Urteilskopf

109 IV 117

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1983 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 118

BGE 109 IV 117 S. 118

A.- a) Die II. Kammer des Obergerichtes des Kantons Luzern sprach B. am 18. Mai 1983 im Appellationsverfahren der gewerbsmässigen Kuppelei (Art. 199 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
StGB) schuldig und verurteilte ihn zu acht Monaten Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre) und zu einer Busse von Fr. 5'000.--. Von einer Massnahme nach Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
bzw. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB wurde abgesehen. b) Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: B. vermietete in Luzern sechs Appartements an Dirnen. Die Liegenschaft gehörte zuerst B. persönlich und wurde am 1. Juli 1981 auf die B. AG übertragen. Gegenstand des Strafverfahrens bildete der Zeitraum bis zur Strafverfügung des Amtsstatthalters vom 7. Juli 1981. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden in diesem Zeitraum von B. pro Appartement Mietzinse (inkl. Fr. 285.-- bzw. 295.-- Nebenkosten) von Fr. 800.-- bis Fr. 1'050.-- verlangt. Diese Ansätze überstiegen gemäss der vom Obergericht als schlüssig beurteilten Expertise des Sekretärs der Mietschlichtungsstelle die quartierüblichen Mietzinse um Fr. 15.-- bis Fr. 155.-- pro Appartement und gesamthaft um Fr. 570.-- pro Monat für die sechs Appartements.
B.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird beantragt, das Urteil des Obergerichtes II des Kantons Luzern vom 18. Mai 1983 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Auszugehen ist von den tatsächlichen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer eine Liegenschaft in Luzern, die in entsprechend eingerichtete Appartements aufgeteilt ist, an Dirnen vermietet
BGE 109 IV 117 S. 119

hat und dass er auf diesem Wege Mietzinse erzielte, die (nach seinen eigenen Angaben) von andern Mietern in diesem Gebiet nicht bezahlt würden. Durch die Vermietung von Räumen, in denen die gewerbsmässige Unzucht ausgeübt werden kann und darf, leistete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der Unzucht Vorschub im Sinne von Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
StGB. Da er im Rahmen seiner faktischen Möglichkeiten bereit war, immer wieder an Dirnen zu vermieten, um auf diesem Wege ein Erwerbseinkommen zu erzielen, handelte er überdies gewerbsmässig (vgl. BGE 99 IV 88, BGE 94 IV 21, BGE 76 IV 239 E. 4).
3. Das einzige Tatbestandsmerkmal des Art. 199
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
StGB, das mit der Nichtigkeitsbeschwerde in substantiierter Form bestritten wird, ist die Gewinnsucht. Kuppelei setzt voraus, dass die Förderung der Unzucht ("Vorschub leisten") aus Gewinnsucht erfolgt. a) In BGE 107 IV 119 hat der Kassationshof mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass den Begriffen "Gewinnsucht", "gewinnsüchtige Absicht" in den Tatbestandsumschreibungen des besondern Teils des Strafgesetzbuches, wo im französischen Text der Ausdruck "dessein de lucre" verwendet wird, nicht die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem im französischen Wortlaut als "cupidité" bezeichneten Strafzumessungsgrund in den Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
, 50 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
und 106 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.151
StGB. Während im allgemeinen Teil mit Gewinnsucht ("cupidité") ein hemmungsloses oder besonders ausgeprägtes, zur Sucht gewordenes Streben nach geldwerten Vorteilen erfasst werden soll (vgl. BGE 94 IV 100, BGE 96 IV 181, BGE 100 IV 264), ist mit "dessein de lucre" nicht eine in quantitativer Hinsicht aussergewöhnliche Gier nach finanziellen Vorteilen gemeint, sondern ein moralisch verwerfliches Bereicherungsstreben, das nicht durch ungewöhnliches Ausmass charakterisiert ist. Ob letztlich zwischen dem so verstandenen "dessein de lucre" und der blossen Bereicherungsabsicht ("dessein d'enrichissement") zu unterscheiden sei oder ob es sich dabei praktisch um synonyme Begriffe handle (vgl. SCHULTZ, ZBJV 118/1982 S. 552 f., STRATENWERTH, Besonderer Teil I, 3. Aufl. S. 285), kann hier offen bleiben. Wesentlich ist bei der in BGE 107 IV 119 begründeten Rechtsprechung nicht die theoretische Frage einer allfälligen subtilen Abgrenzung zur blossen Bereicherungsabsicht, sondern entscheidend ist, dass - trotz der Verwendung des gleichen Wortes im deutschen und im italienischen Text - zwischen dem, was in den erwähnten Bestimmungen des allgemeinen Teils als Gewinnsucht/"cupidité" umschrieben wird, und dem, was im besonderen Teil des StGB mit dem Tatbestandsmerkmal
BGE 109 IV 117 S. 120

