111 II 281
56. Estratto della sentenza 21 maggio 1985 della I Corte civile nella causa X e Y contro Dipartimento di giustizia della Repubblica e Cantone del Ticino e società anonima Z (ricorso di diritto amministrativo)
Regeste (de):
- Art. 704 OR und Art. 85 HRegV: Auflegung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz einer Aktiengesellschaft.
- 1. Die Forderung des Gesuchstellers gegenüber der Gesellschaft muss nicht bloss glaubhaft gemacht, sondern bewiesen werden, auch wenn diesbezüglich nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden; dasselbe gilt für die Erhebung von Gegenforderungen durch die Gesellschaft (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2).
- 2. Das Handelsregisteramt oder die Aufsichtsbehörde haben den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 704
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1 die Änderung des Gesellschaftszwecks; 10 die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; 11 eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; 12 die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; 13 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 14 die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; 15 der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; 16 die Auflösung der Gesellschaft.554 2 die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; 3 die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 4 die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; 5 die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; 6 die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; 7 die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 8 die Einführung von Stimmrechtsaktien; 9 den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; 2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. - 1. La créance du requérant contre la société ne doit pas seulement être rendue vraisemblable, mais être prouvée, quand bien même il n'y a pas lieu de poser des exigences trop strictes à cet égard; cela vaut également pour la société qui entend opposer des créances en compensation (précision de jurisprudence; consid. 3).
- 2. Tant l'Office du registre du commerce que l'autorité de surveillance doivent appliquer la maxime officielle et établir d'office les éléments de fait déterminants pour la décision à prendre (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 704
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für:
1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1 die Änderung des Gesellschaftszwecks; 10 die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; 11 eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; 12 die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; 13 die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; 14 die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; 15 der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; 16 die Auflösung der Gesellschaft.554 2 die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; 3 die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 4 die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; 5 die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; 6 die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; 7 die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; 8 die Einführung von Stimmrechtsaktien; 9 den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; 2 Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 3 Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. - 1. Il credito del richiedente verso la società dev'essere non solo reso verosimile, ma provato, quantunque non si esigano requisiti troppo severi in proposito; a sua volta, ove intenda sollevare contropretese, la società deve confortare le proprie affermazioni allo stesso modo del richiedente (precisazione della giurisprudenza; consid. 2).
- 2. Sia l'Ufficio del registro di commercio, sia l'autorità di vigilanza devono applicare il principio inquisitorio e accertare d'ufficio gli elementi di fatto suscettibili di influire sulla decisione (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 282
BGE 111 II 281 S. 282
Il 13 settembre 1984, su istanza di X e Y, l'Ufficio del registro di commercio di Lugano invitò la società anonima Z a depositare l'ultimo bilancio e il conto profitti e perdite così com'erano stati approvati dall'assemblea generale e firmati dall'amministrazione. Diffidata il 15 novembre successivo, la ditta rifiutò di consegnare i documenti sostenendo di detenere anch'essa verso gli interessati un credito analogo a quello vantato dai medesimi nei confronti della società. Pertanto, il 20 novembre 1984 l'Ufficio del registro di commercio trasmise la controversia al Dipartimento di giustizia del Cantone Ticino quale autorità di vigilanza, che il 27 novembre 1984 respinse la domanda di X e Y giudicando la loro pretesa non dimostrata e in ogni modo compensabile. X e Y introducono il 19 dicembre 1984 un ricorso di diritto amministrativo in cui chiedono che la decisione cantonale sia annullata, che alla società anonima Z sia imposto di presentare i noti rendiconti e che il Tribunale federale autorizzi la consultazione di questi atti.
Erwägungen
Dai considerandi:
2. L'esame del conto profitti e perdite e del bilancio di una società anonima che non pubblica tali consuntivi può essere domandato all'Ufficio del registro di commercio da ogni persona che si dimostra creditrice della società (art. 704
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
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1 | Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
1 | die Änderung des Gesellschaftszwecks; |
10 | die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; |
11 | eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; |
12 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
13 | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
14 | die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; |
15 | der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; |
16 | die Auflösung der Gesellschaft.554 |
2 | die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; |
3 | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; |
4 | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; |
5 | die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; |
6 | die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; |
7 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
8 | die Einführung von Stimmrechtsaktien; |
9 | den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; |
2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 |
3 | Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 85 - Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten:166 |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde; |
e | die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer; |
h | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. |
BGE 111 II 281 S. 283
in re G., consid. 1).
