102 Ib 64
13. Auszug aus dem Urteil vom 30. Januar 1976 i.S. Borri und Konsorten gegen Staatsrat des Kantons Wallis
Regeste (de):
- Gewässerschutz: BG vom 8. Oktober 1971 (GSchG); Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972 (AGSchV).
- - GSchG als Rechtsgrundlage für eine kantonale Abbruchverfügung.
- - Bewilligung für den Bau von Hütten, die der Alpwirtschaft dienen: Auslegung des revidierten Art. 27 AGSchV; sachliches Bedürfnis und Notwendigkeit des Bauens ausserhalb der Bauzone; Zweckentfremdungsverbot.
Regeste (fr):
- Protection des eaux; LF du 8 octobre 1971 (LPEP); ordonnance générale du Conseil fédéral du 19 juin 1972 (OLPEP).
- - La LPEP peut servir de base légale à une décision cantonale de démolition.
- - Permis de construire des "mazots" servant à l'économie alpestre; interprétation de l'art. 27 revisé OLPEP; besoin objectivement fondé et nécessité de construire en dehors de la zone de construction; interdiction d'un usage non conforme aux besoins de l'économie alpestre.
Regesto (it):
- Protezione delle acque: LF dell'8 ottobre 1971 (LCIA); ordinanza generale del Consiglio federale, del 19 giugno 1972 (OPA).
- - La LCIA quale base legale per una decisione cantonale di demolizione.
- - Licenza per la costruzione di baite destinate all'economia alpestre; interpretazione dell'art. 27 (testo riveduto) OPA; bisogno oggettivamente fondato e necessità di costruire fuori della zona edificabile; divieto di modificare la destinazione.
Sachverhalt ab Seite 65
BGE 102 Ib 64 S. 65
In der Gemeinde Blatten im Lötschental befindet sich auf ungefähr 2000 m Höhe die Alpe Gugginen. Sie liegt oberhalb der Fafleralp und gehört der Geteilschaft der Alpe Gugginen, einer kantonalrechtlichen Korporation. Der Zweck der Geteilschaft besteht in der Regelung der Wald- und Weidennutzung. Die Geteilen können auf der Alp Bauten errichten. Im Raume des Guggistafels, d.h. des bewohnten Teils der Guggialp, stehen mehrere, zum Teil verfallene Alphütten. Das Gebiet der Guggialp ist in eine provisorische Schutzzone nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 17. März 1972 über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR) eingewiesen. Nicht eingewiesen ist der bewohnte Teil der Alp, der Guggistafel. Dieser gehört zu den "nicht ausgeschiedenen Zonen" gemäss Art. 2 Ziff. 2 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BMR. Nach Art. 7 dieser Verordnung bedürfen Baubewilligungen in solchen nicht ausgeschiedenen Zonen der Zustimmung des Staatsrates. Verschiedene Geteilen erstellten in den Jahren 1972/73 Alphütten auf dem Guggistafel, ohne ordnungsgemäss ein Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Baurechts einzuhalten. Als die kantonalen Baupolizeibehörden hievon erfuhren, verfügten sie die sofortige Baueinstellung und den Abbruch der widerrechtlich erstellten Bauten. Die Betroffenen wandten sich dagegen an den Staatsrat des Kantons Wallis. Dieser wies sämtliche Beschwerden
BGE 102 Ib 64 S. 66
gestützt auf die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung ab und bestätigte die Abbruchverfügung. Gegen seine Entscheide richten sich die beim Bundesgericht eingereichten Beschwerden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerden, soweit auf diese einzutreten war, gut und hebt die angefochtenen Entscheide des Staatsrates im Sinne der Erwägungen auf.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Die vier angefochtenen Entscheide des Staatsrates ordnen den Abbruch von Alphütten an, für die eine Baubewilligung nicht erteilt worden war. Der Abbruchbefehl wird zur Hauptsache damit begründet, dass eine vorgängige Baubewilligung fehlt und eine nachträgliche aufgrund von Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 5 Ausnahmen für Gesamtverteidigung und Notlagen - Soweit die Gesamtverteidigung oder Notlagen es erfordern, kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 2 Geltungsbereich - Dieses Gesetz gilt für alle ober- und unterirdischen Gewässer. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 7 Abwasserbeseitigung - 1 Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. |
