Urteilskopf

109 Ib 268

45. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. Juni 1983 i.S. Kresse gegen Staat Zürich und Eidg. Schätzungskommission, Kreis 10 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 269

BGE 109 Ib 268 S. 269

Die Nordwestumfahrung von Zürich (Nationalstrasse N 20) führt in der Gemeinde Opfikon über die zwei Nachbarparzellen Nrn. 6587 und 6588, die im Eigentum von Irene Kresse-Deirmendjoglu stehen. Von den zwei Grundstücken ist eine Gesamtfläche von ca. 3930 m2 definitiv an die Nationalstrasse abzutreten; zusätzlich wird während der Bauzeit (1980-1982) je ein Landstreifen beidseits des Trasses beansprucht, nämlich etwa 2600 m2 der in der Wohnzone W 3 liegenden Parzelle Nr. 6587 sowie 4450 m2 der in der Industriezone liegenden Parzelle Nr. 6588. Im Enteignungsverfahren verständigten sich die Parteien über die Entschädigung für den endgültig abzutretenden Boden, dagegen kam über die vorübergehende Inanspruchnahme keine Einigung zustande: Während der Kanton Zürich Fr. 25.- pro Jahr und Are für die tatsächlich beanspruchte Fläche ab Inbesitznahme offerierte, verlangte die Grundeigentümerin eine Vergütung von jährlich Fr. 20.-/m2 ab öffentlicher Auflage (10. Juni 1977) für die 2500 m2 der Parzelle Nr. 6587 und für die gesamte Restfläche des Grundstücks Nr. 6588. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, setzte mit Entscheid vom 23. März 1979 die Entschädigung für die vorübergehend enteigneten Flächen auf Fr. 27.- pro Jahr und Are fest, zu entrichten vom Zeitpunkt der effektiven Beanspruchung des Bodens an bis zu dessen Rückgabe, wobei allfälligen Eingriffen in die laufende Vegetationsperiode Rechnung getragen werden müsse. Im übrigen wurde die Enteignete bei Verkauf der Liegenschaft Nr. 6588 vor Ende der Inanspruchnahme durch den Enteigner als berechtigt erklärt, von diesem für einen allenfalls auf die vorübergehende Enteignung des Landes zurückzuführenden Mindererlös Entschädigung zu fordern. Die weitergehenden Begehren der Enteigneten wurden abgewiesen. Irene Kresse-Deirmendjoglu hat gegen den Entscheid der Schätzungskommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und verlangt, dass ihr für die Dauer des Enteignungsbanns und der vorübergehenden Expropriation eine Entschädigung zugestanden werde, die dem üblichen Zins auf dem Kapitalwert der Grundstücke entspreche. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
BGE 109 Ib 268 S. 270