a) La pretesa in questione è fondata su tre riconoscimenti di debito: due firmati dall'amministratrice unica della società anonima Z per complessivi Fr. 50'000.-- e uno di Fr. 10'000.-- sottoscritto dal marito di costei; nonostante un rimborso di Fr. 5'000.--, il mutuo conseguito dalla società ammonterebbe tuttora a Fr. 55'000.--. La ditta non contesta esplicitamente il mutuo: si limita a ribadire un credito identico, basato su una fattura 16 aprile 1984, a sua volta dedotto in esecuzione. Date simili premesse è indubbio che i ricorrenti possono valersi degli art. 704
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
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1 | Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
1 | die Änderung des Gesellschaftszwecks; |
10 | die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; |
11 | eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; |
12 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
13 | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
14 | die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; |
15 | der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; |
16 | die Auflösung der Gesellschaft.554 |
2 | die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; |
3 | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; |
4 | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; |
5 | die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; |
6 | die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; |
7 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
8 | die Einführung von Stimmrechtsaktien; |
9 | den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; |
2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 |
3 | Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
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1 | Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
1 | die Änderung des Gesellschaftszwecks; |
10 | die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; |
11 | eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; |
12 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
13 | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
14 | die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; |
15 | der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; |
16 | die Auflösung der Gesellschaft.554 |
2 | die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; |
3 | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; |
4 | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; |
5 | die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; |
6 | die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; |
7 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
8 | die Einführung von Stimmrechtsaktien; |
9 | den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; |
2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 |
3 | Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. |
b) Rimane da chiarire se la ditta ha fornito, nella specie, elementi idonei a inficiare la qualità di creditore documentata dai ricorrenti. Ciò si ravvisa, in genere, quando la società anonima eccepisce la compensazione della pretesa o invoca un vizio di volontà, a meno che tali argomenti si rivelino d'acchito insostenibili o privi di consistenza (DTF 78 I 174 consid. 4 i.f.). Nondimeno, se la ditta è libera di contrastare il debito con i mezzi legali che più reputa opportuni, semplici affermazioni di parte non possono definirsi sufficienti. Pronunciandosi in materia di compensazione, il Tribunale federale ha già precisato che, per ostare al diritto di consultare il conto profitti e perdite e il bilancio, la pretesa avanzata dalla società non deve lasciar sussistere dubbi. Essa, in altri termini, dev'essere confortata alla stregua del credito certificato dal richiedente (sentenza citata in re G., consid. 2c). Ora, nel caso specifico la società non ha affatto provato l'esistenza del credito in compensazione. Una fattura e un precetto esecutivo (munito d'opposizione) costituiscono meri atti unilaterali; quanto ai documenti esibiti, essi si riferiscono a rapporti giuridici intercorsi fra i ricorrenti e terze persone proprietarie di un immobile d'appartamenti a Pregassona. Nulla avvalora l'evenienza, per contro, che la ditta sia titolare di un credito verso i richiedenti. Mancando ogni
BGE 111 II 281 S. 284
equivalenza di prova - anzi, qualsiasi prova - sulla pretesa compensativa, la domanda formulata dai ricorrenti in base agli art. 704
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
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1 | Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
1 | die Änderung des Gesellschaftszwecks; |
10 | die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; |
11 | eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; |
12 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
13 | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
14 | die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; |
15 | der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; |
16 | die Auflösung der Gesellschaft.554 |
2 | die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; |
3 | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; |
4 | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; |
5 | die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; |
6 | die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; |
7 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
8 | die Einführung von Stimmrechtsaktien; |
9 | den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; |
2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 |
3 | Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. |
3. L'Ufficio federale di giustizia propone che la causa sia rimandata all'autorità di vigilanza per completare l'istruttoria e statuire di nuovo (art. 114 cpv. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 704 - 1 Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
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1 | Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: |
1 | die Änderung des Gesellschaftszwecks; |
10 | die Einführung des Stichentscheids des Vorsitzenden in der Generalversammlung; |
11 | eine Statutenbestimmung zur Durchführung der Generalversammlung im Ausland; |
12 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
13 | die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft; |
14 | die Einführung einer statutarischen Schiedsklausel; |
15 | der Verzicht auf die Bezeichnung eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die Durchführung einer virtuellen Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind; |
16 | die Auflösung der Gesellschaft.554 |
2 | die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; |
3 | die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; |
4 | die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; |
5 | die Einführung eines bedingten Kapitals, die Einführung eines Kapitalbands oder die Schaffung von Vorratskapital gemäss Artikel 12 des Bankengesetzes vom 8. November 1934553; |
6 | die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien; |
7 | die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien; |
8 | die Einführung von Stimmrechtsaktien; |
9 | den Wechsel der Währung des Aktienkapitals; |
2 | Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmter Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem vorgesehenen Mehr eingeführt, geändert oder aufgehoben werden.555 |
3 | Namenaktionäre, die einem Beschluss über die Zweckänderung oder die Einführung von Stimmrechtsaktien nicht zugestimmt haben, sind während sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt an statutarische Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktien nicht gebunden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 85 - Die öffentliche Urkunde über die Errichtung muss folgende Angaben enthalten:166 |
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a | die Personenangaben zu den Gründerinnen und Gründern sowie zu deren Vertreterinnen und Vertretern; |
b | die Erklärung der Gründerinnen und Gründer, eine Genossenschaft zu gründen; |
c | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass die Statuten festgelegt sind; |
d | gegebenenfalls die Tatsache, dass der schriftliche Bericht der Gründerinnen und Gründer über Sacheinlagen der Versammlung bekannt gegeben und von dieser beraten wurde; |
e | die Wahl der Mitglieder der Verwaltung sowie die entsprechenden Personenangaben; |
f | die Tatsache, dass die Revisionsstelle gewählt wurde, beziehungsweise den Verzicht auf eine Revision; |
g | die Unterschriften der Gründerinnen und Gründer; |
h | die Bestätigung der Gründerinnen und Gründer, dass keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten. |
Dispositiv
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è accolto, la decisione impugnata è annullata e la causa è rinviata all'autorità cantonale di vigilanza perché esiga, dato il caso con ammende, che sia ottemperato alla diffida notificata alla società anonima Z dall'Ufficio del registro di commercio di Lugano.