haben, laufende Renten zu ändern, sei es zugunsten oder zuungunsten des Rentenbezügers (vgl. BGE 108 V 119).
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BAMV berechtigt und verpflichtet ist, die laufenden Integritätsrenten, welche auf der bis 1966 geltenden Praxis des mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes beruhen, an die durch das Urteil Gasser eingeleitete Rechtsprechung anzupassen. Unerheblich ist dabei, ob die solchermassen zu überprüfenden Integritätsrenten im
BGE 112 V 387 S. 396
Ergebnis zu einer finanziellen Schlechter- oder Besserstellung führen.
5. (Parteientschädigung.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Oktober 1983, soweit er sich auf die Rentenberechnungsgrundlagen bezieht, aufgehoben und die Sache an das Bundesamt für Militärversicherung zurückgewiesen wird, damit dieses im Sinne der Erwägungen 3 und 4 verfahre. Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.