Urteilskopf

112 II 479

80. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1986 i.S. X. gegen X. (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 479

BGE 112 II 479 S. 479

Mit Eingabe vom 18. Mai 1984 stellte A. X. bei der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Z. das Begehren um Entmündigung ihres Vaters B. X. sowie um vorläufigen Entzug seiner Handlungsfähigkeit
BGE 112 II 479 S. 480

mit sofortiger Wirkung. Die Vormundschaftsbehörde überwies die Sache am 13. August 1984 an den zuständigen Regierungsstatthalter mit dem Antrag, Entmündigungsbegehren und Gesuch um sofortigen Entzug der Handlungsfähigkeit seien abzuweisen. Der Regierungsstatthalter hielt dafür, dass A. X. als unterstützungsberechtigter und unterstützungspflichtiger Verwandter im Entmündigungsverfahren Parteistellung zukomme und dass sie demzufolge Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung ihres Begehrens habe; mit Verfügung vom 30. August 1984 überwies er die Sache deshalb an das Zivilamtsgericht. Der Gerichtspräsident wies die Akten am 5. Oktober 1984 an den Regierungsstatthalter zurück. Eine von A. X. hiergegen eingereichte Appellation hiess der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern am 6. November 1984 in dem Sinne gut, dass er die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 5. Oktober 1984 aufhob und die Sache zur Entscheidung durch die zuständige Instanz (Zivilamtsgericht) an den Gerichtspräsidenten zurückwies. Durch Entscheid vom 25. April 1985 erkannte das Zivilamtsgericht hierauf, dass auf das Entmündigungsgesuch von A. X. nicht eingetreten werde, und am 2. Juli 1985 entschied der Appellationshof (I. Zivilkammer) des Kantons Bern, dass auch auf die hiergegen erhobene Appellation nicht eingetreten werde. Den zweiten Entscheid hat A. X. sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Ihre Berufungsanträge lauten wie folgt: "1. Der Entscheid der I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern vom 2. Juli 1985 sei aufzuheben. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Berufungsklägerin im gerichtlichen Bevormundungsverfahren gemäss Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Bern. EG z ZGB Parteistellung und Prozessfähigkeit hat. 3. Die Sache sei an die kantonale Instanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, auf die Appellation der Berufungsklägerin im Bevormundungsverfahren gegen den Berufungsbeklagten sei einzutreten." Der Berufungsbeklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung an das Bundesgericht ist unter anderem zulässig in Fällen, da es um eine Entmündigung oder die Aufhebung einer Vormundschaft geht (Art. 44 lit. e
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG). Darunter fallen
BGE 112 II 479 S. 481

auch Entscheide, in denen eine Entmündigung abgelehnt wurde (vgl. BGE 90 II 362 E. 1; SCHNYDER/MURER, N. 197 zu Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB). Solchen gleichzustellen sind Nichteintretensentscheide, laufen doch diese in ihrer Wirkung auf eine Verneinung des materiellen Anspruchs hinaus (vgl. BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 164 f.), so dass auf die Berufung einzutreten ist (vgl. auch BGE 64 II 179 ff.; BGE 59 II 344 ff.).
2. Abgesehen davon, dass verschiedene Behörden von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, durch Anzeige ein Entmündigungsverfahren in Gang zu setzen (vgl. die Art. 368 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
, 369 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
und 371 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB), erklärt das Gesetz einerseits die betroffene Person selbst (Art. 372
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ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
ZGB) und andererseits die Vormundschaftsbehörde des Heimatortes (Art. 378
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ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
ZGB) für berechtigt, die Entmündigung zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt das gleiche Recht - und zwar von Bundesrechts wegen - daneben auch den gemäss Art. 328
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ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB unterstützungsberechtigten und unterstützungspflichtigen Verwandten zu (BGE 62 II 269 f. E. 1). Diese Auffassung wird im Schrifttum allgemein gebilligt (vgl. GUHL, in: ZBJV 73/1937, S. 538; EGGER, N. 40 zu Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB; SCHNYDER/MURER, N. 88 zu Art. 373
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ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB; HAUSER, in: ZVW 14/1959, S. 83 f.). Die von VOYAME (Droit privé fédéral et procédure civile cantonale, in: ZSR 80/1961 II S. 126 f.) gegen das erwähnte Urteil erhobene Kritik betrifft die bundesgerichtlichen Feststellungen zum Antragsrecht von Privatpersonen, die das kantonale Recht neben den erwähnten Verwandten als zur Stellung eines Entmündigungsbegehrens legitimiert erklären sollte. Sie ist hier deshalb ohne Belang, zumal sich die Berufungsklägerin ausdrücklich auf Art. 328
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ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB beruft.
3. In BGE 62 II 270 E. 1 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass den von Art. 328
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ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB erfassten Personen von Bundesrechts wegen das Recht zustehe, den Schutz zu verlangen, den ihnen die Entmündigung des betroffenen Verwandten vermitteln soll ("droit à solliciter la protection que l'interdiction est censée leur assurer"). Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht angehe, jemanden der Gefahr auszusetzen, ein Familienmitglied unterstützen zu müssen, nachdem dieses sein Vermögen verprasst habe, ohne dass er dagegen etwas hätte unternehmen können. Das dem Verwandten eingeräumte Antragsrecht verleiht diesem mit andern Worten grundsätzlich einen persönlichen Anspruch auf Einleitung des Entmündigungsverfahrens und auf einen entsprechenden Sachentscheid über die Entmündigung; insofern unterscheidet sich
BGE 112 II 479 S. 482

