112 V 363
64. Urteil vom 5. November 1986 i.S. Krankenkasse ARGOVIA und Kons. gegen Bundesamt für Sozialversicherung und Eidgenössisches Departement des Innern
Regeste (de):
- Art. 35 ff
. KUVG und Art. 30 Abs. 1 Vo I; Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1980 über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1980-1985.
- Art. 6 des Bundesbeschlusses, welcher zur Einhaltung der bewilligten Kredite den Aufschub fälliger Bundesleistungen bis zu einem Jahr erlaubt, gilt auch für Vorschüsse auf Bundesleistungen.
- Die anerkannten Krankenkassen können deshalb während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses keine Vorschüsse (bzw. Zinsen auf nichtgeleisteten Vorschüssen) beanspruchen, wie sie Art. 30 Abs. 1 Vo I in der bis 24. April 1986 gültig gewesenen Fassung vorgesehen hat.
Regeste (fr):
- Art. 35 ss LAMA et art. 30 al. 1 Ord. I; Art. 6 de l'arrêté fédéral du 20 juin 1980 réduisant certaines prestations de la Confédération pour les années 1980 à 1985.
- L'art. 6 de l'arrêté fédéral, qui permet, en tant que l'exige le respect des crédits votés, de différer d'un an au plus les paiements échus de prestations de la Confédération, s'applique également aux avances sur les prestations.
- Les caisses-maladie reconnues ne sauraient donc, pendant la durée de validité de l'arrêté fédéral, prétendre les avances (ou des intérêts sur les avances non payées) prévues par l'art. 30 al. 1 Ord. I, dans sa version en vigueur jusqu'au 24 avril 1986.
Regesto (it):
- Art. 35 segg. LAMI e art. 30 cpv. 1 Ord. I; art. 6 del Decreto federale del 20 giugno 1980 sulla riduzione di prestazioni federali negli anni 1980-1985.
- L'art. 6 del Decreto federale che consente, in quanto si debbano rispettare i crediti concessi, di differire al massimo di un anno i pagamenti che scadono, vale anche per l'anticipo di prestazioni federali.
- Vigente il Decreto federale le casse malati riconosciute non potrebbero pretendere gli anticipi (o gli interessi sugli anticipi non pagati) previsti dall'art. 30 cpv. 1 Ord. I nella versione in vigore sino al 24 aprile 1986.
Sachverhalt ab Seite 363
BGE 112 V 363 S. 363
A.- Gemäss Art. 35
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BGE 112 V 363 S. 364
die Berechnung der Bundesbeiträge vom 22. Dezember 1964 (Vo I; SR 832.190) enthält nähere Vorschriften über die Festsetzung und Abrechnung der Bundesbeiträge (Art. 22 ff
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 22 Ersatzlichter - 1 Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen. |
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1 | Wenn vorgeschriebene Lichter ausfallen, sind unverzüglich Ersatzlichter zu setzen. Als Ersatz für ein helles darf ein gewöhnliches Licht geführt werden. Der vorschriftsgemässe Zustand ist so rasch als möglich wieder herzustellen. |
2 | Wenn die Ersatzlichter nicht unverzüglich gesetzt werden können und es die Sicherheit erfordert, ist ein von allen Seiten sichtbares weisses gewöhnliches Licht zu setzen. |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
B.- Namens der 53 Krankenkassen focht das Konkordat der schweizerischen Krankenkassen diese Verfügung beschwerdeweise beim Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) an, dies mit dem Antrag, es seien die Vorschüsse für die Bundesbeiträge gemäss Art. 35 bis
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
BGE 112 V 363 S. 365
C.- Das Konkordat führt namens der Krankenkassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: "1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern für das Jahr 1984 je ein Vorschuss im Umfang von 80% der für das Jahr 1983 abgerechneten Bundesbeiträge (Art. 35
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Das EDI beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das EDI wirft in seiner Vernehmlassung die Frage auf, ob die Sache nicht auf den Weg der verwaltungsrechtlichen Klage zu verweisen sei, nachdem die Beschwerdeführerinnen die Handlungsweise des BSV anscheinend als rechtmässig anerkennen und lediglich die ungenügende Bereitstellung von Bundesmitteln durch das Parlament rügen würden. Die Frage, ob vorliegend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch die verwaltungsrechtliche Klage - sei es an das Eidg. Versicherungsgericht (Art. 130
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
BGE 112 V 363 S. 366
es sich beim angefochtenen Departementsentscheid um eine Verfügung auf dem Gebiete der Sozialversicherung (Art. 128
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
c) Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Beschwerdeführerinnen - im Sinne eines Leistungsbegehrens -, es sei ihnen für das Jahr 1984 je ein Vorschuss im Umfange von 80% der für das Jahr 1983 abgerechneten Bundesbeiträge zu gewähren. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das EDI waren die Bundesbeiträge für 1984 bereits abgerechnet und ausbezahlt, womit dieser Leistungsantrag gegenstandslos geworden war. Das Departement liess im Entscheid vom 5. Dezember 1985 die Frage offen, ob auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerinnen eingetreten werden könnte. Vor dem Eidg. Versicherungsgericht ändern die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag hinsichtlich des Vorschussanspruches für 1984 in ein Feststellungsbegehren um. Nach der Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
BGE 112 V 363 S. 367
Zins-Leistungsbegehrens (Ziff. 3 der Beschwerdeanträge) entschieden werden. d) Die vorliegend streitigen Fragen im Zusammenhang mit der Bevorschussung und Verzinsung hat das Eidg. Versicherungsgericht als Fragen des Bundesrechts frei zu prüfen (Art. 132
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
|
1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
