111 V 390
69. Urteil vom 20. November 1985 i.S. Herzog gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich, und Kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung, Zürich
Regeste (de):
- Art. 42 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn:
1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: a sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und b sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. 2 Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. 3 Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: a Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b Sand- und Kiesgewinnung; c Geleise- und Freileitungsbau; d Landschaftsgartenbau; e Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g Berufsfischerei; 2 ...178 3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 - - Ein auf die Fabrikation und die Montage von Metall- und Holzzäunen spezialisierter Betrieb kann unter keinen der in Art. 65 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: a Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b Sand- und Kiesgewinnung; c Geleise- und Freileitungsbau; d Landschaftsgartenbau; e Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g Berufsfischerei; 2 ...178 3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 - - Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung beurteilt sich gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: a Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b Sand- und Kiesgewinnung; c Geleise- und Freileitungsbau; d Landschaftsgartenbau; e Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g Berufsfischerei; 2 ...178 3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 - - Die Aufzählung der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung in Art. 65 Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: a Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b Sand- und Kiesgewinnung; c Geleise- und Freileitungsbau; d Landschaftsgartenbau; e Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g Berufsfischerei; 2 ...178 3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG)
1 Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: a Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; b Sand- und Kiesgewinnung; c Geleise- und Freileitungsbau; d Landschaftsgartenbau; e Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; g Berufsfischerei; 2 ...178 3 Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179
Regeste (fr):
- Art. 42 al. 2 LACI, art. 65 al. 1 OACI: Indemnité en cas d'intempéries.
- - Une entreprise spécialisée dans la fabrication et l'installation de clôtures métalliques ou en bois ne peut pas être incluse dans l'une des branches d'activité énumérées à l'art. 65 al. 1 OACI.
- - Pour juger du droit à l'indemnité en cas d'intempéries selon l'art. 65 al. 1 OACI, il faut se fonder sur le caractère de l'entreprise ou du groupe d'entreprises et non pas sur la nature de l'activité particulière qui est exercée.
- - L'énumération des branches d'activité avec droit à l'indemnité en cas d'intempéries, figurant à l'art. 65 al. 1 OACI, est en principe exhaustive. L'exclusion des entreprises spécialisées dans la fabrication et le montage de clôtures métalliques ou en bois de la liste de l'art. 65 al. 1 OACI n'est contraire ni à la loi ni à la Constitution.
Regesto (it):
- Art. 42 cpv. 2 LADI, art. 65 cpv. 1 OADI: Indennità per intemperie.
- - Un'impresa specializzata nella costruzione e nel montaggio di recinti metallici e di legno non può esser compresa nei rami di attività enumerati all'art. 65 cpv. 1 OADI.
- - Secondo l'art. 65 cpv. 1 OADI il giudizio sul diritto a indennità per intemperie non è da fondare sulla natura della singola attività esercitata, ma sul carattere dell'impresa o del gruppo di imprese.
- - L'enumerazione dei rami di attività aventi diritto a indennità per intemperie figurante all'art. 65 cpv. 1 OADI è di principio esauriente. L'esclusione delle imprese specializzate nella costruzione e nel montaggio di recinti metallici e di legno dalla lista stabilita dall'art. 65 cpv. 1 OADI è conforme a legge e Costituzione.
Sachverhalt ab Seite 391
BGE 111 V 390 S. 391
A.- René Herzog, Inhaber einer Einzelfirma mit der Branchenbezeichnung "Metall-Holzzäune", meldete dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 23. Januar 1984, seine beiden Monteure würden die Arbeit ab diesem Datum einstellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege zuviel Schnee, die Marksteine seien nicht sichtbar und die Kunden wünschten nicht, dass bei diesen Witterungsverhältnissen montiert werde. Das KIGA erhob gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung Einspruch mit der Begründung, dass Firmen, die Gartenzäune montieren, keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung hätten (Verfügung vom 25. Januar 1984).
B.- Die Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung des Kantons Zürich wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 1984 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert René Herzog sein Begehren um Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, beantragt das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) deren Abweisung.
BGE 111 V 390 S. 392
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 42 Abs. 1
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
|
1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
|
1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
c. Geleise- und Freileitungsbau;
d. Landschaftsgartenbau;
e. Waldwirtschaft und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; f. Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
g. Berufsfischerei.