seine Stellung von derjenigen eines blossen Anzeigeerstatters (vgl. SCHNYDER/MURER, N. 95 zu Art. 373
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ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB).
4. Es trifft zu, dass die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren sich auch bei der Entmündigung grundsätzlich nach dem kantonalen Recht bestimmen (so ausdrücklich im Sinne eines unechten Vorbehaltes Art. 373 Abs. 1
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ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB). Das Gesetz sieht in Art. 373 Abs. 2
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ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB einzig vor, dass die Weiterziehung an das Bundesgericht vorbehalten bleibe. Die Kantone sind somit namentlich frei, zu bestimmen, ob eine richterliche oder eine administrative Behörde für Entmündigungsentscheide zuständig sein soll (so ausdrücklich Art. 54 Abs. 2
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Schlusstitel ZGB). Dies gilt auch hinsichtlich der kantonalen Rechtsmittelinstanzen. Die Freiheit der Kantone in der Gestaltung des Entmündigungsverfahrens ist allerdings insofern eingeschränkt, als die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verwirklichung des Bundeszivilrechts nicht entgegenstehen dürfen (vgl. BGE 95 II 67 f. E. b mit Hinweis).
5. a) Gemäss Art. 31 Abs. 1
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
des bernischen EG zum ZGB hat die Vormundschaftsbehörde, welcher der Eintritt eines Bevormundungsfalles in der Gemeinde zur Kenntnis kommt, die Pflicht, beim Regierungsstatthalter den Antrag auf Entmündigung zu stellen. Unterzieht sich der Interdizend dem vormundschaftsbehördlichen Antrag, verfügt der Regierungsstatthalter ohne weiteres die Entmündigung (Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB); in den andern Fällen gehen die Akten an den Gerichtspräsidenten weiter (Art. 34 Abs. 1
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB). Dieser führt alsdann die notwendigen Erhebungen durch (Art. 34 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
und 3
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB), worauf das Amtsgericht den Entscheid fällt (Art. 35
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB). Diesen können der Interdizend und die antragstellende Behörde an den Appellationshof des Obergerichts weiterziehen (Art. 36 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB). b) In einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Berufungsbeklagte sich einer Entmündigung stets widersetzt hatte, ist ein materieller Entscheid der Verwaltungsbehörde (Regierungsstatthalter) nach dem Gesagten von vornherein ausgeschlossen. Der Regierungsstatthalter hat die zur Beurteilung stehende Sache am 30. August 1984 denn auch ohne Weiterungen an das Zivilamtsgericht überwiesen, und der Appellationshof (I. Zivilkammer) hat in seinem Entscheid vom 6. November 1984 die Zuständigkeit jenes Gerichts zur weiteren Behandlung des Falles bestätigt. Die Vorinstanz stellte sich dabei allerdings auf den Standpunkt, dass das Zivilamtsgericht zunächst vorfrageweise zu prüfen habe, ob überhaupt
BGE 112 II 479 S. 483