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Es fragt sich hier einerseits, welche Entschädigung für die vorübergehende Enteignung (Art. 6 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 6 - 1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
1    Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2    Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.
EntG) geschuldet sei, andererseits, welche Entschädigungsfolgen der Enteignungsbann (Art. 42 ff
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
. EntG) habe, der der Teilenteignung der beiden Grundstücke voranging. Diese zwei Fragen sind auseinanderzuhalten, wenn sie auch zu ähnlichen Überlegungen führen und die Enteignete sie in gleicher Weise beantwortet haben möchte.
2. a) Bei Enteignungen für den Nationalstrassenbau wird der Enteignungsbann vom Tage der Auflage des Ausführungsprojektes an wirksam, sofern das Projekt zusammen mit dem Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle veröffentlicht wird. In diesem Falle liegt die Zuständigkeit zum Entscheid über Entschädigungsbegehren bei der Schätzungskommission (BGE 106 Ib 22 f. E. 7c). Es ist unbestritten, dass hier der Enteignungsbann am 10. Juni 1977 seine Wirkungen entfaltete und die beanspruchten Flächen bis zu deren Inbesitznahme durch den Enteigner belastete. Während dieser Zeit - etwa zweieinhalb Jahren - durfte die Enteignete ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen (Art. 42
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
EntG). Dadurch wurde ihr zweifellos verwehrt, den belasteten Boden zu überbauen, während der Verkauf an sich, rechtlich gesehen, nicht ausgeschlossen war; indessen dürfte der Kreis der Interessenten kleiner geworden sein. Für den aus der Verfügungsbeschränkung erwachsenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
1    Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2    Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3    Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
EntG). In Lehre und Rechtsprechung ist diese Entschädigungspflicht als ein Sonderfall der in Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG umschriebenen Pflicht des Enteigners, "weitere Nachteile" zu vergüten, bezeichnet und der Enteignungsbann als vorübergehende Beschränkung der Rechte des Eigentümers im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG betrachtet worden (HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 1 und 2 zu Art. 44
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
1    Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2    Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3    Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
EntG; BGE 106 Ib 20 f.). GYGI hat diese Auffassung zu Recht kritisiert (ZbJV 1982/118 S. 313 f.). Tatsächlich bildet Art. 44 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
1    Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2    Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3    Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
EntG die besondere gesetzliche Grundlage für einen selbständigen Anspruch auf Ersatz des aus der vorübergehenden Verfügungsbeschränkung wachsenden Schadens, der sonst nur ersetzt werden müsste, wenn die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben wären (Art. 22 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 22 Versammlungsfreiheit - 1 Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.
BV). Art. 44
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
1    Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2    Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3    Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
EntG hat somit - gleich wie die Entschädigungsbestimmungen von
BGE 109 Ib 268 S. 271

Art. 14 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 14 - 1 Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.
1    Innert 20 Tagen, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Enteigner, sofern er nicht schon vorläufige Besitzeinweisung verlangt hatte, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Auf Begehren des Enteigners kann die Schätzungskommission die Frist unter Anzeige an den Enteigneten erstrecken.
2    Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist bei der Schätzungskommission anzubringen und verjährt innert sechs Monaten nach der Verzichterklärung.
3    Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.
und Art. 15 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 15 - 1 Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.
1    Soweit durch die Spezialgesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt ist, müssen Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, die zur Vorbereitung eines Vorhabens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich sind, mindestens zehn Tage vor der Vornahme publiziert oder dem Eigentümer schriftlich angezeigt werden.
2    Sind weitergehende vorbereitende Handlungen, wie Boden- und Gebäudeuntersuchungen unumgänglich, so sind sie dem Eigentümer mindestens 30 Tage vor der Vornahme schriftlich anzuzeigen. Sie bedürfen bei Widerspruch des Eigentümers der Bewilligung der nach Artikel 38 zuständigen Behörde. Die Widerspruchsfrist beträgt 10 Tage. Der Eigentümer ist auf diese Frist hinzuweisen.
3    Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist voller Ersatz zu leisten.
EntG - eine eigene Tragweite. b) Das Bundesgericht hat unlängst (Urteil i.S. Firma Gauger & Co. AG gegen Kanton Zürich) festgehalten, dass dem vom Enteignungsbann Betroffenen nicht schon eine Entschädigung zugesprochen werden könne, wenn dieser darlege, dass sich sein Grundstück zur Überbauung geeignet hätte; der Grundeigentümer habe vielmehr zumindest glaubhaft zu machen, dass er beabsichtigt habe, das Grundstück selbst zu überbauen oder als Bauland zu verkaufen, und dass diese Absicht ohne die Verfügungsbeschränkung auch wirklich in die Tat umgesetzt worden wäre (BGE 106 Ib 24 E. 8). Eine Entschädigungspflicht besteht nach dieser Rechtsprechung also nur dann, wenn der Enteignungsbann die Verwirklichung eines konkreten Projektes verhindert oder die während des Bannes herrschende Rechtsunsicherheit den Eigentümer zu nachteiligen Dispositionen veranlasst hat (vgl. GYGI, a.a.O. S. 314). Damit hat das Bundesgericht die im letzten Jahrhundert zu Art. 23 des Enteignungsgesetzes von 1850 entwickelte Praxis weitergeführt, nach welcher nur der "erweislich" aus der Dispositionsbeschränkung hervorgegangene Schaden zu ersetzen sei (BGE 3 S. 348, 351 f.; BGE 21 S. 90 E. 2, S. 93 E. 4, BGE 26 II 5 E. 3), ohne zu erwähnen, dass in späteren Entscheiden - immer noch in Anwendung des Abtretungsgesetzes vom 1. Mai 1850 - auf einen eigentlichen Schadensnachweis verzichtet und der Entschädigungsanspruch bejaht worden ist, wann immer die Möglichkeit zur Überbauung der belasteten Grundstücke objektiv bestand (vgl. BGE 29 II 593 E. 4, BGE 36 II 161 f., 169 f., BGE 43 I 146 ff. E. 3, BGE 49 I 71 E. 3). Unter der Herrschaft des geltenden Rechts von 1930, das übrigens die Verfügungsmacht des Eigentümers weniger stark beschränkt (vgl. HESS, N. 3 zu Art. 42
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 42 - Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.
EntG), hat sich das Bundesgericht, abgesehen vom Falle Gauger, offenbar noch nie mit der hier aufgeworfenen Frage befasst. c) Die im Entscheid Gauger angestellten Erwägungen halten einer erneuten Überprüfung stand: Würde ein Anspruch auf Entschädigung für den Enteignungsbann stets dann entstehen, wenn der belastete Boden baureif ist oder zum Verkauf bereitsteht, so wäre der Enteigner in der Mehrzahl der Fälle, in denen er Bauland beansprucht, entschädigungspflichtig. Da die Vergütung notwendigerweise in Zinsen des im Boden liegenden blockierten Kapitals bestehen müsste, führte dies zum Ergebnis, dass die Verzinsung der Enteignungsentschädigung (bei definitiver Expropriation) auf den Zeitpunkt des Eintritts des
BGE 109 Ib 268 S. 272

