Urteilskopf

107 IV 34

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. März 1981 i.S. M. und Kons. gegen Z. und Kons. (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 34

BGE 107 IV 34 S. 34

Aus den Erwägungen:

4. Das Kantonsgericht fand, Z. habe den Beweis der guten Treue erbracht. Die Beschwerdeführer bestreiten es. a) Auszugehen ist von der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die eingeklagten Äusserung als Parteivertreter, nämlich als Anwalt der A. AG in Zivilprozessen gegen die B. AG getan hat. Wie das Kantonsgericht in blosser Wiederholung der im Rahmen der Zulassungsfrage bereits rechtskräftig getroffenen Feststellungen ausführt, hatte der Beschwerdegegner dazu begründete Veranlassung; es bestand also - wenn vielleicht auch eine entfernte -, so doch eine für den Ausgang der Sache nicht völlig unerhebliche Beziehung zwischen den inkriminierten Äusserungen und dem Prozessgegenstand. Hat aber Z. in Wahrung der Interessen seiner Klientin gehandelt, dann ist an seine Sorgfaltspflicht, mit der er prüfen musste, ob zureichende Gründe zur Erhebung der Vorwürfe bestanden, kein allzu strenger Massstab anzulegen (BGE 96 IV 56, BGE 86 IV 75, 176). Indessen ist es auch dem Anwalt im Prozess untersagt, Anschuldigungen zu erheben, die nach Form und Inhalt über das hinausgehen, was er nach den ihm bekannten Tatsachen in guten Treuer für wahr halten durfte. Insbesondere darf er nicht als sichere Tatsachen hinstellen, wofür bloss Grund zu Verdächtigungen besteht (VON WERRA, Der Anwalt und die üble Nachrede, in Bulletin des SAV 1980 Nr. 70 S. 10). Dabei kann und muss von ihm mehr Sorgfalt verlangt werden, wenn er die Äusserungen in einer Rechtsschrift tut, als wenn die Vorwürfe in einer mündlichen Replik oder Duplik erhoben werden (BGE 86 IV 75). Auch kann der Beweis der guten Treue nicht mit Tatsachen geführt werden, die erst nach den ehrverletzenden Äusserungen eingetreten sind (BGE 102 IV 182).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 107 IV 34
Date : 27. März 1981
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 107 IV 34
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 173 Ziff. 2 StGB. Anforderungen an den Beweis des guten Glaubens, wenn die ehrverletzende Äusserung im Prozess zur


Legislation register
StGB: 173
BGE-register
102-IV-176 • 107-IV-34 • 86-IV-72 • 96-IV-56
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Sorted by frequency or alphabet
consensus • appellee • cantonal legal court • good faith • counterplea • rejoinder • court of cassation • civil proceedings • form and content • repetition