ein "strittiger Fall" im Sinne von Art. 34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
EG zum ZGB gegeben sei. In seinem Entscheid vom 25. April 1985 verneinte das Amtsgericht diese Frage, im wesentlichen mit der Begründung, die Vormundschaftsbehörde habe nicht beantragt, dass der Berufungsbeklagte zu entmündigen sei, und die Berufungsklägerin könne nicht an die Stelle der Vormundschaftsbehörde treten. Das Amtsgericht vertrat weiter die Ansicht, dass die Vormundschaftsbehörde, welche die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht für erfüllt halte, ihren Standpunkt in einer formellen Verfügung dem antragstellenden Verwandten zu eröffnen habe, damit dieser die Sache im Sinne von Art. 10
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ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
EG zum ZGB an den Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde weiterziehen könne. Dieser Weg sei im vorliegenden Fall noch nicht ausgeschöpft worden und die vormundschaftlichen Behörden hätten das Nötige noch nachzuholen. Liege beim gegenwärtigen Stand der Dinge kein strittiger Fall vor, sei das Amtsgericht zur Fällung eines materiellen Entscheides über die beantragte Entmündigung nicht zuständig, so dass auf das Gesuch der Berufungsklägerin nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hat diesen Entscheid im Ergebnis geschützt, indem sie auf die Appellation der Berufungsklägerin nicht eintrat. Auch sie hielt dafür, dass der Verwandte, dessen Begehren um Entmündigung die Vormundschaftsbehörde keine Folge gegeben habe, nicht berechtigt sei, den Antrag selbst beim Gericht zu stellen. Der Appellationshof räumt zwar ein, dass dem antragsberechtigten Verwandten ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid und im Falle der Ablehnung der Entmündigung von Bundesrechts wegen ein Beschwerderecht zustehe. Diesen Ansprüchen ist nach seiner Auffassung indessen insofern Genüge getan, als der Weigerung der antragstellenden Vormundschaftsbehörde, das Entmündigungsverfahren zu eröffnen, der Charakter eines materiellen Entscheides auf Nicht-Entmündigung beizumessen sei. Für diese letzte Feststellung beruft sich die Vorinstanz auf SCHNYDER/MURER (N. 96 zu Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB). Diese Autoren führen aus, dass die Behörde, bei der ein Antrag auf Entmündigung eingereicht wurde, das Verfahren nicht in jedem Falle eröffnen müsse; liege offensichtlich kein Entmündigungsgrund vor, werde sie das Begehren ohne weiteres zurückweisen, was materiell als Entscheid der zuständigen Behörde auf Nicht-Entmündigung zu betrachten sei. Unter Hinweis auf einen in JdT 98/1950 III S. 125 veröffentlichten Entscheid vertreten sie sodann die Ansicht, dass einem solchen
BGE 112 II 479 S. 484

Beschluss der zuständigen Behörde die Tragweite eines anfechtbaren Entscheides zukomme. Der angeführte Entscheid der Rekurskammer des Waadtländer Kantonsgerichtes behandelte die Frage der Legitimation zum Rekurs gegen einen Entscheid auf Nicht-Entmündigung, und es wurde darin festgehalten, dass der auf Grund seiner familienrechtlichen Stellung antragsberechtigte Private auch dann rekurrieren könne, wenn das Verfahren nicht auf sein Betreiben hin eröffnet worden sei; in keinem Fall aber sei das Friedensgericht (Justice de paix) dazu legitimiert. Aus letzterem erhellt, dass die Anfechtung eines Entscheides des für Fälle der vorliegenden Art (fehlendes Einverständnis des Interdizenden) zuständigen Kantonsgerichts (vgl. Art. 94 f
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ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
. des Waadtländer EG zum ZGB), mithin eines eigentlichen materiellen Entscheids betreffend Entmündigung, zur Frage gestanden haben muss. Es hatte sich somit nicht um einen Nichteintretensentscheid der seiner Stellung nach mit der Vormundschaftsbehörde nach bernischem Recht vergleichbaren Justice de paix gehandelt (vgl. die erwähnten Bestimmungen des Waadtländer EG zum ZGB). Der angeführte Rekursentscheid ist deshalb in keiner Weise geeignet, den Standpunkt der Vorinstanz zu stützen. Dagegen geht aus ihm hervor, dass dem antragsberechtigten Privaten nach dem waadtländischen Verfahrensrecht ein Anspruch auf einen materiellen Entscheid darüber zusteht, ob ein ihm gegenüber unterstützungsberechtigter bzw. unterstützungspflichtiger Verwandter zu entmündigen sei oder nicht. Diese Ordnung entspricht denn auch dem, was aus BGE 62 II 268 ff. abzuleiten ist. Der Rechtsschutz, der den kraft ihrer familienrechtlichen Stellung Antragsberechtigten - von Bundesrechts wegen - gewährt wird, kommt nur dann zum Tragen, wenn diese selbst bei der für den Entmündigungsentscheid zuständigen Instanz (und nicht nur bei der antragstellenden Behörde) die Entmündigung verlangen, d.h. ein Sachurteil erwirken können, und ihnen im Verfahren eine eigentliche Parteistellung zukommt (vgl. GULDENER, Bundesprivatrecht und kantonales Zivilprozessrecht, in: ZSR 80/1961 II S. 25; VOYAME, a.a.O. S. 118 f. und 131). Der Meinung, der antragsberechtigte Private solle sich direkt an die Entmündigungsinstanz wenden können, scheint auch Egger zu sein, wenn er ausführt, die antragsberechtigte Behörde könne den Privaten stets dann gewähren lassen, wenn sie selbst die Voraussetzungen einer Entmündigung nicht für erfüllt erachte (vgl. N. 29 zu Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB). Für ein nach Bundeszivilrecht genügendes Interesse, wie es nach dem Gesagten hier gegeben ist,
BGE 112 II 479 S. 485

