112 IV 53
16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1986 i.S. Eidgenössische Zollverwaltung gegen Z. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Gefährdung der gesetzmässigen Zollveranlagung (Art. 74 , 75 ZG).
- 1. Art. 29 Abs. 1 , 31 , 35 ZG.
- Verantwortung des Zollmeldepflichtigen für die richtige Deklarierung des Ursprungslandes (E. 1).
- 2. Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 3115) mit Änderungen vom 29. Mai 1975 (AS 1975 1437). Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen in der Fassung gemäss Beschluss vom 14. Dezember 1977 (AS 1978 601). Art. 68 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG)
1 Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 2 Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. 3 Das EFD legt die Pauschalansätze fest. - Bedeutung der als Präferenznachweis dienenden Warenverkehrsbescheinigung (WVB) gemäss dem genannten Abkommen. Tragweite des Vermerks "WVB fehlt" zur Begründung des Antrags auf provisorische Verzollung in der Deklaration für die Einfuhr (E. 2, 3).
- 3. Fahrlässigkeit (E. 4).
Regeste (fr):
- Obstacle à la détermination des droits de douane conformément à la loi (art. 74, 75 LD).
- 1. Art. 29 al. 1, 31, 35 LD.
- Responsabilité des personnes assujetties au contrôle douanier quant à l'exactitude des indications de provenance (consid. 1).
- 2. Accord entre la Confédération suisse et la CEE, du 22 juillet 1972 (RO 1972 p. 1169), modifié le 29 mai 1975 (RO 1975 p. 1437). Protocole No 3 dans la version retenue par la décision du 14 décembre 1977 (RO 1978 p. 601). Art. 68 al. 2 OLD.
- Importance du certificat EUR comme preuve du droit à l'application du régime préférentiel selon ledit accord. Portée de la mention "certificat EUR manque" quant à la justification d'une demande de dédouanement provisoire dans la déclaration d'importation (consid. 2, 3).
- 3. Négligence (consid. 4).
Regesto (it):
- Messa in pericolo della determinazione del dazio secondo la legge (art. 74, 75 LD).
- 1. Art. 29 cpv. 1, 31, 35 LD.
- Responsabilità della persona soggetta all'obbligo della denunzia doganale circa l'esattezza dell'indicazione del Paese d'origine (consid. 1).
- 2. Accordo del 22 luglio 1972 tra la Confederazione Svizzera e la CEE (RU 1972 2949), modificato il 29 maggio 1975 (RU 1975 1437). Protocollo n. 3 di tale Accordo, nel testo risultante dalla Decisione del Comitato misto del 14 dicembre 1977 (RU 1978 601). Art. 68 cpv. 2 OLD.
- Rilevanza del certificato di circolazione delle merci (CCM) quale prova per l'applicazione del regime preferenziale secondo l'Accordo di cui sopra. Portata della menzione "CCM manca" per giustificare una domanda di sdaziamento provvisorio nella dichiarazione d'importazione (consid. 2, 3).
- 3. Negligenza (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 54
BGE 112 IV 53 S. 54
A.- Z. deklarierte namens der Fa. X. im September 1980 dem Zollamt Basel-Freilager Schreibmaschinenersatzteile der Tarifnummer 8445.30 (Zollansatz Fr. 198.70 je 100 kg brutto; EG zollfrei) zur Einfuhr. Im Hinblick auf eine spätere Präferenzbehandlung der Sendung als EG-Zonenware beantragte er die Verzollung zum Normaltarif nur provisorisch mit dem Hinweis "WVB fehlt" (WVB = Warenverkehrsbescheinigung). Als Land der Erzeugung gab er die Niederlande an. Bei der Warenrevision stellte das Zollamt aufgrund der Aufdrucke auf der inneren Verpackung fest, dass die fraglichen Ersatzteile spanischen Ursprungs und somit, da Spanien damals noch nicht Mitglied der EG war, nicht zollfrei waren. Nach Ablauf der Gültigkeitsfrist der provisorischen Abfertigung erhob das Zollamt mit Zollquittung Nr. 8053 vom 9. Februar 1981 den Einfuhrzoll definitiv nach dem Normaltarif. Diese Verzollung wurde innert Frist nicht angefochten und ist daher in Rechtskraft erwachsen. Die Behörden warfen Z. vor, er habe durch sein Vorgehen einen Zollanspruch von Fr. 1977.06 gefährdet. Mit Strafbescheid vom 9. Oktober 1981 büsste ihn die Eidgenössische Zollverwaltung wegen fahrlässiger Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
B.- Mit Urteil vom 22. Dezember 1983 sprach der Polizeigerichtspräsident Arlesheim Z. auf dessen Einsprache hin vom Vorwurf der Zollübertretung frei. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft wies die Appellation der Eidgenössischen Zollverwaltung am 22. Oktober 1985 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.- Die Eidgenössische Zollverwaltung führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft sei in allen Punkten aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 112 IV 53 S. 55
Z. beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 29 Abs. 1 ZG hat der Zollmeldepflichtige (siehe dazu Art. 9
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
BGE 112 IV 53 S. 56
(Art. 40 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
Im folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner mit der unrichtigen Angabe des Ursprungslandes den Tatbestand von Art. 74 Ziff. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
2. Gemäss Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AS 1972 II S. 3115, AS 1975 II S. 1437, SR 0.632.401) wird für bestimmte Waren, die Ursprungserzeugnisse im Sinne von Art. 1 des Protokolls Nr. 3 (AS 1972 II S. 3184) bilden, gegen entsprechenden Nachweis die Zoll-Präferenzbehandlung gewährt. Der Präferenznachweis erfolgt in der Form einer Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1. Diese wird auf schriftlichen Antrag des Warenführers
BGE 112 IV 53 S. 57
oder seines Vertreters von der zuständigen Zollbehörde des Ausfuhrstaates ausgestellt und ist im Einfuhrstaat den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 10
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 10 - a. Die Agentur hat die Entwicklung des Unterrichtswesens auf dem Gebiete der Kernenergie in den Mitgliedstaaten zu fördern und auf diese Weise mitzuhelfen, dass der Nachfrage nach wissenschaftlichem und technischem Personal auf diesem Bereich wirksam begegnet werden kann. |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 12 - a. Der Direktionsausschuss setzt sich aus den Vertretern der Regierungen aller Mitgliedstaaten der Organisation zusammen, welche an diesem Beschluss mitgewirkt haben. |
Art. 17 Abs. 1 des Protokolls lautet:
Die nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR.1 ... erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.
