SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 43 Anrechenbarer Arbeitsausfall - 1 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
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1 | Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn: |
a | er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird; |
b | die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann; und |
c | er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird.169 |
2 | Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet. |
3 | Vom anrechenbaren Arbeitsausfall wird für jede Abrechnungsperiode eine vom Bundesrat festgelegte Karenzzeit von höchstens drei Tagen abgezogen.170 |
4 | Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen. |
5 | ...171 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
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3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 42 Anspruchsvoraussetzungen - 1 Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
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1 | Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn: |
a | sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und |
b | sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43) erleiden. |
2 | Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. |
3 | Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben Personen nach Artikel 31 Absatz 3. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
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1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge. |
2 | Er beachtet dabei folgende Grundsätze: |
a | Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise. |
b | Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
c | Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern. |
d | Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern. |
e | Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären. |
3 | Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen. |
4 | Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen. |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 65 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung - (Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIG) |
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1 | Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden: |
a | Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe; |
b | Sand- und Kiesgewinnung; |
c | Geleise- und Freileitungsbau; |
d | Landschaftsgartenbau; |
e | Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind; |
f | Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei; |
g | Berufsfischerei; |
2 | ...178 |
3 | Ausserdem können die Arbeitnehmer reiner Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe entschädigt werden, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.179 |