2. a) Die Bundesbeiträge nach Art. 35 ff
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
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1 | Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. |
2 | Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. |
3 | Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. |
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SR 747.201.1 Verordnung vom 8. November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) - Binnenschifffahrtsverordnung BSV Art. 30 - 1 Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
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1 | Schiffe der Armee, der Polizei und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)61 dürfen ein oder mehrere, von allen Seiten sichtbare blaue Blinklichter führen. Mit Bewilligung der zuständigen Behörde dürfen auch Schiffe der Feuerwehr, der Ölwehr, der Rettungs- und der Hilfsdienste solche Lichter führen.62 |
2 | Will ein Schiff der Polizei, der Grenzwache oder der Fischereiaufsicht mit einem anderen Schiff Verbindung aufnehmen, so zeigt es die Flagge Buchstabe «K» der Internationalen Flaggenordnung (Flagge, deren Hälfte am Stock gelb, deren andere Hälfte blau ist). |
BGE 112 V 363 S. 368
Umständen zuzulassen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung rechtfertige es die schlechte Finanzlage des Bundes nicht, über Jahre hinweg vom Grundsatz der 80%igen Bevorschussung abzuweichen. Das Departement vermöge seinen Entscheid auch nicht durch den Hinweis auf Art. 31 Abs. 2
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SR 611.0 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG) - Finanzhaushaltgesetz FHG Art. 31 Grundsätze - 1 Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. |
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1 | Die Aufstellung und der Vollzug des Voranschlags folgen den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Vollständigkeit, der Jährlichkeit und der Spezifikation. |
2 | Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Artikel 47 sinngemäss. |
c) Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herabsetzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981, 1982 und 1983 (AS 1980 II 1492 f.), der durch Änderung vom 17. Dezember 1982 bis Ende 1985 verlängert wurde (AS 1983 I 347 f. und 1985 I 660, 669), sieht in Art. 6 vor: Soweit die Einhaltung der bewilligten Kredite es erfordert, können während der Geltungsdauer dieses Beschlusses fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden, ohne dass der Bund Verzugszinse schuldet. Wie die Beschwerdeführerinnen in Übereinstimmung mit dem EDI zu Recht anerkennen, vermag dieser allgemeinverbindliche Bundesbeschluss - als befristeter rechtsetzender Erlass (Art. 6 Geschäftsverkehrsgesetz,
BGE 112 V 363 S. 369
SR 171.11) - in andern Erlassen enthaltene Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern, jedenfalls solche, die in einer bundesrätlichen Rechtsverordnung enthalten sind. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Prinzip des Vorranges des Gesetzes, wonach kein Rechtssatz einem ranghöheren Rechtssatz widersprechen darf. Die Auslegung der Verordnungsbestimmung hat sich demnach an den Grundsätzen und Regeln des übergeordneten formellen Gesetzes zu orientieren (BGE 111 V 314 Erw. 2b mit Hinweisen). Wenn aufgrund von Art. 6 dieses allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses die Zahlung der Bundesleistungen als solche bis ein Jahr über den Zeitpunkt der Fälligkeit hinaus aufgeschoben werden kann, ist nicht einzusehen, weshalb dies für Vorschüsse auf solche Bundesleistungen nicht gelten soll. Wer die Zahlung der fälligen Schuld aufzuschieben befugt ist, muss hiezu erst recht für die Zahlung von Vorschüssen berechtigt sein. In der Botschaft über Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushalts (Sparmassnahmen 1980) vom 24. Januar 1980 hat der Bundesrat zu erkennen gegeben, dass der Aufschub sowohl für die Zahlung der Bundesleistungen wie auch für die Vorschüsse und Teilzahlungen gelten soll, indem er ausführte:
"Damit das Kürzungsziel bereits im Jahre 1981 erreicht werden kann, wird der Bund unter Umständen aber auch Vorschüsse oder Teilzahlungen reduzieren müssen. Für den Fall, dass dies nicht im erforderlichen Ausmasse möglich ist, muss der Bund zusätzlich ermächtigt werden, notfalls fällige Zahlungen ohne Anspruch auf Verzugszinse um höchstens ein Jahr aufzuschieben... (BBl 1980 I 525)." Auf diese schlüssigen, mit Wortlaut und Zweck von Art. 6 des Bundesbeschlusses vereinbarlichen Gesetzesmaterialien darf abgestellt werden (BGE 111 V 155 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 II 152 Erw. 4a). Sie zeigen deutlich, dass die gesetzgebenden Organe bei Erlass der Sparbeschlüsse bewusst die Sistierung von Bevorschussungen in Kauf nahmen, wie sie z.B. Art. 30 Abs. 1 Vo I vorgesehen hat. Der Bundesbeschluss hat diese - aus welchen Gründen auch immer - unverändert belassene, formell bis zum 24. April 1986 in Kraft stehende Verordnungsbestimmung derogiert. Angesichts dieser Änderung des übergeordneten Gesetzesrechts können sich die Beschwerdeführerinnen auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (BGE 110 V 155 Erw. 4b Ziff. 5).
3. Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführerinnen kraft Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1980 kein Anspruch auf Gewährung der in Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Vo I
BGE 112 V 363 S. 370
vorgesehenen Vorschüsse und folglich auch kein Verzugszinsanspruch auf den nicht entrichteten Vorschüssen zusteht. Sämtliche weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern.
4. (Kostenpunkt.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. z