"dessein de lucre"/Gewinnsucht gemeint ist, ein grundsätzlicher Unterschied besteht. Während in den Bestimmungen des allgemeinen Teils eine als eigentliche Sucht erscheinende Grundhaltung als zusätzlicher Strafzumessungsgrund erfasst wird, geht es in den Art. 129 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
/199
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
(200), 219 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
und 313 StGB darum, entweder die Strafbarkeit überhaupt davon abhängig zu machen, dass das umschriebene, an sich unmoralische Verhalten zur Erlangung materieller Vorteile (Bereicherung) erfolgte (Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
/199
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
, 313
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 313 - Ein Beamter, der, um sich oder einen anderen zu bereichern, Taxen, Gebühren oder Vergütungen erhebt, die nicht geschuldet werden oder die gesetzlichen Ansätze überschreiten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), oder eine ohnehin strafbare Handlung einer besondern Strafdrohung zu unterwerfen, wenn die Bereicherung des Täters das Motiv gebildet hat (Art. 129 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 129 - Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 159 - Der Arbeitgeber, der die Verpflichtung verletzt, einen Lohnabzug für Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien und -beiträge oder in anderer Weise für Rechnung des Arbeitnehmers zu verwenden, und damit diesen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
, 219 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 219 - 1 Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer minderjährigen Person verletzt oder vernachlässigt und sie dadurch in ihrer körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.297
StGB). Aus der in BGE 107 IV 119 einlässlich begründeten, auch vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich in Frage gestellten Interpretation, an welcher festzuhalten ist, ergibt sich, dass der Tatbestand der Kuppelei erfüllt ist, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Nachweis eines besonders intensiven, leidenschaftlichen, süchtigen Gewinnstrebens (im Sinne der Praxis zum Begriff Gewinnsucht/"cupidité") ist nicht erforderlich. Es gibt nicht ein zwar aus materiellen Gründen (in Bereicherungsabsicht) erfolgendes, aber die Schwelle der Intensität des Gewinnstrebens nicht erreichendes und daher nicht strafbares Vorschubleisten im Sinne der Art. 198
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 198 - 1 Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
1    Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt,
2    Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.
3    Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.
/199
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 199 - Wer den kantonalen Vorschriften über Ort, Zeit oder Art der Ausübung der Prostitution und über die Verhinderung belästigender Begleiterscheinungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
StGB.
b) Nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er planmässig die aus der Vermietung an Prostituierte sich ergebende bessere Rendite seiner Liegenschaft anstrebte, das Tatbestandselement der Gewinnsucht erfüllt. Ob die Differenz zwischen den erzielten Mieten und dem ortsüblichen Zins bei "normaler" Vermietung die für den Tatbestand des Wuchers massgebenden Grenzwerte überschreitet, ist bei dieser Betrachtungsweise nicht von Belang (vgl. BGE 89 IV 19). Der Beschwerdeführer hat durch die Ausstattung und Vermietung seines Hauses der Unzucht Vorschub geleistet (BGE 98 IV 257 E. 2), und zwar - wie sich aus seinen eigenen Aussagen ergibt -, um auf diesem Wege höhere Mieten zu erzielen. Es wird ihm nicht vorgeworfen, er habe dabei seine Mieterinnen unter Berücksichtigung ihres speziellen Gewerbes masslos überfordert. Dies ist auch nicht Voraussetzung für die Bestrafung wegen Kuppelei. Es genügt, wenn der Täter der Unzucht Vorschub leistet, um dadurch Gewinn zu erzielen. Die angefochtene Verurteilung verletzt daher Bundesrecht nicht. Dass offenbar gegenüber der Förderung der Unzucht durch
BGE 109 IV 117 S. 121

Vermietung geeigneter Räume zum Teil von den Strafverfolgungsbehörden grosse Toleranz geübt und nichts unternommen wird, ändert die Rechtslage nicht.
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 109 IV 117
Date : 05. Dezember 1983
Published : 31. Dezember 1983
Source : Bundesgericht
Status : 109 IV 117
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 198/199 StGB; Gewinnsucht. Der Tatbestand der Kuppelei ist erfüllt, sobald der Täter der Unzucht Vorschub leistet,
Classification : Präzisierung der Rechtsprechung


Legislation register
StGB: 48  50  58  59  106  129  159  198  199  219  313
BGE-register
100-IV-263 • 107-IV-119 • 109-IV-117 • 76-IV-237 • 89-IV-14 • 94-IV-20 • 94-IV-97 • 96-IV-181 • 98-IV-255 • 99-IV-80
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ZBJV
118/1982 S.552