109 II 478
100. Estratto della sentenza 28 settembre 1983 della I Corte civile nella causa X. contro Dipartimento di giustizia della Repubblica e Cantone del Ticino (ricorso di diritto amministrativo)
Regeste (de):
- Gebühren für die Ausstellung von Handelsregisterauszügen (Art. 929 OR, Art. 9 HRegV, Art. 9 Ziff. 6 Gebührentarif für das Handelsregister, SR 221.411.1).
- Grundsätze für die Gebührenerhebung im Gebiet des Handelsregisters. Die Gebühr für einen Handelsregisterauszug über eine Aktiengesellschaft darf nicht nach der Höhe des Aktienkapitals bemessen werden, da diese keinen Bezug zum Wert der vom Amt erbrachten Dienstleistung hat. Besteht der Auszug aus einem einzigen Blatt, das auf Vor- und Rückseite einen fotokopierten, beglaubigten Text aufweist, so ist im Rahmen des geltenden Tarifs eine Gebühr von höchstens Fr. 30.- zulässig.
Regeste (fr):
- Emoluments pour la délivrance d'extraits du registre du commerce (art. 929
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. 2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. 3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 9 Hauptregister - 1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9
1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben: a alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b; b das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister; c die Nummer des Eintrags im Tagesregister; d die Meldungsnummer sowie das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde; e der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis; f das Datum der Löschung im Handelsregister. 3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen. 4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren. 5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können. - Principes régissant le prélèvement d'émoluments en matière de registre du commerce. L'émolument perçu pour un extrait du registre du commerce concernant une société anonyme ne peut pas être déterminé sur la base du capital de la société, celui-ci n'ayant aucun rapport avec l'importance du service fourni par l'office. Lorsque l'extrait consiste dans une feuille, avec sur ses deux côtés la photocopie d'un texte certifié authentique, un émolument de Fr. 30.- au plus peut être perçu dans le cadre du tarif actuel.
Regesto (it):
- Tasse per il rilascio di estratti del registro di commercio (art. 929
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. 2 Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. 3 Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 9 Hauptregister - 1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9
1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 2 Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben: a alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b; b das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister; c die Nummer des Eintrags im Tagesregister; d die Meldungsnummer sowie das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde; e der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis; f das Datum der Löschung im Handelsregister. 3 Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen. 4 Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren. 5 Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können. - Principi che reggono il prelievo di tasse in materia di registro di commercio. La tassa riscossa per un estratto del registro di commercio concernente una società anonima non può essere determinata in base al capitale della società, non trovandosi questo in alcun rapporto con l'importanza del servizio prestato dall'ufficio. Ove l'estratto consista in un foglio fotocopiato sui due lati e autenticato, una tassa di Fr. 30.- dev'essere ritenuta il massimo applicabile nel quadro dell'attuale tariffa.
Sachverhalt ab Seite 478
BGE 109 II 478 S. 478
A.- L'avvocato X. ha chiesto il 24 gennaio 1983 all'Ufficio del registro di commercio di Bellinzona gli estratti del registro di commercio concernenti le società anonime Y. e Z. L'Ufficio ha inviato gli estratti, consistenti in due fogli (fotocopiati su entrambi i lati) identici alle schede del registro principale e muniti di autentica, riscuotendo contro rimborso una tassa complessiva di Fr. 150.- più Fr. 5.- per spese postali e telefoniche. Insorto l'11 febbraio 1983 al Dipartimento di giustizia quale autorità di vigilanza sul registro di commercio,
BGE 109 II 478 S. 479
l'avvocato X. si è visto accogliere parzialmente il ricorso e ridurre la tassa a Fr. 110.-.
B.- Il 9 maggio 1983 l'avvocato X. ha introdotto al Tribunale federale un ricorso di diritto amministrativo in cui propone l'annullamento della decisione dipartimentale e il prelievo di una tassa limitata a Fr. 30.- per estratto. Il Dipartimento cantonale di giustizia conclude per la reiezione del ricorso; il Dipartimento federale di giustizia e polizia ne domanda invece l'accoglimento.
Erwägungen
Dai considerandi:
1. a) L'organizzazione, la tenuta e la sorveglianza del registro di commercio, la procedura, le tasse e le vie di ricorso sono disciplinate dal Consiglio federale per via d'ordinanza (art. 929 cpv. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
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1 | Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
2 | Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. |
3 | Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. |
2. (Cognizione del Tribunale federale.)