Bannes vorverlegt würde. Ein solches Resultat liesse sich aber mit der Systematik des Gesetzes nicht vereinbaren. Die Pflicht zur Verzinsung der Entschädigung vor deren rechtskräftiger Festsetzung ist im Enteignungsgesetz nur für den Fall der vorzeitigen Besitzeinweisung (Art. 76 Abs. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 76 - 1 Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
1    Der Enteigner kann jederzeit verlangen, dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden. Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.81
2    Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein.82 Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
3    Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht entscheidet der Instruktionsrichter über solche Gesuche.83
4    Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforderung trotz Besitzergreifung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien, Skizzen u. dgl. gesichert werden kann. ...84
5    Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über das Gesuch befindet der Präsident der Schätzungskommission, gegebenenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weitergehender Schaden zu ersetzen.85
6    ...86
EntG) oder des Eigentumsüberganges auf Leistung einer Zahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG hin vorgesehen, falls die endgültige Entschädigung die Anzahlung übersteigt (Art. 19bis Abs. 4
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19bis - Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
EntG). Zudem sprechen auch die Gesetzesmateralien gegen die Lösung, die die Enteignete für richtig hält: Aus der Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1926 ergibt sich, dass ausdrücklich von einer Bestimmung abgesehen wurde, nach welcher der Enteigner verpflichtet wäre, als Ersatz des Schadens aus dem Enteignungsbann in allen Fällen mindestens den Zins des Kapitalwertes der mit der Beschränkung belegten Objekte zu bezahlen (vgl. Vorentwurf JAEGER, S. 62; Diskussionen des Schweiz. Juristenvereins, ZSR 27/1908 S. 614, 648). Wie in der Botschaft zu Recht bemerkt wird, würde der Enteignete durch eine solche - auf gesetzlicher Vermutung beruhende - Vergütungsregelung sehr oft nicht entschädigt, sondern bereichert (BBl 1926 II 53). Schliesslich darf darauf hingewiesen werden, dass auch die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung für eine vorübergehende Bausperre einzig darauf abzustellen sei, ob ein Grundstück objektiv nutzbar sei (Urteil des BGH vom 25.6.1959 in NJW 1959 S. 2159), durch eine Praxis ersetzt worden ist, die den zitierten bundesgerichtlichen Urteilen aus dem letzten Jahrhundert und dem Entscheid Gauger entspricht (vgl. HUSSLA, Entschädigungspflicht bei einem vorübergehenden Bauverbot, NJW 21/1968 S. 631 f.; C. MÜLLER, Spürbarkeit des Enteignungseingriffs bei Bauverboten, NJW 26/1973 S. 2178; ERNST/ZINKAHN/BIELENBERG, Kommentar zum Bundesbaugesetz, 3. A., N. 12 zu § 18; GELZER/BUSSE, Der Umfang des Entschädigungsanspruches aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. A., S. 171 N. 580 f.; AUST/JACOBS, Die Enteignungsentschädigung, S. 100, 155 f.). d) Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass der Enteignungsbann den Verkauf ihrer Grundstücke oder die Verwirklichung eines Bauprojektes verhindert und für sie zu einer finanziellen Einbusse geführt hätte. Die Zusprechung einer Entschädigung gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 44 - 1 Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
1    Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten.
2    Bestand und Höhe des Schadens werden in Verbindung mit der Feststellung der Entschädigung aus der Enteignung festgesetzt.
3    Sind seit Einleitung des Enteignungsverfahrens mehr als zwei Jahre verflossen, ohne dass es zu einer Einigung der Parteien oder zu einer Schätzungsverhandlung gekommen ist, so kann der Enteignete die Feststellung des Schadens schon vorher in einem besonderen Verfahren verlangen.
EntG fällt daher ausser Betracht. Dies gilt sowohl für das Begehren um Ersatz des Kapitalzinsverlustes wie
BGE 109 Ib 268 S. 273