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1 | Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Man darf es nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. |
2 | Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden; dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann. Einleitungen, die nicht in einer vom Kanton genehmigten kommunalen Entwässerungsplanung ausgewiesen sind, bedürfen der Bewilligung der kantonalen Behörde.6 |
3 | Die Kantone sorgen für eine kommunale und, soweit notwendig, für eine regionale Entwässerungsplanung.7 |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
BGE 102 Ib 64 S. 67
Bauvorhaben Bestimmungen der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung entgegenstehen, so muss die Entfernung der Baute schon gestützt auf das GSchG, also aus Gründen, die im Bundesrecht liegen, verfügt werden (vgl. Urteil Schulthess und Wullschleger vom 11. Oktober 1974 E. 5), wobei die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts, zu denen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens gehören, zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 101 Ib 316 E. 3). Gegen derartige Abbruchverfügungen ist somit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Massgabe der Art. 97 ff
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 102 Ib 64 S. 68
b) Willy und Kilian Hildbrand haben gegen den sie betreffenden Staatsratsbeschluss bloss staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese stützt sich sachlich auf das GSchG. In ihrer staatsrechtlichen Beschwerde tragen die Beschwerdeführer keine Gründe vor, die sie nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätten geltend machen können. Ihre staatsrechtliche Beschwerde ist somit unzulässig. Indes kann das Rechtsmittel nach der Rechtsprechung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden (BGE 98 Ib 87 E. 1a mit Hinweis); im Grunde behaupten nämlich die Beschwerdeführer, der Staatsrat habe das GSchG unrichtig auf ihr Bauvorhaben angewendet. Die formellen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurden mit der Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt. Nach dem Ergebnis der Parteibefragung steht fest, dass die erstellte Baute nicht Vater und Sohn Hildbrand gehört und auch nicht von diesen erstellt worden ist. Sie haben darüber keine Verfügungsgewalt; diese liegt bei Hans Käslin. Der materielle Gehalt des Abbruchbefehls trifft ihn und er hat ein schutzwürdiges Interesse, die Bundesrechtsmässigkeit dieser Verfügung durch das Bundesgericht überprüfen zu lassen (Art. 103 lit. a
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
4. Nach Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
BGE 102 Ib 64 S. 69
Das revidierte GSchG vom 8. Oktober 1971 ist seit dem Inkrafttreten am 1. Juli 1972 auf alle damals noch hängigen Verfahren anwendbar (BGE 101 Ib 298 E. 2; BGE 99 Ib 152 E. 1; BGE 99 Ia 124 E. 9). In den hier zu beurteilenden Fällen handelt es sich jedoch nicht um ein eigentliches Bewilligungsverfahren; streitig ist der von den kantonalen Behörden angeordnete Abbruch von Bauten, für die eine Bewilligung nicht eingeholt bzw. verweigert worden ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung zu unterbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträglich bewilligt werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Baute bei rechtzeitiger Einholung des Baugesuches hätte bewilligt werden können, ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, der im Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt (Urteil Ganz vom 26. März 1975 E. 5). Eine Ausnahme rechtfertigt sich, wenn bei der Beurteilung einer Abbruchverfügung ein milderes Recht gilt, nach dem die Baute zulässig wäre. Es wäre nämlich sinnwidrig, eine ohne Bewilligung erstellte Baute abbrechen zu lassen, obgleich sie anschliessend in gleicher Weise wieder aufgebaut werden dürfte. Für den vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Beschwerdefälle - entgegen der vom Staatsrat vertretenen Ansicht - nach den Bestimmungen der revidierten AGSchV zu beurteilen sind, sofern sich deren Vorschriften im Verhältnis zu jenen, die im Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Errichtung der Bauten in Kraft standen, als weniger streng erweisen. Da der revidierte Art. 27 AGSchV darauf verzichtet, eine Ausnahmebewilligung nur zu gestatten, wenn der Gesuchsteller auf das geplante Werk dringend angewiesen ist, kann die neue Ordnung in dieser Hinsicht als milder betrachtet werden. Die Begründung, welche vor allem dem Beschwerdeführer Steiner entgegengehalten wurde, er sei nicht dringend auf die Baute angewiesen, erweist sich darum als hinfällig. Das neue Recht ist auch insofern milder, als es nicht mehr verlangt, das öffentliche Interesse müsse für den abgelegenen Standort sprechen; es ist nur noch nötig, dass dem Bau in abgelegener Gegend keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5. a) Es steht ausser Zweifel, dass die vier umstrittenen Alphütten ausserhalb der Bauzone von Blatten liegen und
BGE 102 Ib 64 S. 70
auch nicht in ein GKP einbezogen worden sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass man in Blatten im Jahre 1973 erwogen hat, auf dem Guggistafel eine Ferienhauszone zu bilden. Zurzeit ist davon nicht mehr die Rede. b) Nach Art. 27 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
BGE 102 Ib 64 S. 71
dass mindestens die für Steiner, die Familie Bregy und Borri bestimmten Alphütten vorwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung der Alp dienen. Für die Baute Käslin ist das nicht derart augenfällig, so dass über ihren Weiterbestand gesondert zu befinden ist. Bei der Beurteilung der beabsichtigten Nutzung ist von den in der betreffenden Region herkömmlichen Bewirtschaftungsformen auszugehen. Die in den wenig ergiebigen Berggebieten ansässige Bevölkerung lebt auch heute noch häufig in sehr einfachen Verhältnissen und ist auf die Ausnützung bescheidener Bewirtschaftungsmöglichkeiten angewiesen, sei es auch nur neben einer sonstigen Haupttätigkeit, d.h. im Nebenberuf (BGE 100 Ib 92 E. 5). Das gilt teilweise auch für die Bewohner der Rhoneebene, die nebenbei Landwirtschaft betreiben. Sie sind darauf angewiesen, im Sommer ihren kleinen Viehbestand auf Alpweiden halten zu können. Die von den Beschwerdeführern Steiner, Bregy und Borri beabsichtigte Nutzung entspricht den in jener Gegend althergebrachten Wirtschaftsformen. Die zwei bestehenden Bauten sowie die angefangene, aber noch nicht fertig erstellte, sind auf Sömmerung eines kleinen Viehbestandes während kurzer Zeit ausgerichtet. Die Wohnungseinrichtungen der beiden fertig gebauten Alphütten sind von grösster Einfachheit, ebenso ihre Innenausstattung. Die Baukosten für die beiden Häuser bewegen sich nach den glaubwürdigen Angaben der Erbauer, deren Eigenleistung nicht eingerechnet, zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 25'000.--. Fliessendes Wasser und elektrischer Strom fehlen und Anschlussmöglichkeiten an irgendwelche Abwasserbeseitigungsanlagen sind nicht gegeben. Die hygienischen Einrichtungen halten sich deshalb in einem äusserst einfachen Rahmen. WC-Anlagen sind zurzeit nicht vorhanden. Die Wohnungen sind selbst für Leute mit sehr geringen Komfortansprüchen kaum zur Verwendung als Ferienwohnungen geeignet. Da eine für alle Alpbenützer zur Verfügung stehende genossenschaftliche Unterkunftsmöglichkeit fehlt, ist der Bau von betriebseigenen Unterkunftsmöglichkeiten unerlässlich, wenn das Vieh dort gesömmert werden soll. Ein täglicher Auf- und Abstieg auf die Fafleralp, nach Blatten oder gar ins Rhonetal wäre unzumutbar. Die Bauten können daher als standortgebunden im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
BGE 102 Ib 64 S. 72
Gegenteil ein gewisses öffentliches Interesse am Bestand der Alphütten in dieser Gegend gegeben. Damit wird - wie bereits erwähnt - die bestimmungsgemässe Weiternutzung der Alp in der herkömmlichen Art erleichtert. Dem steht die Zwecksetzung der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nicht entgegen. Es hiesse nämlich deren Sinn und Zweck verkennen, wenn, gestützt auf Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
