109 IV 60
17. Estratto della sentenza dell'8 aprile 1983 della Camera d'accusa nella causa P. contro Ufficio federale di polizia (reclamo)
Regeste (de):
- 1. Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Auslieferungshaft; Beschwerde.
- Die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts kann nicht nur gegen den Haftbefehl, sondern auch gegen jede die Aufhebung der Auslieferungshaft ablehnende Verfügung erhoben werden (E. 1).
- 2. Art. 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Schweiz und Belgien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern vom 13. Mai 1874. Mitteilung der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Aktenstücke an den Verfolgten.
- Für die in dieser Bestimmung vorgesehene Mitteilung, ohne welche die provisorische Verhaftung nach Ablauf von drei Wochen aufhören soll, können grundsätzlich auch Fotokopien verwendet werden (E. 2).
Regeste (fr):
- 1. Art. 48 al. 2, 50 al. 3 EIMP; détention à des fins extraditionnelles; recours.
- Le recours à la Chambre d'accusation du Tribunal fédéral est ouvert non seulement contre le mandat d'arrêt, mais aussi contre chaque décision refusant la levée de la détention à des fins extraditionnelles (consid. 1).
- 2. Art. 6 al. 2 de la Convention entre la Suisse et la Belgique sur l'extradition réciproque des malfaiteurs du 13 mai 1874. Communication à l'inculpé des documents fondant la demande d'extradition.
- En principe, la communication prévue dans cette disposition et faute de laquelle la détention provisoire doit cesser après un délai de trois semaines, peut intervenir par le moyen de photocopies (consid. 2).
Regesto (it):
- 1. Art. 48 cpv. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: a die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat; b die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat; c die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird; d den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes. 2 Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94 SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.
1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. 2 Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft. 3 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. 4 Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98 - Il reclamo alla Camera d'accusa del Tribunale federale può essere proposto non solo contro l'ordine di arresto, ma anche contro ogni decisione che neghi la cessazione della carcerazione a fini estradizionali (consid. 1).
- 2. Art. 6 cpv. 2
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen)
Art. 6 - Die Bestimmungen des WTO-Abkommens über die Landwirtschaft4 finden zwischen den Parteien Anwendung.
- La comunicazione prevista dalla menzionata disposizione e la cui mancanza fa cessare l'arresto provvisorio dopo un termine di tre settimane può aver luogo, in linea di principio, anche mediante fotocopie (consid. 2).
Erwägungen ab Seite 61
BGE 109 IV 60 S. 61
Considerando in diritto:
1. Dato che contro l'ordine di arresto in vista d'estradizione è ammissibile il reclamo alla Camera d'accusa del Tribunale federale (art. 48 cpv. 2
![](media/link.gif)
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: |
|
1 | Verfügungen nach Artikel 47 enthalten: |
a | die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat; |
b | die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat; |
c | die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird; |
d | den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes. |
2 | Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94 |
![](media/link.gif)
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 50 Aufhebung der Haft - 1 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
|
1 | 18 Tage nach der Festnahme hebt das BJ die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind.96 Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden. |
2 | Befindet sich der Verfolgte bereits in Haft, so beginnt die Frist mit der Versetzung in die Auslieferungshaft. |
3 | Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt erscheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. |
4 | Im Übrigen gelten für die Haftentlassung sinngemäss die Artikel 238-240 StPO97.98 |
2. Il reclamante si duole che gli siano stati sottoposti, il 23 febbraio 1983, anziché i documenti in originale o in copia ufficialmente autenticata, su cui si fonda la domanda d'estradizione, solo fotocopie malfatte e affrancate in modo errato, in violazione di quanto prescritto dall'art. 6 cpv. 2 del Trattato tra la Svizzera e il Belgio per la reciproca estradizione dei delinquenti, del 13 maggio 1874 (RS 0.353.917.2). Egli assume che non gli è stata comunicata la documentazione originale pervenuta all'Istruzione giudiziaria sottocenerina il 28 febbraio 1983. Ne discende che, a suo avviso, l'arresto a fini estradizionali doveva cessare, ai sensi dell'art. 6 cpv. 2
![](media/link.gif)
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 6 - 1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet. |
|
1 | Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für die keine Ausschlussgründe bestehen und wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat die gestellten Bedingungen beachtet. |
2 | Eine Zusammenarbeit ist unzulässig in Verfahren wegen einer Tat, die unter mehrere Strafbestimmungen des schweizerischen oder des fremden Rechts fällt, wenn mit Bezug auf einen dieser Tatbestände, der die Tat nach allen Seiten umfasst, einem Ersuchen nicht entsprochen werden darf. |
![](media/link.gif)
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
|
1 | Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte: |
a | voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder |
b | ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. |
2 | Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen. |
3 | Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind. |
BGE 109 IV 60 S. 62
anche per altri. È quindi consentito al reclamante di addurre nel proprio reclamo contro la decisione con cui è stata respinta la sua istanza di scarcerazione un motivo fondato sul Trattato di estradizione concluso tra la Svizzera e il Belgio. Secondo l'art. 6 cpv. 2 della citata convenzione, l'arresto provvisorio deve cessare d'aver seguito quando entro tre settimane, contando dal momento in cui sia stato effettuato, l'incolpato non abbia ricevuto comunicazione di uno dei documenti menzionati nell'articolo 5 del Trattato. L'art. 6 cpv. 2 del Trattato non dice in quale forma debba avvenire tale comunicazione; in particolare, non vi si esige che essa abbia luogo mediante l'esibizione dei documenti in originale o in copia autenticata. Se appare ovvio che per l'esame della domanda d'estradizione i documenti su cui la stessa si basa debbano essere prodotti in originale o in copia ufficialmente autenticata (art. 5 cpv. 1
![](media/link.gif)
IR 0.632.314.891.1 Landwirtschaftsabkommen vom 24. Juni 2004 zwischen der Schweiz und Libanon (mit Anhängen) Art. 5 - Die Parteien erklären sich bereit, im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik ihre Anstrengungen für eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzusetzen. |