107 Ib 22
6. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 13. Februar 1981 i.S. Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen S. und Kantonale Rekurskommission Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 22 Abs. 1 lit. e, Art. 23 WstB; Instandstellungsaufwendungen für eine Liegenschaft.
- Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbschaft sind als Unterhaltskosten gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB zu betrachten. Sie können von den Erben insoweit vom rohen Einkommen abgezogen werden, als der Erblasser zum Abzug der tatsächlichen Kosten berechtigt gewesen wäre (E. 2a). Der übernehmende Miterbe ist zum Abzug von Instandstellungskosten, welche ihm unmittelbar im Anschluss an die Übernahme der Liegenschaft anfallen, im Umfang seiner Erbquote berechtigt (E. 2b).
Regeste (fr):
- Art. 22 al. 1 let. e, art. 23 IDN; dépenses engagées pour la rénovation d'un immeuble.
- Les dépenses engagées pour rénover un immeuble acquis par voie successorale doivent être considérées comme frais d'entretien, au sens de l'art. 22 al. 1 let. e IDN. Les héritiers peuvent les déduire de leur revenu brut dans la mesure où le de cujus aurait lui-même été en droit de le faire (consid. 2a). Quant au cohéritier attributaire de l'immeuble, il ne peut déduire de ces frais qu'une part équivalant à celle qu'il a dans la succession (consid. 2b).
Regesto (it):
- Art. 22 cpv. 1 lett. e, art. 23 DIN; spese di riparazione di un immobile.
- Le spese effettuate per riparare un immobile acquistato per successione vanno considerate come spese di manutenzione ai sensi dell'art. 22 cpv. 1 lett. e DIN. Gli eredi possono dedurle dal loro reddito nella misura in cui il de cujus avrebbe avuto il diritto di farlo (consid. 2a). Il coerede a cui l'immobile è stato attribuito può dedurre soltanto la parte di tali spese corrispondente alla sua quota ereditaria (consid. 2b).
Sachverhalt ab Seite 23
BGE 107 Ib 22 S. 23
Die Erbengemeinschaft des am 1. März 1973 verstorbenen Emil Adolf S. trat gemäss Vertrag vom 6. August 1973 ihrem Miterben Hans Ulrich S.-C. verschiedene Liegenschaften ab, welche ein landwirtschaftliches Heimwesen bilden. Die Erbteilung erfolgte mit Vertrag vom 12. Dezember 1974 nach Massgabe der gesetzlichen Erbteile; dabei wurde Hans Ulrich S. die Kaufpreisrestanz für die abgetretenen Parzellen auf seinen Erbteil angerechnet. In den Bemessungsjahren für die 18. Wehrsteuerperiode, 1973/74, liess Hans Ulrich S. am Gebäude des Heimwesens Instandstellungsarbeiten für Fr. 75'606.85 ausführen. Diesen Betrag zog er in seiner Steuererklärung als Unterhaltskosten im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. e WstB vom rohen Einkommen ab. Die Veranlagungsbehörde anerkannte im Einspracheverfahren diesen Abzug lediglich im Umfang seines Erbanteils von 3/16; sie liess somit Fr. 14'176.- bzw. durchschnittlich Fr. 7'100.- zum Abzug zu. Die Rekurskommission des Kantons Bern hiess eine Beschwerde Hans Ulrich S's. gegen die Einspracheverfügung teilweise gut. Sie erwog im wesentlichen, der Rekurrent habe als Erbe Anspruch auf den Abzug der vollen Ausgaben zur Wiederherstellung des Zustandes, in dem sich das Gebäude während des Besitzes des Erblassers befunden hatte; immerhin müsse er sich in Rechnung stellen lassen, was sein Rechtsvorgänger als Unterhaltskosten bereits früher abgezogen habe, ohne
BGE 107 Ib 22 S. 24
tatsächlich Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt zu tätigen. Beim Erbantritt habe ein bedeutender Unterhaltsnachholbedarf von schätzungsweise Fr. 10'000.- bestanden, welcher nicht nochmals in Abzug gebracht werden dürfe. Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Wehrsteuerverwaltung des Kantons Bern gegen diesen Entscheid teilweise gut aus folgenden.