hat der kantonale Prozess unter allen Umständen den verfahrensmässigen Weg zu öffnen, der zum autoritativen Entscheid über die Rechtsbehauptung führt (vgl. KUMMER, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, S. 21). Prozessrechtliche Bestimmungen der Kantone, welche die Verwirklichung des Bundeszivilrechts verunmöglichen, missachten die derogatorische Kraft des Bundesrechts (vgl. BGE 94 II 144 E. 2) und dürfen deshalb nicht zur Anwendung gelangen. c) Aus dem Gesagten erhellt, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst. Mit dem Amtsgericht gesteht der Appellationshof der Berufungsklägerin einzig die Möglichkeit zu, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde, von der Stellung eines Entmündigungsantrages abzusehen, im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
EG zum ZGB (auf dem Verwaltungsweg) an den Regierungsstatthalter und nötigenfalls noch an den Regierungsrat weiterzuziehen. Damit würde sich die Stellung der Berufungsklägerin jedoch nicht von derjenigen eines blossen Anzeigeerstatters unterscheiden (vgl. SCHNYDER/MURER, N. 84 zu Art. 373
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
ZGB). Wohl weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 31 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
EG zum ZGB für den Schaden verantwortlich wäre, der der Berufungsklägerin wegen eines unterlassenen Entmündigungsantrages allenfalls erwachsen könnte. Entgegen ihrer Auffassung ist darin indessen kein ausreichender Rechtsschutz des nach Bundesrecht antragsberechtigten Verwandten zu erblicken. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und der Appellationshof ist anzuweisen, in einem neuen Entscheid der Berufungsklägerin im Rahmen des kantonalen Verfahrensrechts einen Weg zu öffnen, der im Sinne der vorstehenden Erwägungen mit dem Bundeszivilrecht in Einklang steht.
6. Die Einwendungen des Berufungsbeklagten sind unbehelflich. Dass die Berufungsklägerin nicht zum Kreise derjenigen Personen gehöre, die im Sinne von Art. 328
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
ZGB ihm gegenüber unterstützungsberechtigt bzw. unterstützungspflichtig wären, macht er nicht geltend. Die Legitimation zum Antrag auf Entmündigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, ginge nicht an. Die vom Berufungsbeklagten aufgeworfene Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Berufungsklägerin geht weitgehend in derjenigen auf, ob ein Entmündigungsgrund gegeben sei, was im Sachentscheid zu beurteilen ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 112 II 479
Datum : 02. Oktober 1986
Publiziert : 31. Dezember 1987
Quelle : Bundesgericht
Status : 112 II 479
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Entmündigung; Art. 373 Abs. 1 ZGB. Das kantonale Verfahrensrecht darf den bundesrechtlichen Anspruch des Privaten auf Einleitung


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
EG: 10  31  32  34  35  36  94
OG: 44
ZGB: 54 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
328 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 328 - 1 Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
1    Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden.
2    Die Unterhaltspflicht der Eltern und des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt vorbehalten.462
368 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 368 - 1 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
1    Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person die erforderlichen Massnahmen.
2    Sie kann insbesondere der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und zur Berichterstattung verpflichten oder ihr die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
369 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
371 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
372 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 372 - 1 Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
1    Ist die Patientin oder der Patient urteilsunfähig und ist nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, so klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle.
2    Die Ärztin oder der Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.
3    Die Ärztin oder der Arzt hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.
373 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 373 - 1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1    Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
1  der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2  die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3  die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2    Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
378
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 378 - 1 Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1    Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
1  die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
2  der Beistand oder die Beiständin mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
3  wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
4  die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
5  die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
6  die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
7  die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
2    Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
3    Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
BGE Register
112-II-479 • 59-II-344 • 62-II-268 • 64-II-179 • 90-II-359 • 94-II-141 • 95-II-65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • frage • kantonsgericht • stelle • kantonales recht • entscheid • verfahren • legitimation • nichteintretensentscheid • gemeinde • privatperson • kantonales rechtsmittel • bundesrechtspflegegesetz • gesuch an eine behörde • wirtschaftliches interesse • begründung des entscheids • richterliche behörde • rechtsmittel • unterstützungspflicht
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