Die Vorinstanz geht mit der Beschwerde führenden Eidgenössischen Zollverwaltung darin einig, dass die von den Behörden des Ausfuhrstaates vor der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) durchgeführte Überprüfung "in der Praxis sich auf die Durchsicht der vorgelegten Papiere beschränkt und keine Kontrolle der Ware selber einschliesst". Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 12 - a. Der Direktionsausschuss setzt sich aus den Vertretern der Regierungen aller Mitgliedstaaten der Organisation zusammen, welche an diesem Beschluss mitgewirkt haben. |
IR 0.732.012 Satzung vom 20. Dezember 1957 der Agentur der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für Nuklearenergie (Beschluss) Beschluss Art. 12 - a. Der Direktionsausschuss setzt sich aus den Vertretern der Regierungen aller Mitgliedstaaten der Organisation zusammen, welche an diesem Beschluss mitgewirkt haben. |
3. a) Der Beschwerdegegner beantragte die Präferenzbehandlung für Waren aus der Europäischen Freihandelszone (Rubrik Nr. 17 der Deklaration für die Einfuhr), da die fraglichen Schreibmaschinenersatzteile angeblich niederländischen Ursprungs waren (Rubrik Nr. 4). Er ersuchte um provisorische Verzollung und gab als "Grund" hiefür an: "WVB fehlt" (siehe Rubrik Nr. 18). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass er die provisorische Verzollung beantragte, "weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung
BGE 112 IV 53 S. 58
vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt" waren (siehe Art. 68 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG) |
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1 | Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden. |
2 | Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt. |
3 | Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind. |
4 | Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
BGE 112 IV 53 S. 59
Erfordernisses der Präferenzbehandlung habe er den Zollbehörden die Durchführung einer Revision gemäss Art. 36
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
Der Beschwerdegegner beantragte die provisorische Verzollung der fraglichen Ersatzteile, die angeblich niederländischen Ursprungs waren und daher zollfrei eingeführt werden konnten, "weil die für die Gewährung einer Zollbefreiung vorgesehenen Erfordernisse zur Zeit der Abfertigung noch nicht erfüllt" waren (so der Wortlaut von Art. 68 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
BGE 112 IV 53 S. 60
nach schweizerischem Zollrecht. Hatte der Beschwerdegegner Zweifel an der Berechtigung der beantragten Präferenzbehandlung, so hätte er nach den zutreffenden Ausführungen der Zollverwaltung entweder die definitive Verzollung beantragen oder, wenn der Warenempfänger allenfalls auf der provisorischen Veranlagung beharrte, in der Deklaration einen Hinweis auf diesen Auftrag des Warenempfängers sowie auf den zweifelhaften Ursprung der Waren machen müssen. Dem Vermerk "WVB fehlt" kam diese Bedeutung nicht zu. Indem der Beschwerdegegner in seiner Deklaration für die Einfuhr die Niederlande als Ursprungsland bezeichnete, daher die Präferenzbehandlung beantragte und mit der Begründung "WVB fehlt" um provisorische Verzollung nachsuchte, "gefährdete" er im Sinne von Art. 74 Ziff. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
4. Der Beschwerdegegner gefährdete die gesetzmässige Veranlagung (zumindest) fahrlässig (Art. 75 ZG). Schon bei einer relativ oberflächlichen Kontrolle hätte er die auf die spanische Herkunft hinweisenden Aufdrucke auf der inneren Verpackung bemerken müssen. Wenn auch aus diesen Aufdrucken allenfalls noch keine zwingenden Schlüsse gezogen werden konnten, so weckten sie doch erhebliche Zweifel, die zu weiteren Abklärungen hätten Anlass geben müssen. Stammten aber die Waren aus Spanien, was der Beschwerdegegner bei der gebotenen Sorgfalt hätte wissen können, dann kam eine Präferenzbehandlung nicht in Betracht und bestand von vornherein kein Anlass zur Einreichung eines Antrags auf provisorische Verzollung mangels Vorliegens einer Warenverkehrsbescheinigung. Dass sich die Gefahr einer Verkürzung des staatlichen Zollanspruchs nicht verwirklichte, da die schweizerischen Zollbehörden die Waren gemäss Art. 36
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
BGE 112 IV 53 S. 61
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Zollverwaltung ist daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen fahrlässiger Zollübertretung (Art. 74 Ziff. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 68 Pauschalansätze - (Art. 16 Abs. 1 ZG) |
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1 | Sind bei Waren nach den Artikeln 63-65 die Voraussetzungen für die Zollbefreiung nicht erfüllt, so sind sie nach Pauschalansätzen zollpflichtig.40 |
2 | Die Pauschalansätze umfassen alle auf der gleichen Grundlage wie die Zollabgaben bemessenen Abgaben. |
3 | Das EFD legt die Pauschalansätze fest. |
5. (Kosten und Entschädigung im kantonalen Verfahren.)