auch für den Eventualantrag, der Enteigner sei zur Zahlung des Betrages zu verpflichten, den die Enteignete bei Vermietung des betreffenden Bodens als Werk-, Lager- oder Installationsplatz hätte lösen können. Es erscheint übrigens als unglaubwürdig, dass die Enteignete auf eine solche Vermietung und die damit verbundene Ertragssteigerung verzichtet hätte, wenn diese - wie behauptet wird - tatsächlich ohne Beeinträchtigung der Verkaufschancen möglich gewesen wäre.
3. Die vorübergehende Enteignung (Art. 6
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 6 - 1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
1    Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2    Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.
EntG) ist, gleich wie die Abtretung einer Parzellenteilfläche oder die Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten des Enteigners, eine Teilenteignung (BGE 103 Ib 97 ff., BGE 101 Ib 262). Die Befugnis des Betroffenen, die dauernde Enteignung zu verlangen, wenn das Enteignungsobjekt seinen Haupwert verliert, entspricht dem in Art. 12 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
1    Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2    Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3    Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
und 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 12 - 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
1    Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2    Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlangen.
3    Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden.
EntG umschriebenen Recht des Privaten, die räumliche oder rechtliche Ausdehnung der Enteignung zu verlangen, wenn durch die Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird (BGE 103 Ib 98; HESS, a.a.O., N. 8 zu Art. 6
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 6 - 1 Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
1    Eine vorübergehende Enteignung darf sich höchstens auf die Dauer von zehn Jahren erstrecken, wenn nicht durch Gesetz, Bundesratsbeschluss oder Abrede etwas anderes bestimmt ist.8 Die Frist beginnt mit der Einweisung in den Besitz und endigt auf alle Fälle drei Monate nach Vollendung des Werkes.
2    Verliert das Recht durch die vorübergehende Enteignung für den Enteigneten seinen Hauptwert, so kann er die dauernde Enteignung verlangen.
EntG). Durch die vorübergehende Enteignung wird dem Eigentümer die Nutzung seines Grundstücks entzogen oder diese jedenfalls eingeschränkt und dadurch eine Überbauung des Bodens verunmöglicht. Dagegen steht die vorübergehende Expropriation, gleich wie der Enteignungsbann, einer Veräusserung an sich nicht entgegen; das enteignete Grundstück verliert höchstens an Attraktivität und damit allenfalls an Wert. Für die vorübergehende Enteignung der vom Kanton Zürich beanspruchten Grundstücke steht der Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach ein Anspruch auf Entschädigung zu, die der Verzinsung des Landwertes entspricht, und zwar unabhängig davon, ob sie den Boden, hätte der Eingriff nicht stattgefunden, verwertet hätte oder nicht. Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. a) In der Beschwerde wird ausgeführt, da auch die vorübergehende Enteignung zu einem Rechtsentzug führe (Art. 5 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG), müsse in direkter Anwendung von Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
und Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG der volle Verkehrswert des "enteigneten Rechtes" vergütet werden. Da somit eine Verkehrswertentschädigung zu leisten sei, komme es nicht darauf an, ob der Enteignete einen Schaden erleide. Die Enteignete übersieht jedoch, dass eine direkte Anwendung von Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
und Art. 20 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 20 - 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
1    Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
2    Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird, ist deren Wert abzuziehen.
3    Ausser Betracht fallen die durch das Unternehmen des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Die werterhöhenden Anlagen, für die keine Entschädigung entrichtet wird, kann der Enteignete bis zum Besitzesantritt des Enteigners wegnehmen, soweit es ohne Nachteil für das enteignete Recht möglich ist.
EntG (Berücksichtigung der besseren Verwendung) nur dort in Frage kommen
BGE 109 Ib 268 S. 274

