BGE-112-II-479
Urteilskopf
112 II 479
80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1986 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):
- Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB.
- Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens gegen einen Verwandten im Sinne von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
Regeste (fr):
- Interdiction; art. 373 al. 1 CC.
- La procédure cantonale ne peut restreindre le droit que la législation fédérale donne à une personne privée de solliciter l'interdiction d'un parent au sens de l'art. 328 CC et d'obtenir une décision au fond des autorités compétentes pour prononcer l'interdiction.
Regesto (it):
- Interdizione; art. 373 cpv. 1 CC.
- Le norme della procedura cantonale non possono limitare il diritto conferito dalla legislazione federale a un privato di chiedere l'interdizione di un parente ai sensi dell'art. 328 CC e di ottenere una decisione di merito da parte dell'autorità competente a pronunciare l'interdizione.
Sachverhalt ab Seite 479
BGE 112 II 479 S. 479
Mit Eingabe vom 18. Mai 1984 stellte A. X. bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. das Begehren um Entmündigung ihres Vaters B. X. sowie um vorläufigen Entzug seiner Handlungsfähigkeit
BGE 112 II 479 S. 480
mit sofortiger Wirkung. Die Vormundschaftsbehörde überwies die Sache am 13. August 1984 an den zuständigen Regierungsstatthalter mit dem Antrag, Entmündigungsbegehren und Gesuch um sofortigen Entzug der Handlungsfähigkeit seien abzuweisen. Der Regierungsstatthalter hielt dafür, dass A. X. als unterstützungsberechtigter und unterstützungspflichtiger Verwandter im Entmündigungsverfahren Parteistellung zukomme und dass sie demzufolge Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung ihres Begehrens habe; mit Verfügung vom 30. August 1984 überwies er die Sache deshalb an das Zivilamtsgericht. Der Gerichtspräsident wies die Akten am 5. Oktober 1984 an den Regierungsstatthalter zurück. Eine von A. X. hiergegen eingereichte Appellation hiess der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern am 6. November 1984 in dem Sinne gut, dass er die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 5. Oktober 1984 aufhob und die Sache zur Entscheidung durch die zuständige Instanz (Zivilamtsgericht) an den Gerichtspräsidenten zurückwies. Durch Entscheid vom 25. April 1985 erkannte das Zivilamtsgericht hierauf, dass auf das Entmündigungsgesuch von A. X. nicht eingetreten werde, und am 2. Juli 1985 entschied der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern, dass auch auf die hiergegen erhobene Appellation nicht eingetreten werde. Den zweiten Entscheid hat A. X. sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Berufung an das Bundesgericht ist unter anderem zulässig in Fällen, da es um eine Entmündigung oder die Aufhebung einer Vormundschaft geht (Art. 44 lit. e

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 112 II 479 S. 481
auch Entscheide, in denen eine Entmündigung abgelehnt wurde (vgl. BGE 90 II 362 E. 1; SCHNYDER/MURER, N. 197 zu Art. 373

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
2. Abgesehen davon, dass verschiedene Behörden von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, durch Anzeige ein Entmündigungsverfahren in Gang zu setzen (vgl. die Art. 368 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
3. In BGE 62 II 270 E. 1 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass den von Art. 328

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
BGE 112 II 479 S. 482
seine Stellung von derjenigen eines blossen Anzeigeerstatters (vgl. SCHNYDER/MURER, N. 95 zu Art. 373

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4. Es trifft zu, dass die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren sich auch bei der Entmündigung grundsätzlich nach dem kantonalen Recht bestimmen (so ausdrücklich im Sinne eines unechten Vorbehaltes Art. 373 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |

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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |
5. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |

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BGE 112 II 479 S. 483
ein "strittiger Fall" im Sinne von Art. 34

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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
BGE 112 II 479 S. 484
Beschluss der zuständigen Behörde die Tragweite eines anfechtbaren Entscheides zukomme. Der angeführte Entscheid der Rekurskammer des Waadtländer Kantonsgerichtes behandelte die Frage der Legitimation zum Rekurs gegen einen Entscheid auf Nicht-Entmündigung, und es wurde darin festgehalten, dass der auf Grund seiner familienrechtlichen Stellung antragsberechtigte Private auch dann rekurrieren könne, wenn das Verfahren nicht auf sein Betreiben hin eröffnet worden sei; in keinem Fall aber sei das Friedensgericht (Justice de paix) dazu legitimiert. Aus letzterem erhellt, dass die Anfechtung eines Entscheides des für Fälle der vorliegenden Art (fehlendes Einverständnis des Interdizenden) zuständigen Kantonsgerichts (vgl. Art. 94 f

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |

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BGE 112 II 479 S. 485
hat der kantonale Prozess unter allen Umständen den verfahrensmässigen Weg zu öffnen, der zum autoritativen Entscheid über die Rechtsbehauptung führt (vgl. KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 21). Prozessrechtliche Bestimmungen der Kantone, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen, missachten die derogatorische Kraft des Bundesrechts (vgl. BGE 94 II 144 E. 2) und dürfen deshalb nicht zur Anwendung gelangen. c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Mit dem Amtsgericht gesteht der Appellationshof der Berufungsklägerin einzig die Möglichkeit zu, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde, von der Stellung eines Entmündigungsantrages abzusehen, im Sinne von Art. 10 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |

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6. Die Einwendungen des Berufungsbeklagten sind unbehelflich. Dass die Berufungsklägerin nicht zum Kreise derjenigen Personen gehöre, die im Sinne von Art. 328

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
Gesetzesregister
BV 4
EG 10EG 31EG 32EG 34EG 35EG 36EG 94OG 44
ZGB 54
ZGB 328
ZGB 368
ZGB 369
ZGB 371
ZGB 372
ZGB 373
ZGB 378
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass: |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: |