110 Ib 145
25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Februar 1984 i.S. Rainer Pflumm gegen Theodor Sager und Regierungsrat des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 31
. FPolG; Waldfeststellung.
- 1. Verfahren: Eine selbständige Waldfeststellungsverfügung kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden; Legitimation (E. 1).
- 2. Der bundesrechtliche Waldbegriff gemäss Art. 1
FPolV ist auch für das kantonale Recht massgebend, insbesondere bei der Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften (E. 2).
- 3. Im vorliegenden Fall stellen die Flächen eines Waldweges und eines durch diesen vom Gros des Waldes abgetrennten Streifens Waldareal im Sinne des Forstpolizeirechtes dar (E. 4 und 5).
Regeste (fr):
- Art. 31 LFor; constatation de la nature forestière d'un terrain.
- 1. Procédure: une décision constatant la nature forestière d'un terrain peut, en tant que telle, faire l'objet d'un recours de droit administratif; qualité pour recourir (consid. 1).
- 2. De droit fédéral, la notion de forêt, au sens de l'art. 1er OFor, vaut également en droit cantonal, en particulier pour l'application des prescriptions cantonales relatives aux distances (consid. 2).
- 3. En l'espèce, les surfaces formées par un chemin forestier et une bande boisée que ce chemin sépare du gros de la forêt constituent une aire forestière au sens de la législation sur la police des forêts (consid. 4 et 5).
Regesto (it):
- Art. 31 LVPF; accertamento della natura boschiva di un terreno.
- 1. Procedura: una decisione con cui è accertata la natura boschiva di un terreno è, come tale, impugnabile con ricorso di diritto amministrativo; legittimazione ricorsuale (consid. 1).
- 2. La nozione, basata sul diritto federale, di bosco, ai sensi dell'art. 1 OVPF, è determinante anche per il diritto cantonale, in particolare ai fini dell'applicazione delle disposizioni cantonali relative alle distanze (consid. 2).
- 3. Nella fattispecie, le superficie formate da una strada forestale e da una striscia boscata che la strada forestale separa dal grosso del bosco costituiscono un'area boschiva ai sensi della legislazione sulla polizia delle foreste (consid. 4, 5).
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 110 Ib 145 S. 146
Theodor Sager ist Eigentümer der in Lostorf gelegenen Parzelle Nr. 1098. Auf der gegen Süden abfallenden Parzelle befindet sich im oberen nördlichen Teil ein 3-7 m tiefer Streifen mit einer Bestockung. Daran schliessen sich weiter hangaufwärts gegen Norden ein sogenannter Waldweg und darüber der Wald an. Es wurde beabsichtigt, auf dieser Parzelle ein Einfamilienhaus zu erstellen. Im Baubewilligungsverfahren erhob Rainer Pflumm, Eigentümer der südlichen Nachbarparzelle, Einsprache mit der Rüge, das Projekt halte den nach kantonalem Recht erforderlichen Waldabstand nicht ein und der massgebliche Waldrand verlaufe südlich des bestockten Streifens. Auf Ersuchen der Bauverwaltung Lostorf prüfte das kantonale Forstdepartement den Verlauf des Waldrandes auf der fraglichen Parzelle. Darauf stellte der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 8. Dezember 1981 fest, dass der massgebliche Waldrand nördlich des sogenannten Waldweges verlaufe. Gegen diesen Beschluss reichte Rainer Pflumm beim Bundesgericht Beschwerde ein. Er machte geltend, der Waldrand sei nicht gesetzmässig festgelegt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den Beschluss des Regierungsrates auf.
Erwägungen
Auszug aus den Erwägungen:
1. a) Nach § 9 des Forstgesetzes des Kantons Solothurn haben Bauten gegenüber dem Wald einen Abstand von 30 m einzuhalten. Im vorliegenden Fall steht diese kantonale Waldabstandsbestimmung nicht in Frage. Streitig ist vielmehr, wo die Waldgrenze bzw. der Waldrand liegt und von wo aus demnach der kantonale Waldabstand zu messen ist. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Waldrand nördlich des Waldweges verlaufe. Er stützte seinen Entscheid auf die Forstpolizeigesetzgebung des Bundes. Es handelt sich daher um eine Verfügung im Sinne von Art. 5
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
BGE 110 Ib 145 S. 147
Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 108 Ib 509, BGE 107 Ib 50, 352, 355). Die als Einsprache bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist somit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
b) Die Parzelle des Beschwerdeführers ist nur durch eine Erschliessungsstrasse vom Grundstück getrennt, auf dem der Verlauf des Waldrandes streitig ist. Als Nachbar hat der Beschwerdeführer ein besonderes und schutzwürdiges Interesse an der richtigen Festlegung des Waldrandes. Er ist daher nach Art. 103 lit. a
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
2. Das Waldareal ist Schutzobjekt der eidgenössischen Forstgesetzgebung (Art. 31 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
4. Der Waldweg ist vom Grundeigentümer Theodor Sager im Einverständnis mit dem Forstdienst geschaffen worden. Er wird Holzabfuhrweg genannt und dient als Plattform zur Holzbearbeitung. (...) Entscheidend ist, dass die kantonale Forstbehörde die forstliche Zweckbestimmung des Weges anerkannt hat und ihn als "Waldstrasse" (Art. 1 Abs. 2
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
![](media/link.gif)
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
BGE 110 Ib 145 S. 148
Liegt aber keine bewilligte Rodung vor, so blieb die ausgehauene Fläche Teil des Waldareals. Soweit im angefochtenen Entscheid die Fläche des Waldweges, d.h. die Holzbearbeitungsplattform nicht zum Waldareal gezählt und der Waldrand bergseits des Waldweges festgesetzt wird, liegt eine Verletzung von Bundesrecht vor.
5. Der Regierungsrat hat die Bestockung, die unterhalb des Waldweges verblieben ist, nicht als Wald im Sinne von Art. 1
![](media/link.gif)
![](media/link.gif)
In dieser Hinsicht hat die kantonale Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Eine im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren durchgeführte genaue und vollständige forstliche Bestandesaufnahme hat nun die erforderlichen Einzelheiten festgestellt. (Ausführungen darüber, dass nach dem vom Bundesgericht eingeholten Bericht des eidgenössischen Forstinspektors der Streifen südlich des Waldweges Bestandteil des überliegenden Waldes ist.) Die Auffassung des eidgenössischen Forstinspektors erscheint überzeugend. Sie beruht auf einer genauen Bestandesaufnahme und Analyse der bestehenden Bestockung. Demgegenüber hat der Regierungsrat lediglich auf den Waldinventarplan abgestellt, ohne sich mit dem bestehenden Wuchs näher auseinanderzusetzen. Daher ist entgegen dem angefochtenen Entscheid die Bestockung unterhalb des Waldweges als Waldareal im Sinne von Art. 1
![](media/link.gif)