Urteilskopf

111 Ib 79

19. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5. September 1985 i.S. X Bank gegen Eidg. Zollverwaltung, Oberzolldirektion (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 79

BGE 111 Ib 79 S. 79

Am 7. Dezember 1983 beschlagnahmte die Zollkreisdirektion II bei der X Bank Schmuckstücke aus Gold und Edelsteinen, welche der Bank als Sicherheit für verschiedene Darlehen verpfändet worden waren, als Zollpfand gemäss Art. 120
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 120 Bannbruch
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b  für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
2    Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
5    Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
/121
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.
ZG. Die Zollbehörden lehnten in der Folge die Aufhebung der Beschlagnahme mit der Begründung ab, die Bank habe bei der Entgegennahme des Schmucks ihre Sorgfaltspflichten verletzt und sei mithin nicht gutgläubig gewesen, da sie nicht geprüft habe, ob die bei der Einfuhr in die Schweiz entrichteten Abgaben bezahlt worden waren. Das Bundesgericht weist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Bank gegen die Verweigerung der Freigabe des Zollpfandes ab.
BGE 111 Ib 79 S. 80

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Beschlagnahme eines Zollpfands kann auch angeordnet werden, wenn an der Sache Eigentums- oder Pfandrechte Dritter bestehen (Art. 138 Abs. 2 der Verordnung zum Zollgesetz; ZGV). Diese Massnahme - nicht aber die Verwertung (Art. 122 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
ZG) - ist selbst dann zulässig, wenn der Eigentümer, der für die Zollforderung nicht persönlich haftet, geltend macht, dass der beschlagnahmte Gegenstand ohne seine Schuld zur Widerhandlung benutzt worden ist, oder dass er das Eigentum daran erworben hat, ohne von der Nichterfüllung der Zollzahlungspflicht Kenntnis zu haben. Immerhin soll die Beschlagnahme in der Regel unterbleiben, bzw. der Pfandgegenstand freigegeben werden, wenn feststeht, dass die Verwertung nicht wird durchgeführt werden können, weil ihr ein besseres Recht im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
ZG entgegengehalten werden kann (BGE 107 Ib 95 E. 2a). b) Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, ihr Pfandrecht sei dem Eigentum im Sinne von Art. 122 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
ZG gleichgestellt; da damit die Verwertung der Schmuckstücke ausgeschlossen sei, müsse die Beschlagnahme aufgehoben werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht kein Grund, den Faustpfandnehmer in gleicher Weise zu privilegieren wie den nicht für die Zollforderung haftenden Eigentümer. Denn der Eigentümer hat - im Unterschied zum Pfandnehmer - ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Verwertung des Pfandgegenstandes unterbleibt, weil andernfalls sein Anspruch auf Naturalrestitution illusorisch würde. Demgegenüber erleidet der Faustpfandnehmer durch die Verwertung keinen Nachteil, da er sein Recht auf Befriedigung aus dem Erlös nicht verliert. Die in BGE 79 I 197 ausdrücklich offengelassene Frage, ob der Faustpfandnehmer dem Eigentümer gleichzustellen sei, ist deshalb zu verneinen. Da die Beschwerdeführerin demnach nicht berechtigt ist, sich der Verwertung zu widersetzen, muss auch ihre gegen die Beschlagnahme gerichtete Beschwerde abgewiesen werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob sie die Pfänder gutgläubig entgegengenommen hat. Es bleibt ihr unbenommen, ihre Rechte im Verwertungsverfahren wahrzunehmen, wobei ihr wiederum der Beschwerdeweg offensteht (Art. 122 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
ZG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 111 IB 79
Datum : 05. September 1985
Publiziert : 31. Dezember 1986
Quelle : Bundesgericht
Status : 111 IB 79
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 121 ZG; Art. 138 Abs. 2 ZV Ein für zivilrechtliche Forderungen bestelltes Pfandrecht an der Sache kann nicht hindern,


Gesetzesregister
ZG: 120 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 120 Bannbruch
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a  ein Verbot oder eine Beschränkung des Verbringens ins Zollgebiet oder der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise verletzt oder den Vollzug des Verbots oder der Beschränkung gefährdet; oder
b  für sich oder für eine andere Person zu Unrecht eine Bewilligung erwirkt.
2    Strafbestimmungen in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
3    Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
4    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung des Bannbruchs geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
5    Bei Bannbruch sind die Zollabgaben zu bezahlen, die bei erlaubter Ein- oder Ausfuhr erhoben würden. Sind die Waren zurückzuweisen oder zu vernichten, so wird keine Abgabe erhoben.
121 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 121 Zollhehlerei - Nach der Strafandrohung für die Vortat wird bestraft, wer zollpflichtige oder verbotene Waren, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie der Zollpflicht entzogen oder in Verletzung eines Verbots oder einer Beschränkung ins Zollgebiet verbracht oder eingeführt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonstwie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt, absetzen hilft oder in Verkehr bringt.
122
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 122 Zollpfandunterschlagung
1    Mit Busse bis zum Fünffachen des Warenwerts wird bestraft, wer:
a  eine vom BAZG als Zollpfand beschlagnahmte Ware beziehungsweise Sache, die in seinem Besitz belassen worden ist, vernichtet; oder
b  ohne Zustimmung des BAZG darüber verfügt.
2    Der Warenwert entspricht dem im Zeitpunkt der Entdeckung der Zollpfandunterschlagung geltenden Marktpreis im Inland. Ist dieser nicht bekannt, so wird der Warenwert durch Sachverständige bestimmt.
ZV: 138
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 138 Geltungsbereich - (Art. 44 Abs. 1 ZG)
BGE Register
107-IB-94 • 111-IB-79 • 79-I-192
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zollpfand • eigentum • zollbehörde • weiler • zollgesetz • begründung des entscheids • kenntnis • einfuhr • frage • sachverhalt • gold • bundesgericht • darlehen • edelstein