110 Ia 91
19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Februar 1984 i.S. L. gegen K., Landschaft Davos Gemeinde und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 1. Der bundesrechtliche Waldbegriff gemäss Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- 2. Es ist willkürlich, bei der Berechnung der nach Baurecht zulässigen Ausnützung den mit Wald im Sinne von Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst. Indice d'utilisation d'une parcelle dont une partie est boisée; surface à prendre en considération.
- 1. La notion fédérale de forêt, définie par l'art. 1er OFor, est aussi déterminante pour le droit cantonal, notamment pour l'application des dispositions cantonales ou communales sur l'indice d'utilisation (c. 2b).
- 2. Il est arbitraire de prendre en considération, pour le calcul de l'indice d'utilisation, la partie boisée protégée - au sens de l'art. 1er OFor - d'une parcelle; une telle manière de faire est aussi insoutenable du point de vue de l'aménagement du territoire (c. 2d).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost. Indice di sfruttamento di un fondo in parte boscato; superficie determinante per il computo.
- 1. La nozione di diritto federale di bosco, contenuta nell'art. 1 OVPF, vale anche per il diritto cantonale, in particolare per l'applicazione delle disposizioni cantonali o comunali sull'indice di sfruttamento (consid. 2b).
- 2. È arbitrario considerare, per il computo dell'indice di sfruttamento, la parte boscata protetta - ai sensi dell'art. 1 OVPF - di un fondo; tale modo di procedere è altresì insostenibile sotto il profilo della pianificazione del territorio (consid. 2d).
Sachverhalt ab Seite 91
BGE 110 Ia 91 S. 91
K. ist Eigentümer einer in der Wohnzone gelegenen Parzelle in Davos-Dorf, welche eine Fläche von 1164 m2 umfasst und im Ausmasse von 325 m2 von einer Bestockung bedeckt ist. Er beabsichtigt den Bau eines Doppel-Einfamilienhauses; ausgehend von der gesamten Parzellenfläche beansprucht er aufgrund der für die Zone geltenden Ausnützungsziffer 0,25 eine Bruttogeschossfläche von 291 m2. Die Baubehörde der Gemeinde Davos erteilte hierfür die Baubewilligung und wies eine Einsprache des Nachbarn L. ab. Auf Rekurs hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Baubewilligung.
BGE 110 Ia 91 S. 92
Gegen diesen Entscheid reichte L. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht nimmt die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegen und heisst sie teilweise gut.
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
2. a) Die Art. 45 ff. des Baugesetzes der Landschaft Davos (BO) enthalten Vorschriften über die Ausnützungsziffer. Nach Art. 45 BO gilt als Ausnützungsziffer die Verhältniszahl zwischen der Summe der Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Grundstückfläche. Gemäss Art. 48 BO stellt das vermarkte Land innerhalb der Bauzone, das von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt ist, die anrechenbare Grundstückfläche dar; nicht angerechnet wird u.a. der Wald (lit. b). Demgegenüber hält Art. 71 Abs. 5 BO fest, dass einzelne Bäume oder Baumgruppen innerhalb der Bauzone, denen für das Landschaftsbild wesentliche Bedeutung zukommt, zu erhalten sind; das Recht des Grundeigentümers, seine Parzelle im Rahmen der zulässigen Ausnützung zu überbauen, wird durch diese Vorschrift nicht geschmälert. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Bestockung auf der Parzelle des Beschwerdegegners als Baumgruppe im Sinne von Art. 71 Abs. 5 BO bezeichnet und die entsprechende Fläche auf die massgebende Grundstückfläche angerechnet. Es ist zu prüfen, ob dieser Entscheid vor Art. 4
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b) Das Waldareal ist Schutzobjekt der eidgenössischen Forstgesetzgebung (Art. 31 Abs. 1
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BGE 110 Ia 91 S. 93
auszulegen. Auch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, nach dem gültigen Zonenplan der Landschaft Davos sei die streitige Bestockung kein Wald, sondern eine erhaltenswerte Baumgruppe, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn die kommunale Zonenordnung vermag an der Waldeigenschaft einer Bestockung nichts zu ändern; Waldpartien, die bei der Ortsplanung in die Bauzone eingereiht werden, bleiben trotz der Einzonung Waldareal im Sinne der Bundesgesetzgebung (BGE 108 Ib 383, BGE 104 Ib 236 E. b, BGE 101 Ib 315 f.; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 18 zu Art. 18). Bei dieser Sachlage ist im vorliegenden Fall auch Art. 48 BO, soweit er die Anrechnung von Wald ausschliesst, im Sinne des eidgenössischen Forstpolizeirechts auszulegen. c) Nach der Auffassung der Forstbehörden handelt es sich bei der Bestockung auf der Parzelle des Beschwerdegegners um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung. Die Gemeinde Davos räumt dies in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich ein. Aus den Akten geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die streitige Bestockung ihrem Alter, ihrem Wuchs und ihrer Qualität nach Waldwuchs darstellt. Auch die von Art. 1
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BGE 110 Ia 91 S. 94
Boden umfassen, der innerhalb der Bauzone liegt und an und für sich baulich nutzbar wäre (Urteil Gemeinde Brienz, in: ZBl 79/1978 S. 170). Auch die genannten Richtlinien des ORL-Instituts, welche die anrechenbare Fläche in der französischen Fassung als "surface constructible" bezeichnen, schliessen die Einberechnung von Waldflächen aus (vgl. BGE 104 Ia 332). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem geltenden Zonenplan die ganze Parzelle des Beschwerdegegners in der Bauzone liegt. Nach Art. 28 Abs. 1
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SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
|
1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 15 Bauzonen - 1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
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1 | Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. |
2 | Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren. |
3 | Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. |
4 | Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn: |
a | es sich für die Überbauung eignet; |
b | es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird; |
c | Kulturland damit nicht zerstückelt wird; |
d | seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und |
e | damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden. |
5 | Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen. |
BGE 110 Ia 91 S. 95
soweit darin die Waldfläche von 325 m2 für die Berechnung der Ausnützung eingerechnet worden ist.