BGE 102 Ib 64 S. 73
Landwirtschaft weiterzuführen gedenken. Das ist zu verhindern (BGE 100 Ib 91 E. 4). Eine derart verbotene Zweckentfremdung ist bei den drei Häusern jedoch nicht ernstlich zu befürchten. Die Guggialp kann nur in den Hochsommermonaten bewohnt werden. Sie ist völlig unerschlossen und wird es auf absehbare Zeit bleiben, weil die erwachsenden Erschliessungskosten enorm wären. Zur Fafleralp besteht keine Strassenverbindung, nicht einmal ein durchgehender, einigermassen leicht begehbarer Fussweg. Der Aufstieg zu Fuss nimmt ungefähr eine halbe Stunde in Anspruch. Einkaufsmöglichkeiten sind nicht vorhanden. Zuleitung von Wasser und Elektrizität wäre ohne unverhältnismässig grossen Aufwand nur bei einer Gesamtplanung möglich. Im Winter ist die Alp wegen der grossen, sie selbst und die Zugänge bedeckenden Schneemassen unzugänglich. Dazu ist sie im Winter lawinengefährdet, so dass ein Wohnen dort selbst bei einer Gesamtplanung nur beschränkt möglich wäre. Bei den zurzeit gegebenen Verhältnissen ist eine Zweckentfremdung praktisch ausgeschlossen. Um allfällige Missbrauchsmöglichkeiten weiter einzuschränken, sind aber die zu erteilenden nachträglichen Baubewilligungen mit der Auflage zu versehen, dass die Alphütten nur in Verbindung mit der alpwirtschaftlichen Nutzung bewohnt werden dürfen. Die Beschwerdeführer sind mit einer solchen Auflage einverstanden. Darüber hinaus verlangt die Gewässerschutzgesetzgebung, dass auch für jeden späteren allfälligen Umbau der Alphütten eine Bewilligung eingeholt wird (Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 40 Spülung und Entleerung von Stauräumen - 1 Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. |
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1 | Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. |
2 | Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest. |
3 | Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde. |
BGE 102 Ib 64 S. 74
Verletzung eidgenössischen Rechts geht, die Strafverfolgung den Kantonen obliegt (Art. 43
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 43 Erhaltung von Grundwasservorkommen - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass einem Grundwasservorkommen langfristig nicht mehr Wasser entnommen wird, als ihm zufliesst. Kurzfristig darf mehr Wasser entnommen werden, sofern dadurch die Qualität des Grundwassers und die Vegetation nicht beeinträchtigt werden. |
2 | Ist ein Grundwasservorkommen durch übermässige Entnahme oder durch eine verringerte Speisung beeinträchtigt, so sorgt der Kanton für eine möglichst weitgehende Verbesserung des Zustands, sei es durch Verminderung der Entnahme, durch künstliche Anreicherung oder durch Untergrundspeicherung von Trinkwasser. |
3 | Grundwasservorkommen dürfen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. |
4 | Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grundwasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden. |
5 | Bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe dürfen das Grundwasser und die vom Grundwasserstand abhängige Vegetation nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Für bestehende Anlagen kann die Behörde Ausnahmen bewilligen. |
6 | Die Entwässerung eines Gebiets, durch die der Grundwasserspiegel auf einer grossen Fläche abgesenkt wird, ist nur zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nutzung anders nicht gesichert werden kann. |
Hinsichtlich der angefochtenen Abbruchverfügung ist jedoch einzig zu beurteilen, ob die Baute unter dem heutigen Rechtszustand bewilligt werden kann oder nicht. Der Augenschein hat ergeben, dass das Haus Käslin komfortabler ausgebaut ist als die Alphütten Steiner und Bregy. Das ist darauf zurückzuführen, dass Käslin als Bauunternehmer sich in gehobeneren wirtschaftlichen Verhältnissen befindet als die drei andern Beschwerdeführer. Sein Haus enthält auch nicht nur eine, sondern zwei Wohnungen, so dass die Vermutung nahe liegt, die zweite Wohnung sei zur Ausmietung an Fremde bestimmt. Die Baukosten belaufen sich nach den Angaben Käslins ohne Einbezug der Eigenleistungen auf etwa Fr. 60'000.--. Beim Augenschein ist aber glaubwürdig dargetan worden, dass die zweite Wohnung für den Bruder, Ernst Käslin, Versicherungskaufmann in Bern, bestimmt ist, der ebenfalls in der Gegend aufgewachsen ist und seine Jugendzeit im Sommer grossenteils auf der Alp verbracht hat. Die beiden Brüder werden offensichtlich nur einen kleinen Teil ihrer Zeit für die Landwirtschaft auf der Guggialp zur Verfügung stellen können. Hans Käslin will aber die Alp während des Sommers durch einen Hirten bewirtschaften lassen, der dann darauf angewiesen ist, eine der Wohnungen wenigstens während der Woche benutzen zu können. Beim Augenschein war ersichtlich, dass die für landwirtschaftliche Benutzung des Hauses erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind und das Gebäude objektiv sich für die Benutzung als landwirtschaftliche Wohnstätte in dem auf der Alp möglichen beschränkten Umfang eignet. Der Augenschein hat ferner ergeben, dass es auf der Alp auch andere Alphütten mit zwei Wohnungen gibt, so dass das Gebäude nichts Besonderes darstellt. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Käslin kein Ortsfremder, sondern in Gampel aufgewachsen
BGE 102 Ib 64 S. 75
ist und schon seine Mutter, die am Augenschein teilnahm, Geteile war. Zusammenfassend ist zu erwägen, dass auch die von Käslin erstellte Baute landwirtschaftlichen Zwecken dient und insofern standortgebunden ist. Sie darf deshalb nach dem geltenden Recht ebenfalls erstellt werden, so dass der Abbruch unterbleiben kann. Auch hinsichtlich der nachträglich zu erteilenden gewässerschutzpolizeilichen Bauerlaubnis ist die Auflage anzubringen, dass das Gebäude nur im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung bewohnt werden darf. Ebenfalls besteht für einen allfälligen späteren Um- beziehungsweise Ausbau dieses Gebäudes die Bewilligungspflicht nach Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
6. Nach Art. 20
SR 814.20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) - Gewässerschutzgesetz GSchG Art. 20 Grundwasserschutzzonen - 1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
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1 | Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. |
2 | Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen: |
a | die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen; |
b | die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben; |
c | für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen. |
7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerden des Peter Steiner, des Elias Bregy, des
BGE 102 Ib 64 S. 76
Camill Borri sowie die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelte staatsrechtliche Beschwerde des Willy und des Kilian Hildbrand beziehungsweise des Hans Käslin gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide im Sinne der angestellten Erwägungen aufzuheben sind, weil der in den vier Fällen verfügte Abbruch sich nach der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung nicht rechtfertigt. Im Blick auf die kommunale und kantonale Gesetzgebung werden sich die Beschwerdeführer nunmehr um eine nachträgliche Bewilligung der Bauten bemühen müssen. Von gewässerschutzpolizeilicher Seite wird die Bewilligung bei Auferlegung des erwähnten Zweckentfremdungsverbots gewährt werden können. Ob allenfalls andere Hindernisse aus dem kantonalen oder kommunalen Recht der nachträglichen Bewilligung der Alphütten entgegenstehen, ist hier nicht von Amtes wegen abzuklären. Die kantonalen Behörden selber haben solche Hindernisse weder in den angefochtenen Entscheiden noch im Beschwerdeverfahren erwähnt. Ununtersucht bleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob der Staatsrat - wie mehrfach behauptet worden ist - das Gebot rechtsgleicher Behandlung verletzt hat, weil er unter anderem einem gewissen Otto Seiler aus Steg den Fortbestand einer nicht bewilligten Alphütte auf dem Guggistafel gestattet hat.