111 II 401
80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1985 i.S. X. gegen Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 144 und 154 ZBG. Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die güterrechtliche Auseinandersetzung.
- Auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verwiesen wird, so ist zu ihrer Beurteilung in der Regel der Scheidungsrichter und nicht etwa der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig. Dessen Zuständigkeit käme höchstens für Forderungen in Betracht, die gar keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben.
- Dieser Grundsatz gilt auch für Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten.
Regeste (fr):
- Art. 144 et 154 CC. Compétence du juge du divorce pour la liquidation des biens.
- Même quand la liquidation des biens est renvoyée comme un tout pour faire l'objet d'une procédure spéciale, c'est, en règle générale, le juge du divorce qui est compétent pour trancher le procès, et non pas le juge ordinaire des conflits patrimoniaux. La compétence de ce dernier entrerait en considération tout au plus pour des créances qui n'ont absolument aucun rapport avec la communauté matrimoniale.
- Ce principe est aussi valable pour des époux qui vivaient sous le régime de la séparation de biens.
Regesto (it):
- Art. 144 e 154 CC. Competenza del giudice del divorzio per la liquidazione dei rapporti patrimoniali.
- Anche laddove la liquidazione dei rapporti patrimoniali sia stata integralmente rinviata a separato giudizio, quest'ultimo incombe, di regola, al giudice del divorzio e non al giudice ordinario competente per le azioni concernenti pretese patrimoniali. Nella competenza di tale giudice ordinario potrebbero tutt'al più entrare le pretese patrimoniali non aventi alcuna relazione con l'unione coniugale.
- Questo principio vale anche per coniugi già sottoposti al regime della separazione dei beni.
Sachverhalt ab Seite 401
BGE 111 II 401 S. 401
X. und Z. heirateten im Jahre 1956 und lebten während der Dauer ihrer Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung. Die Ehefrau war Inhaberin einer Reihe von Geschäften, in denen der Ehemann als Angestellter mitarbeitete. Seit dem 1. Juli 1970
BGE 111 II 401 S. 402
lebten die Ehegatten getrennt. Im Jahre 1972 versuchten sie, ihre gegenseitigen Ansprüche aus ihrer privaten und geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln. In der Folge teilten sie die Geschäfte unter sich auf, kamen aber im übrigen zu keiner Einigung. Gestützt auf die Klage der Ehefrau sprach der Pretore della Giurisdizione di Lugano-Città am 20. Dezember 1976 die Scheidung der Ehe aus und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ad separatum. Am 5. Oktober 1982 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Oberlandquart eine Klage anhängig mit dem Begehren, ihr geschiedener Ehemann sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht Fr. 118'993.60 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar 1971 zu bezahlen. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 1. September 1983 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 99'330.15 nebst Zins zu 5% ab 21. Dezember 1981 an die Klägerin. Eine Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht von Graubünden am 19. November 1984 ab. Der Beklagte erhebt Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das angefochtene Urteil auf und tritt auf die Klage nicht ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
4. Seinen Antrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten, begründet der Beklagte damit, dass für die Beurteilung der Klage der Scheidungsrichter und nicht der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig gewesen wäre. Da das Scheidungsurteil vom 20. Dezember 1976 die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum verwiesen habe, sei diese im Sinne eines Nachverfahrens zur Ergänzung des Scheidungsurteils gemäss der Rechtsprechung zu Art. 154

Das Kantonsgericht ging zunächst vom bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils aus, der verlange, dass über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil entschieden werde. Ausnahmsweise könne diese jedoch ad separatum verwiesen werden, wenn z.B. der Scheidungspunkt und die übrigen Folgen der Scheidung spruchreif seien, die güterrechtliche Auseinandersetzung aber ein langwieriges Verfahren und damit
BGE 111 II 401 S. 403
eine ungebührliche Verzögerung der Prozesserledigung erwarten lasse (BÜHLER/SPÜHLER, N. 77 der Vorbemerkungen zu Art. 149





b) Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, dass für die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig sein könne, auf BGE 108 II 381 ff. In diesem Urteil wird jedoch in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheiden (BGE 98 II 344 und BGE 95 II 67 mit Hinweisen) nur festgehalten, dass über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden müsse, falls nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen werde. Aus diesem mehr beiläufigen Nachsatz kann nun
BGE 111 II 401 S. 404
aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass bei einer zulässigen Verweisung der güterrechtlichen Ansprüche ad separatum ein Alternativgerichtsstand bei dem im ordentlichen Verfahren für Forderungsklagen zuständigen Richter gegeben sein könne (BGE 95 II 67 mit Hinweisen und 77 II 22). Dies käme höchstens für die - wohl sehr seltenen - Fälle in Betracht, wo nur Forderungen streitig sind, die keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben (z.B. Ansprüche aus ausservertraglicher Schädigung). Das trifft aber im vorliegenden Fall keineswegs zu, ist doch nicht nur umstritten, ob der Klägerin überhaupt noch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehemann zustehen, sondern es geht auch um die Gültigkeit des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrags und den Rechtsgrund der eingeklagten Forderung. Diese Fragen lassen sich nicht losgelöst von der früheren ehelichen Gemeinschaft der Parteien beantworten. Der Scheidungsrichter hätte sie daher kaum ad separatum verweisen dürfen. Zu ihrer Beurteilung kann auf jeden Fall nicht der ordentliche, sondern nur der Scheidungsrichter zuständig sein (BÜHLER/SPÜHLER, N. 85 zu den Vorbemerkungen zu Art. 149


BGE 111 II 401 S. 405
Frage zu klären, ob im Hinblick auf die eheliche Gemeinschaft und die sich daraus ergebende gegenseitige Beistandspflicht trotz des Ehevertrags und des Anstellungsverhältnisses des Ehemannes allenfalls auf eine einfache Gesellschaft zwischen den Gatten hätte geschlossen werden müssen. Alle diese Fragen sind aber vom Scheidungsrichter zu beurteilen. Das Kantonsgericht hat die dargelegten Grundsätze missachtet und Art. 144