BGE 109 II 478 S. 480
3. Le "tasse" menzionate dall'art. 929 cpv. 1
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
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1 | Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
2 | Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. |
3 | Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
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1 | Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
2 | Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. |
3 | Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. |
b) Il ricorrente lamenta invece la violazione del principio della copertura dei costi. A torto. Il rispetto di questa massima dev'essere verificato considerando, da un lato, l'introito globale delle tasse e, dall'altro, l'insieme delle spese inerenti alla prestazione amministrativa (DTF 103 Ia 230). L'autorità cantonale assevera - e l'autorità federale conferma implicitamente - che il gettito complessivo delle tasse prelevate in materia di registro di commercio non permette ai relativi uffici ticinesi di sopperire alla totalità delle loro spese. Del resto il ricorrente nemmeno pretende il contrario. È vero che, ove non sia sorretta da una formale base giuridica, una tassa di cancelleria non deve eccedere l'equivalente di un modico compenso per un semplice servizio amministrativo, escluse dal costo del servizio le spese generali d'amministrazione (DTF 107 Ia 32 consid. 2c). Le tasse controverse, tuttavia, hanno il conforto di una base legale espressa: di conseguenza possono comprendere, come le altre tasse in genere, una partecipazione ai costi generali d'amministrazione. c) Il principio dell'equivalenza esige che una tassa amministrativa non sia in manifesta sproporzione con il servizio reso al cittadino (DTF 107 Ia 33 consid. 2d con richiami). Ciò non significa che una tariffa non possa tener conto della capacità finanziaria dell'utente e del suo interesse alla prestazione amministrativa, giacché una tassa proporzionale al valore dell'operazione può giustificarsi in funzione del diverso interesse economico del privato al servizio amministrativo (DTF 103 Ia 80). Comunque sia, il criterio adottato dall'autorità ticinese per determinare l'entità degli emolumenti in materia di registro di commercio non rispetta il principio dell'equivalenza. Il diritto del cittadino di ottenere
BGE 109 II 478 S. 481
estratti del registro di commercio (art. 9
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SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 9 Hauptregister - 1 Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 |
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1 | Einträge im Tagesregister sind nach der Genehmigung durch das EHRA ins Hauptregister zu übernehmen. Die Übernahme muss spätestens am Tag der Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen.9 |
2 | Das Hauptregister enthält für jede Rechtseinheit folgende Angaben: |
a | alle Einträge ins Tagesregister gemäss Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b; |
b | das Datum der erstmaligen Eintragung der Rechtseinheit in das Handelsregister; |
c | die Nummer des Eintrags im Tagesregister; |
d | die Meldungsnummer sowie das Datum und die Nummer der Ausgabe des Schweizerischen Handelsamtsblattes, in der die Eintragung publiziert wurde; |
e | der Verweis auf einen allfälligen früheren Eintrag auf einer Karteikarte oder im Firmenverzeichnis; |
f | das Datum der Löschung im Handelsregister. |
3 | Die Löschung einer Rechtseinheit ist im Hauptregister deutlich sichtbar zu machen. |
4 | Die Einträge im Hauptregister dürfen nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt bestehen. Vorbehalten bleibt die Vornahme von rein typografischen Korrekturen ohne Einfluss auf den materiellen Gehalt. Die Vornahme entsprechender Korrekturen ist zu protokollieren. |
5 | Das Hauptregister muss durch elektronische Wiedergabe und auf einem Papierausdruck jederzeit sichtbar gemacht werden können. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 930 - Die im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten erhalten eine Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010778 über die Unternehmens-Identifikationsnummer. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
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1 | Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
2 | Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. |
3 | Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. |
BGE 109 II 478 S. 482
(DTF 104 Ib 322 consid. 2a; v. inoltre DTF 108 II 129).
Il Dipartimento federale di giustizia e polizia fornisce, nella risposta al ricorso, indicazioni sul modo in cui la tariffa federale è applicata in alcuni Cantoni: tale elemento permette di valutare i limiti di un rapporto ragionevole fra tassa e prestazione amministrativa. Nessun Cantone riscuote, per un estratto del registro di commercio consistente in un foglio fotocopiato sui due lati, una tassa superiore a Fr. 30.-. Per una prestazione simile questa somma, avuto riguardo di tutte le circostanze, deve essere ritenuta il massimo applicabile nel quadro dell'attuale tariffa. Diversamente la tassa renderebbe difficile - se non pressoché impossibile - l'uso di un istituto del diritto privato federale e porterebbe a un'applicazione troppo difforme della tariffa federale in Svizzera. Se ne conclude che la causa deve essere rinviata all'autorità di vigilanza per nuovo giudizio nel senso dei considerandi, non potendo il Tribunale federale sostituirsi all'istanza di secondo grado e statuire anche sul margine d'apprezzamento che le compete (art. 114 cpv. 2
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 929 - 1 Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
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1 | Einträge im Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. |
2 | Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen. |
3 | Eintragungen können auch aufgrund eines Urteils oder einer Verfügung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amtes wegen erfolgen. |
4. (Spese processuali e ripetibili.)
Dispositiv
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:
Il ricorso è accolto, la decisione impugnata è annullata e la causa è rinviata all'autorità cantonale per nuovo giudizio.