Nach den neuen Art. 65 Abs. 1 lit. h
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
2. a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bei der Liste von Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung im Sinne des Art. 65 Abs. 1
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
BGE 111 V 390 S. 393
Schlechtwetterentschädigung im vorliegenden Fall verneint werden. b) Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, die mit der Montage von Zäunen beschäftigten Arbeitnehmer seien den gleichen Witterungsverhältnissen (Schnee, Kälte) ausgesetzt, welche in den in Art. 65 Abs. 1
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
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3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
BGE 111 V 390 S. 394
Übereinstimmung darüber geherrscht, dass die Schlechtwetterentschädigung restriktiv zu konzipieren sei. Diese Tendenz habe sich auch bei den Beratungen zur Teilrevision der AVIV vom 25. April 1985 fortgesetzt. Insbesondere sei befürchtet worden, dass jede Erweiterung der Liste von Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung neue Anschlussbegehren nach sich ziehen könnte. Was namentlich die Zaunmontage betreffe, so handle es sich hiebei um einen jener Erwerbszweige, bei denen Fabrikation und Montage eines Werkes in der Regel vom gleichen Unternehmen ausgeführt werden. Dabei sei eine befriedigende Abgrenzung der Montage- von den Produktionsarbeiten kaum möglich, ausser bei grösseren Firmen, die eine spezielle Montageabteilung bilden könnten. Diesen Betrieben die Schlechtwetterentschädigung zukommen zu lassen, liefe aber dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung zuwider.
3. Vorab ist zu prüfen, ob die Montage von Metall- und Holzzäunen unter eine der in Art. 65 Abs. 1
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
BGE 111 V 390 S. 395
geartete Funktionen ausübenden Landschaftsgartenbaus darstellt und daher für diesen Betriebszweig nicht charakteristisch ist. Im Hinblick auf die sowohl vom Gesetzgeber als auch vom Verordnungsgeber beabsichtigte restriktive Gewährung der Schlechtwetterentschädigung gilt das gleiche aber auch für den Erwerbszweig des Hoch- und Tiefbaus. Unter die Erwerbszweige im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
4. Kann die Montage von Metall- und Holzzäunen unter keine der in Art. 65 Abs. 1
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
BGE 111 V 390 S. 396
Delegationsnorm enthält, abgesehen davon, dass es sich nach dem (gleichrangigen) Art. 42 Abs. 1
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SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
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SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
BGE 111 V 390 S. 397
Hoffnungen geweckt würden und in der Praxis Einschränkungen vorgenommen werden müssten (Protokoll vom 9./10. April 1981 S. 14). In der ständerätlichen Kommission wies Kündig auf die Missbrauchsgefahr bei allzu grosszügiger Regelung der Schlechtwetterentschädigung hin (Protokoll vom 17./18. August 1981 S. 7), und BIGA-Direktor Bonny vertrat die Ansicht, es gehe darum, die bisherige Praxis fortzusetzen, sie aber keinesfalls auszuweiten (Protokoll vom 11./12. November 1981 S. 17). Ferner war auch die Konsultative Kommission für die Arbeitslosenversicherung einhellig der Ansicht, dass der Katalog von Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nicht erweitert werden dürfe (Kurzprotokoll vom 14./15. Juli 1983 S. 8). Es ging dem Gesetzgeber nach dem Gesagten offensichtlich darum, zu verhindern, dass die Arbeitslosenversicherung jede Art schlechtwetterbedingter Arbeitsverhinderung entschädigen muss. d) Die Nichtaufnahme der Zaunmontage in die Liste der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung erweist sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht als gesetzwidrig bzw. willkürlich. Wie das BIGA zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Zaunmontage um einen jener Erwerbszweige, bei welchen die Fabrikation und die Montage des Werkes in der Regel vom gleichen Unternehmen ausgeführt werden. Bei diesen gemischten Fabrikations- und Montagebetrieben lassen sich üblicherweise organisatorische Massnahmen treffen, damit jene Angestellten, denen infolge schlechten Wetters die Zaunmontage unzumutbar ist, für die fragliche Zeit im Betrieb anderweitig beschäftigt werden können. Der Umstand, dass grosse Firmen über spezielle Montageabteilungen verfügen, rechtfertigt keine Aufnahme solcher Betriebe in die Liste der Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, weil damit gegenüber kleineren Unternehmen ohne selbständige Montageabteilungen eine stossende Privilegierung geschaffen würde, welche mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung nicht vereinbar ist. Rz. 10.2 des neuen Kreisschreibens des BIGA über die Schlechtwetterentschädigung (Ausgabe Juli 1985), wonach eine Zaunfabrik, die ihre Montagegruppe wegen des gefrorenen Bodens nicht einsetzen kann, nicht zu den Erwerbszweigen mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung gehört, erweist sich demnach als gesetzes- und verfassungskonform. Wenn ein Ausweichen auf witterungsunabhängige Verrichtungen im vorliegenden Fall im Sinne der Ausführungen des
BGE 111 V 390 S. 398
Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sein sollte, so handelt es sich hiebei um ein strukturelles Problem dieses konkreten Betriebes und mithin um ein vom Beschwerdeführer zu tragendes Unternehmerrisiko, das er nicht durch Berufung auf willkürliche Behandlung auf die Arbeitslosenversicherung abwälzen kann.
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.