kann, wo das enteignete Recht für sich allein ein Handelsobjekt bildet; nur bei solchen Gütern kann von einem eigentlichen Verkehrswert (im Sinne von Verkaufswert) gesprochen werden. Es kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesgerichtes über die Entschädigungsbemessung bei Enteignung von Dienstbarkeiten verwiesen werden: Obschon auch bei Expropriation von Servituten Rechte entzogen oder eingeschränkt werden, sind die Vorschriften über die Entschädigungsfestsetzung, die - wie Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG - einen Verkehrswert des Enteignungsobjektes voraussetzen, lediglich sinngemäss anwendbar (vgl. BGE 102 Ib 176 f. E. 2). Gegenstand der vorübergehenden Enteignung ist nicht das Eigentum, sondern die Nutzung, also ein Teil der Verfügungsmacht des Eigentümers. Diese wird am Ende der Inanspruchnahme wieder völlig hergestellt. Die durch die vorübergehende Enteignung entstehende Situation lässt sich mit jener vergleichen, die sich bei Einräumung einer Dienstbarkeit zugunsten des Enteigners ergibt und in welcher die Entschädigungsregeln von Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
und c EntG sinngemäss anwendbar sind (HESS, a.a.O., N. 13 und 16 zu Art. 19
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG; BGE 102 Ib 176). Es kann denn auch keine Rede davon sein, dass der Enteigner unabhängig davon, ob der Enteigneten ein Schaden erwachsen sei oder nicht, das im beanspruchten Boden liegende Kapital zu verzinsen hätte. Die Überlegungen, die in dieser Hinsicht für den Enteignungsbann angestellt worden sind (E. 2c), gelten auch hier, insbesondere die Grundsätze, dass sich die Enteignungsentschädigung am tatsächlich entstandenen Schaden bemisst (Art. 16
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EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
und Art. 19 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG) und dass der Enteignete nicht bereichert werden darf. Soweit in BGE 43 I 146 ff. Gegenteiliges ausgeführt worden ist, kann an jener Rechtsprechung nicht festgehalten werden. b) Dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es seien ihr für die vorübergehende Enteignung Fr. 10.-/m2 als Gegenwert für den Betrag zuzuerkennen, den sie bei Verwertung der betroffenen Grundflächen als Werk-, Lager- oder Installationsplatz hätte lösen können, kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Dass der Kanton Zürich diesen Boden tatsächlich als Installationsplatz braucht, ist unerheblich, da der Nutzen, den der Enteigner aus der Sache zieht, bei der Entschädigungsbemessung nicht berücksichtigt werden darf (DUBACH, Die Berücksichtigung der besseren Verwendungsmöglichkeit, ZBl 79/1978 S. 2; BGE 101 Ib 166 ff.). Die Behauptung der Enteigneten, sie hätte ihre Grundstücke auch

