Urteilskopf

109 Ib 156

25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 4. Mai 1983 i.S. S. gegen Bezirksanwaltschaft Zürich und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (staatsrechtliche bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 156

BGE 109 Ib 156 S. 156

Aus den Erwägungen:

1. Indem der Beschwerdeführer am 27. Dezember 1982 gegen den Rekursentscheid vom 20. Dezember 1982 staatsrechtliche Beschwerde erhob, ergriff er das in jenem Zeitpunkt für die Weiterziehung an das Bundesgericht gegebene Rechtsmittel. Am 1. Januar 1983 trat indessen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) in Kraft (SR 351.1., S. 31). Nach Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG unterliegen Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler Behörden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Art. 110
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110 Übergangsbestimmungen - 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892158 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
1    Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892158 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
2    Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
3    Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches159 oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes160 ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.
IRSG sieht in Abs. 1 vor, dass die beim Inkrafttreten des IRSG hängigen Auslieferungsverfahren nach den Verfahrensvorschriften des Auslieferungsgesetzes zu Ende geführt werden. Für das Verfahren bei Rechtshilfegesuchen fehlt eine Übergangsbestimmung. Aus der Rechtsprechung ergibt sich aber, dass für diese das bei Fällung des
BGE 109 Ib 156 S. 157

angefochtenen Entscheides geltende Recht anwendbar ist, ausser wenn das neue Recht für den Beschwerdeführer günstiger ist (vgl. zum Bau- und Planungs- bzw. Gewässerschutzrecht BGE 102 Ib 69 und spätere unveröffentlichte Entscheide). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als staatsrechtliche Beschwerde, wie sie eingereicht und aufrechterhalten (Ergänzung vom 20. Januar 1983) worden ist, entgegenzunehmen. Dass ihre Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde für den Beschwerdeführer nicht günstiger wäre, wird am Ende der Erwägungen zu zeigen sein.
3. An verschiedenen Stellen macht der Beschwerdeführer Willkür geltend, weil auf das zweite Rechtshilfegesuch eingetreten wurde, obschon das erste Gesuch abgewiesen worden war, und weil die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Rechtshilfe anordnete, im Widerspruch zu ihrer Anweisung an die BAZ, das erste Gesuch abzuweisen. ...
b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers können ... aufgefasst werden als Rüge, über das Rechtshilfegesuch sei am 11. Mai 1982 rechtskräftig entschieden worden. Auf dem Gebiet der Rechtshilfe kommt dem Begriff der Rechtskraft nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Das Rechtshilfeverfahren ist nicht ein Strafverfahren, sondern ein Verwaltungsverfahren im Rahmen der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz (DE CAPITANI, S. 378 mit Hinweisen; BGE 105 Ib 213). Im Verwaltungsrecht ist aber die Unabänderlichkeit einer Verfügung eher die Ausnahme (IMBODEN/RHINOW, Nrn. 41-45). Im Rechtshilferecht kann genau dasselbe Begehren auf genau denselben Grundlagen nicht nochmals eingebracht werden; aber schon jeder kleine Unterschied, jeder einzelne neu entdeckte Umstand reicht für ein neues Begehren aus, weil - im Gegensatz zum Freispruch im Strafverfahren - kein rechtlich schützenswertes Interesse an der definitiven Verweigerung der Rechtshilfe besteht. Gerade die Verweigerung wegen Ungenügens der Unterlagen hat das Bundesgericht schon mehrmals als nicht definitiv bezeichnet. So wird in BGE 106 Ib 265 von "vorläufiger Verweigerung" der Rechtshilfe mit nachträglicher Aufforderung an den ersuchenden Staat zur Ergänzung des Gesuches gesprochen, und in BGE 103 Ia 212 ist ausgeführt worden: "Ist das Rechtshilfegesuch ungenügend, so folgt daraus nur das Recht der Schweiz, ohne Verletzung des Staatsvertrages die Rechtshilfe zu verweigern, bis ein rechtsgenügendes Gesuch eingereicht wird."
BGE 109 Ib 156 S. 158

Der Beschwerdeführer legt der Formulierung der Staatsanwaltschaft, das Rechtshilfegesuch sei "endgültig abzuweisen", zuviel Gewicht bei. Sie ist sicher etwas unglücklich gewählt. Der I. Staatsanwalt des Kantons Zürich wollte damit nach den Umständen nur sagen, das mit dem ersten Gesuch eingeleitete Rechtshilfeverfahren sei nicht pendent zu halten, sondern abzuschliessen. Angesichts der Tatsache, dass eine Strafuntersuchung notwendigerweise fortschreitet und in der Regel immer neue Erkenntnisse liefert, wäre eine andere Betrachtungsweise lebensfremd. Da zwischen dem ersten und dem zweiten Gesuch wesentliche Unterschiede bestehen, liegt nicht eine Erneuerung desselben Gesuches unter denselben Voraussetzungen vor. Eine materielle Rechtskraft ist nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 109 IB 156
Datum : 04. Mai 1983
Publiziert : 31. Dezember 1983
Quelle : Bundesgericht
Status : 109 IB 156
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. 1. Rechtsmittel für den Weiterzug an das Bundesgericht; intertemporales Recht


Gesetzesregister
IRSG: 25 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
110
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110 Übergangsbestimmungen - 1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892158 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
1    Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Auslieferungsverfahren werden nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892158 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Auslande zu Ende geführt.
2    Die Strafverfolgung und die Vollstreckung von Strafentscheiden nach dem vierten und fünften Teil dieses Gesetzes kann nur übernommen werden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist.
3    Ersuchen um Auslieferung oder andere Rechtshilfe wegen Taten, deren Verjährung nach Artikel 75bis des Strafgesetzbuches159 oder Artikel 56bis des Militärstrafgesetzes160 ausgeschlossen ist, kann der Bundesrat auch dann entsprechen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen die Strafverfolgung oder die Strafe bereits verjährt war.
BGE Register
102-IB-64 • 103-IA-206 • 105-IB-211 • 106-IB-260 • 109-IB-156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • entscheid • ersuchender staat • freispruch • gesuch an eine behörde • gewicht • inkrafttreten • kantonale behörde • materielle rechtskraft • rechtshilfe in strafsachen • rechtshilfegesuch • rechtsmittel • staatsanwalt • staatsrechtliche beschwerde • staatsvertrag • stelle • strafuntersuchung • weiler • zulässigkeit der rechtshilfe