Deprecated: substr(): Passing null to parameter #1 ($string) of type string is deprecated in /home/proj/pse/www/include/pub/class.cache.show.entry.php on line 67
BGE-107-II-437 - 1981-09-22 - BGE - Zivilrecht - Werkvertrag, Rechtsnatur der...
Urteilskopf

107 II 437

70. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. September 1981 i.S. Balmer gegen Liquidationsmasse des Wilhelm Weber, Baugeschäft, in Nachlassliquidation und Weber (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 437

BGE 107 II 437 S. 437

Aus den Erwägungen:
Das Handelsgericht verneint grundsätzlich eine Haftpflicht des Klägers für Mängel, die anlässlich der Begehung vom 5. März 1974 festgestellt wurden und auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgingen, weil die Schäden erst nach Abnahme des Werkes eingetreten seien. Es stellt zudem fest, der Kläger habe deren unentgeltliche Behebung nie versprochen, sondern im Schreiben vom 22. Mai 1973 gegenteils zum Ausdruck gebracht, dass die "jetzt noch auszuführenden Arbeiten... nicht im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Auftrag stehen". Es erkennt aber dennoch den vollen Betrag von Fr. 32'528.60 mit der Begründung zu, der Kläger habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, diejenigen Punkte der Mängelrüge, die sich auf Unwetterschäden bezogen, nicht bestritten. Diese Auffassung lässt sich nicht rechtfertigen. Besteht, wie das Handelsgericht zutreffend und unwidersprochen annimmt, von Gesetzes wegen keine Haftung des Unternehmers für nach der Ablieferung des Werkes durch Zufall an diesem entstandene Schäden, gehören sie also nicht zum Kreis der Mängel in der Ausführung des Werkes, für welche der Unternehmer allein einzustehen hat, so vermag die blosse Rüge solcher "Mängel" dessen Haftpflicht nicht herbeizuführen; denn die Mängelrüge ist nichts weiter als eine zur Erhaltung der Rechte des Bestellers erforderliche Erklärung (Art. 370 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 370  
  1.   Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
  2.   Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
  3.   Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
  4.   Mängel eines unbeweglichen Werks, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. Dasselbe gilt für die folgenden Mängel eines Werks, die die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben:
a.   Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist;
b.   Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 270; BBl 2022 2743).
OR). Sie ist zudem hinsichtlich der darin aufgezählten Mängel blosse Vorstellungsäusserung

BGE 107 II 437 S. 438


(GIGER, N. 61 zu Art. 201
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 201  
  1.   Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
  2.   Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
  3.   Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
  4.   Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 270; BBl 2022 2743).
OR) und grenzt den Umfang der Haftpflicht des Unternehmers einzig negativ in dem Sinne ein, als er in bezug auf nichtangezeigte Mängel von ihr befreit ist. Unerheblich ist deshalb, ob der Unternehmer einer Mängelanzeige widerspricht oder nicht darauf antwortet. Das Handelsgericht wird somit jene Schäden, die auf das Unwetter vom 26. Juli 1972 zurückgehen, festzustellen und die Kosten ihrer Behebung vom Abzug an der Gesamtforderung des Klägers auszunehmen haben.
107 II 437 22. September 1981 31. Dezember 1981 Bundesgericht 107 II 437 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Werkvertrag, Rechtsnatur der...

Gesetzesregister
OR 201
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 201  
  1.   Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.
  2.   Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.
  3.   Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
  4.   Soweit Mängel einer Sache, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben, sind diese innert 60 Tagen anzuzeigen. Mängel, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 270; BBl 2022 2743).
OR 370
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 370  
  1.   Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.
  2.   Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.
  3.   Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.
  4.   Mängel eines unbeweglichen Werks, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren, sind innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. Dasselbe gilt für die folgenden Mängel eines Werks, die die Mangelhaftigkeit eines unbeweglichen Werks verursacht haben:
a.   Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert worden ist;
b.   Mängel eines Werks, das von einem Architekten oder Ingenieur erstellt und bestimmungsgemäss als Grundlage für die Erstellung des unbeweglichen Werks verwendet worden ist. [1]
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 270; BBl 2022 2743).
BGE Register