BGE 109 Ib 268 S. 275

kurzfristig, d.h. ohne ernsthafte Beeinträchtigung der Verkäuflichkeit, an Dritte vermieten können, ist entgegenzuhalten, dass keinerlei Beweise hiefür erbracht worden sind und dass die Beschwerdeführerin von einer solchen Gelegenheit, hätte sie bestanden, bestimmt schon Gebrauch gemacht hätte. c) Die Enteignete hat nie geltend gemacht, sie hätte ihre Grundstücke, wenn diese nicht beansprucht worden wären, selbst überbaut. Für die Bestimmung eines allfälligen Schadens ist daher nur der Verkaufsfall ins Auge zu fassen. Nun hat die Schätzungskommission hinsichtlich des in der Wohnzone liegenden Grundstücks überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz der vorübergehenden Enteignung den vollen Verkehrswert des Bodens realisieren könnte. Diese Ausführungen sind von der Enteigneten nicht widerlegt worden. Was die Parzelle in der Industriezone anbelangt, so räumt die Kommission zwar ein, der Umstand, dass die vorübergehend beanspruchte, unregelmässig geformte Fläche in die Restparzelle hineinrage, könnte sich möglicherweise ungünstig auf den Kaufpreis auswirken. Indessen sei höchst unwahrscheinlich, dass die Enteignete das Grundstück ohne die Expropriation noch vor 1983 verkauft hätte. Auch diese Vermutung wird von der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft kritisiert. Wie auch immer ist der Enteigneten schliesslich das Recht zugestanden worden, im Falle eines Verkaufes der Parzelle Nr. 6588 vom Kanton Zürich nachträglich für einen allfälligen, auf die vorübergehende Enteignung zurückzuführenden Mindererlös Entschädigung zu fordern. Da dieser Vorbehalt vom Enteigner nicht angefochten worden ist, hat sich das Bundesgericht über seine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Entschädigungsregeln an sich nicht auszusprechen. Jedenfalls läuft er den Interessen der Beschwerdeführerin nicht zuwider, da nach dem Gesagten der Beweis für einen Schadenseintritt ohnehin von ihr zu erbringen wäre. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
4. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich die vorübergehende Enteignung zeitlich nahtlos an den Enteignungsbann anschliesse und sie daher insgesamt während mindestens fünfeinhalb Jahren nicht über das beanspruchte Land verfügen könne. Sie macht damit offenbar geltend, die ihr auferlegten Beschränkungen führten, abgesehen von den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes, zu einer materiellen Expropriation. Selbst unter diesem Gesichtswinkel - wenn eine solche Betrachtungsweise überhaupt möglich wäre - müsste jedoch ein Entschädigungsanspruch
BGE 109 Ib 268 S. 276

der Beschwerdeführerin verneint werden: Nach Lehre und Rechtsprechung sind auf fünf bis zehn Jahre befristete Bauverbote in der Regel entschädigungslos zu dulden (vgl. BGE 109 Ib 22 f. E. 4a mit Hinweisen).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 109 IB 268
Date : 01. Juni 1983
Published : 31. Dezember 1983
Source : Bundesgericht
Status : 109 IB 268
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 6 und Art. 42 ff. EntG; Entschädigung für vorübergehende Enteignung und Enteignungsbann. Eine Entschädigung für den


Legislation register
BV: 22
EntG: 5  6  12  14  15  16  19  19bis  20  42  44  76
BGE-register
101-IB-166 • 101-IB-259 • 102-IB-173 • 103-IB-91 • 106-IB-19 • 109-IB-20 • 109-IB-268 • 26-II-1 • 29-II-591 • 36-II-161 • 43-I-139 • 49-I-56
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BBl
1926/II/53