112 III 19
7. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 25. März 1986 i.S. A. (Rekurs)
Regeste (de):
- Verarrestierung oder Pfändung des Verdienstes eines Selbständigerwerbenden (Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. 2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. 3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. 4 Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
- Wird der Verdienst eines Selbständigerwerbenden mit Arrest belegt oder gepfändet, so sind von seinem Bruttoeinkommen vorerst die Gestehungskosten abzuziehen; die Differenz zwischen diesem Nettoeinkommen und dem Notbedarf des Schuldners ergibt den Betrag, der verarrestiert oder gepfändet werden kann (E. 2, 3).
- Für die Berechnung des Existenzminimums fallen nur tatsächlich bezahlte Beträge in Betracht; daher kann ein nicht bezahlter oder nicht geforderter Mietzins nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbezogen werden (E. 4).
Regeste (fr):
- Séquestre ou saisie des revenus d'un travailleur indépendant (art. 93, 275 LP).
- En cas de séquestre ou de saisie des revenus d'un travailleur indépendant, il faut d'abord déduire de ses revenus bruts les frais liés à l'exercice de son activité; la différence entre le revenu net ainsi obtenu et le minimum vital du débiteur constitue le montant qui peut être séquestré ou saisi (consid. 2, 3).
- Pour le calcul du minimum vital n'entrent en ligne de compte que les montants versés effectivement; c'est pourquoi un loyer non payé ou non réclamé ne saurait entrer dans le calcul du minimum vital (consid. 4).
Regesto (it):
- Sequestro o pignoramento del reddito di un lavoratore indipendente (art. 93, 275 LEF).
- In caso di sequestro o di pignoramento del reddito di un lavoratore indipendente, occorre in primo luogo dedurre dal reddito lordo le spese vincolate all'esercizio della sua attività; la differenza tra il reddito netto così accertato e il minimo vitale del debitore costituisce l'ammontare che può essere sequestrato o pignorato (consid. 2, 3).
- Per il calcolo del minimo vitale entrano in considerazione soltanto gli importi versati effettivamente; perciò non può essere tenuto conto, ai fini della determinazione del minimo vitale, di una pigione non pagata o non pretesa (consid. 4).
Erwägungen ab Seite 20
BGE 112 III 19 S. 20
Aus den Erwägungen:
2. a) Nach der Rechtsprechung ist die Dauer, für welche der künftige Verdienst des Schuldners in einer bestimmten Betreibung nach Massgabe von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
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1 | Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. |
2 | Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist. |
3 | Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an. |
4 | Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205 |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug. |
BGE 112 III 19 S. 21
dass der Schuldner den ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen darf (ATF 112 III 18). c) Nun kann allerdings der Schuldner nicht nach eigenem Gutdünken den Betrag bestimmen, den er für die Erzielung seines Erwerbseinkommens als notwendig erachtet. Vielmehr hat das Betreibungsamt aufgrund der Buchhaltung oder anderer Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb diesen Betrag festzustellen. Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Betrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Betrieben, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln (BGE 106 III 13 f.). Vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen nur die für die Erzielung des Erwerbseinkommens unerlässlichen Kosten (BGE 85 III 40 E. 3). Bruttoeinkommen und Gestehungskosten wie auch das durch Substraktion ermittelte Reineinkommen sind auf den monatlichen Durchschnitt umzurechnen. Ebenso ist der monatliche Durchschnitt des Notbedarfs zu bestimmen, so dass sich schliesslich - wie dargelegt - der jeden Monat mit Arrest zu belegende oder zu pfändende Betrag ergibt (BGE 86 III 57, BGE 85 III 40 E. 3). Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach erst nach Ablauf eines Jahres allfällige Überschüsse auszuweisen seien, ist deshalb unzulässig.
Das durchschnittliche Monatsbetreffnis, welches anfällt, hat das Betreibungsamt entgegenzunehmen und der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben (Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
d) Die tatsächlichen Feststellungen, die zur Ermittlung des verarrestierbaren oder pfändbaren Erwerbseinkommens führen, haben die Betreibungsbehörden von Amtes wegen zu treffen (BGE 108 III 12 E. 3, BGE 106 III 13 E. 2, BGE 102 III 15 E. 4).
3. Um den Arrestbefehl des Bezirksgerichtspräsidenten zu vollziehen, muss also das Betreibungsamt feststellen, wie hoch der unabdingbare Aufwand des Schuldners ist, damit dieser als Architekt Erwerbseinkommen erzielen kann. Für Betätigungen des Schuldners, die nichts zur Erhöhung seines Erwerbseinkommens beitragen, können dem Schuldner keine vom Bruttoeinkommen abziehbaren Gewinnungskosten zugestanden werden.
BGE 112 III 19 S. 22
Im Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts wird ein monatliches Betreffnis von Fr. 816.60 für Büromiete (inbegriffen die Heizungskosten) erwähnt. Auf den ersten Blick scheint es, dass diese Miete tatsächlich den Gestehungskosten im erwähnten Sinne zuzurechnen ist; doch wird das Betreibungsamt dies noch genau prüfen müssen. Dasselbe gilt für die von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde genannten Fotokopien, für welche der durchschnittliche Aufwand pro Monat festzustellen ist. Sodann wird das Betreibungsamt feststellen müssen, in welchem Umfang der Schuldner überhaupt auf Leistungen Dritter angewiesen ist, um seinen Beruf als Architekt ausüben und insbesondere den Auftrag X. ausführen zu können. Dabei spielt es keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage - Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag - Dritte ihre Leistungen gegenüber dem Schuldner erbringen. Auch für diese Leistungen ist ein monatlicher Durchschnitt zu ermitteln, so dass schliesslich insgesamt die durchschnittlichen Gestehungskosten pro Monat festgestellt werden können. Auf der anderen Seite ist das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Schuldners festzustellen. Hier geht es um das Honorar, welches er Anfang April 1985 aus dem Auftrag X. noch zugut hatte, bzw. um den Betrag, den er jeden Monat aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit als Architekt erwarten konnte. Wie oben ausgeführt, ist von diesem Monatsdurchschnitt des Ertrags der Monatsdurchschnitt des Aufwands abzuziehen, so dass das Nettoeinkommen feststeht, welches seinerseits - nach Abzug des Notbedarfs - die Berechnung des verarrestierbaren bzw. pfändbaren Betrags erlaubt.
4. Die kantonalen Behörden haben ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 962.90 festgestellt. An dieser Feststellung beanstandet der Rekurrent, dass ihm kein Betrag für Wohnungs- oder Zimmermiete gutgeschrieben worden ist. Indessen ist von den kantonalen Instanzen festgestellt worden, dass dem Rekurrenten bei seinen Eltern ein Zimmer zur Verfügung steht, für dessen Benützung er keine Miete zu entrichten braucht. Bezüglich eines Mietzinses, den der Schuldner - wie er vor Bundesgericht geltend macht - seiner Freundin entrichtet, ist von den kantonalen Behörden nichts festgestellt worden. Die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse sind für das Bundesgericht verbindlich; der Rekurrent behauptet nicht und beweist nicht, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wären oder offensichtlich
BGE 112 III 19 S. 23
auf Versehen beruhten (Art. 63 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |