108 Ia 55
12. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Juni 1982 i.S. Haas gegen Haller und Obergericht des Kantons Nidwalden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. 2 Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. 3 Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. 4 Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. 5 Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 - 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Es gibt keinen eidgenössischen Gerichtsstand für Klagen aus Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 - 2. Wird mit der Klage aus Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. 2 Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
Regeste (fr):
- Art. 59 Cst.; action fondée sur l'art. 679 CC.
- 1. Recevabilité du recours de droit public. Il n'existe aucun for fédéral pour les actions fondées sur l'art. 679 CC (consid. 1).
- 2. Dans la mesure où l'action fondée sur l'art. 679 CC est utilisée aux fins d'obtenir réparation des dommages causés au fonds en cause par l'exercice excessif du droit de propriété, l'intimé peut faire valoir la garantie du for de son domicile. Détermination de la nature des conclusions (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 59 Cost.; azione fondata sull'art. 679 CC.
- 1. Ammissibilità del ricorso di diritto pubblico. Non esiste alcun foro federale per le azioni fondate sull'art. 679 CC (consid. 1).
- 2. Nella misura in cui con l'azione fondata sull'art. 679 CC sia chiesto il risarcimento del danno causato al fondo colpito dall'esercizio eccessivo del diritto di proprietà, il convenuto può eccepire la garanzia del foro del suo domicilio. Determinazione della natura delle conclusioni (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 55
BGE 108 Ia 55 S. 55
Bruno Haller ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 394 GB Hergiswil, während die östlich davon gelegene Parzelle Nr. 766 dem in Kriens wohnhaften Josef Haas gehört. Als Abgrenzung der beiden Grundstücke dient eine ca. 1 m hohe Gartenmauer. Am 25. Oktober 1973 begann Josef Haas auf seinem Grundstück mit dem Bau eines Zweifamilienhauses. Dabei erlitt die Mauer Schäden und geriet ins Rutschen. Um ein weiteres Abrutschen der Mauer zu verhindern, liess Haas auf seinem Grundstück einen
BGE 108 Ia 55 S. 56
Betonriegel anbringen. In der Folge verlangte Haller den Bau einer neuen Grenzmauer; doch konnten sich die Parteien über die Kostentragung nicht einigen. Haller machte geltend, der Schaden an der Mauer sei vornehmlich durch die Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück verursacht worden, während Haas den Kausalzusammenhang zwischen den Bauarbeiten und dem Schaden bzw. ein Verschulden bestritt, mit der Begründung, die Mauer habe bereits vor Beginn der Bauarbeiten Risse gehabt und sei weit in sein Grundstück hineingeragt. Am 21. September 1977 erhob Bruno Haller beim Kantonsgericht des Kantons Nidwalden gegen Josef Haas Klage mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, um die Gefahr eines weiteren Abrutschens der auf dem Grundstück Nr. 394/GB Hergiswil sich befindlichen Bauten und Anlagen zu verhindern: a) Die entlang der Ostgrenze der Parz. Nr. 394/GB Hergiswil verlaufende Grenzmauer sowie die zwischen der Parz. Nr. 408/GB Hergiswil und Nr. 394/GB Hergiswil verlaufende Grenzmauer neu zu erstellen; b) die durch den Aushub auf Parz. Nr. 766/GB Hergiswil erfolgten Geländeveränderungen auf Parz. Nr. 394/GB Hergiswil durch geeignete Massnahmen wie die Zuführung von neuen Humus auf seine Kosten auszugleichen. 2. Der Beklagte sei ausserdem zu verpflichten, allfällige weitere Instandstellungskosten wie Gärtnerarbeiten zu bezahlen. 3. Eventuell:
Der Kläger sei zu ermächtigen, auf Kosten des Beklagten die erforderlichen und sub. Ziff. 1 und 2 begehrten Massnahmen vorkehren zu lassen." Mit Entscheid vom 24./31. Januar 1979 erklärte sich das Kantonsgericht als örtlich unzuständig und trat aus diesem Grund nicht auf die Klage ein. Auf Appellation des Klägers hin hob das Obergericht des Kantons Nidwalden mit Urteil vom 20. Dezember 1979/7. Februar 1980/12. Juni 1980 den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das Kantonsgericht zurück. Josef Haas führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
BGE 108 Ia 55 S. 57
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klage stützt sich auf Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
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1 | Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt. |
2 | Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
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1 | Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen. |
2 | Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
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1 | Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. |
2 | Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig. |
3 | Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
2. Die klägerischen Rechtsbegehren lauten auf Neuerstellung der Grenzmauer, auf Ausgleichung der auf der Parzelle des Klägers erfolgten Geländeveränderungen sowie auf Bezahlung von
BGE 108 Ia 55 S. 58
allfälligen weiteren Instandstellungskosten, wie Gärtnerarbeiten. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, geht es somit um die Behebung eines Schadens. Der Kläger verlangt neben der Bezahlung der Instandstellungskosten die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, und zwar auf seinem eigenen Grundstück. Er ersucht keineswegs um die Beseitigung eines eigentumsüberschreitenden Zustandes bzw. um die Durchführung von Arbeiten zur Beseitigung einer Schadensquelle auf dem Grundstück des Beklagten (dem Ausgangsgrundstück). Nach der in BGE 107 II 136 E. 3 vorgenommenen grundsätzlichen Unterscheidung gehört aber die Rückgängigmachung des Erfolges der Einwirkung, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht zum Beseitigungs-, sondern zum Schadenersatzanspruch. Charakteristisch für die Beseitigungsklage ist dagegen, dass sie sich gegen die Art der Bewirtschaftung des Ausgangsgrundstücks richtet. Das Obergericht hat die Klage daher zu Unrecht als (dingliche) Beseitigungsklage qualifiziert. Das Obergericht führt allerdings aus, die Begehren des Klägers seien auf die Anordnung von Schutzmassnahmen gegen die Gefahr eines weiteren Abrutschens seines Grundstücks zufolge der vorgenommenen Geländeveränderungen gerichtet. Ob die Rutschgefahr durch die Anbringung eines Betonriegels seitens des Beklagten behoben worden sei, könne erst nach Durchführung des Beweisverfahrens festgestellt werden. Die Klagebegehren umfassten somit nicht eine reine Schadenersatzklage, sondern eine Beseitigungsklage bzw. eine Klage auf Anordnung von Schutzmassnahmen. Es ist richtig, dass der Kläger seine Begehren mit dem Satz eingeleitet hat, es sei der Beklagte zu Vorkehren zu verpflichten, welche die Gefahr eines weiteren Abrutschens verhindern sollten. Er verlangt jedoch nicht die Beseitigung eines angeblich weiterdauernden Gefahrenzustandes auf dem Grundstück des Beklagten (der im seinerzeit vorgenommenen Aushub und im bestehenden und vor Jahren fertiggestellten Haus liegen würde), sondern schlicht und einfach die Behebung der durch die Einwirkungen verursachten Schäden an der Grenzmauer bzw. auf dem eigenen Grundstück. Das ist aber nach dem Gesagten Gegenstand der Schadenersatzklage. Im übrigen ist nach den Feststellungen des Obergerichts die Klage bezeichnenderweise dadurch veranlasst worden, dass sich die Parteien über die Kostentragung, also einen Schadenersatzposten, für den Bau einer neuen Grenzmauer nicht einigen konnten.
BGE 108 Ia 55 S. 59
3. Ist die vom Kläger eingereichte Klage als Schadenersatzklage zu betrachten, kann sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes berufen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Dezember 1979/7. Februar 1980/12. Juni 1980 aufgehoben.