Erwägungen
Erwägungen:
2. Seit der Änderung der Rechtsprechung im Jahre 1973 (BGE 99 Ib 366 E. d) hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden, ob Instandstellungsaufwendungen im Anschluss an den Erwerb einer Liegenschaft durch Erbgang als Unterhaltskosten anerkannt werden können, oder ebenfalls als wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren sind. Diese Frage ist nunmehr zu prüfen. a) Nach Art. 560
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
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1 | Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes. |
2 | Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben. |
3 | Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben. |
BGE 107 Ib 22 S. 25
Aufwendungen für die Instandstellung einer ererbten Liegenschaft auch dann berechtigt, wenn die Instandstellungsarbeiten unmittelbar nach Erwerb der Erbschaft ausgeführt werden. Allerdings sind die Erben zum Abzug nur insoweit zuzulassen, als auch der Erblasser den Abzug der tatsächlichen Kosten hätte verlangen können. Soweit in früheren Veranlagungsperioden den entsprechenden Aufwendungen bereits durch einen Pauschalabzug Rechnung getragen worden ist, und der Erblasser deshalb die tatsächlichen Kosten nicht in vollem Umfange hätte geltendmachen können, ist auch den Erben ein Abzug verwehrt.
b) Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt ist, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und haften für die Schulden des Erblassers solidarisch (Art. 602 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
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1 | Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. |
2 | Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. |
3 | Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
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1 | Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar. |
2 | Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 637 - 1 Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. |
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1 | Nach Abschluss der Teilung haften die Miterben einander für die Erbschaftssachen wie Käufer und Verkäufer. |
2 | Sie haben einander den Bestand der Forderungen, die ihnen bei der Teilung zugewiesen werden, zu gewährleisten und haften einander, soweit es sich nicht um Wertpapiere mit Kurswert handelt, für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im angerechneten Forderungsbetrag wie einfache Bürgen. |
3 | Die Klage aus der Gewährleistungspflicht verjährt mit Ablauf eines Jahres nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderungen später fällig werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 617 - Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. |
BGE 107 Ib 22 S. 26
Erwerb erhöht wird. Im Umfange des quotenmässigen Anteils seiner Miterben der übernehmende Miterbe die Liegenschaft wie ein Singularsukzessor; Instandstellungsaufwendungen, die er im Anschluss an den Erwerb der Liegenschaft tätigt, haben in diesem Umfange wertvermehrenden Charakter. Im Umfang seines eigenen Erbanteils tritt der Miterbe indessen auch bezüglich der übernommenen Liegenschaft in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ein; insoweit ist er zum Abzug der Unterhaltskosten im Anschluss an den Erwerb berechtigt, soweit der Erblasser einen entsprechenden Abzug hätte geltendmachen können. In diesem Sinne ist die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. Urteil vom 26. September 1969 i.S. K. in ASA Bd. 39 S. 102) zu präzisieren. c) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner die Unterhaltsaufwendungen, deren Berücksichtigung er beansprucht, unmittelbar im Anschluss an den Erwerb der Liegenschaft getätigt hat. Da der Erblasser, wie die Vorinstanz ohne Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens festgestellt hat, bereits Fr. 10'000.- dieser Kosten im Wege der Pauschalierung in früheren Steuerperioden abgezogen hat, ist dieser Betrag an die tatsächlichen Unterhaltskosten anzurechnen. Der Beschwerdegegner ist an der Erbschaft zu 3/16 beteiligt. Es ergibt sich somit folgende Rechnung:
Unterhaltskosten Fr. 75'606.85
./. bereits berücksichtigter
Betrag (Pauschalierung) Fr. 10'000.--
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Abzugsfähige Unterhaltskosten Fr. 65'606.85
im Umfang von 3/16 für den Beschwerdegegner Fr. 12'300.--
pro Jahr somit Fr. 6'150.--
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Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und der zulässige Abzug vom rohen Einkommen des Beschwerdegegners unter dem Titel Unterhaltskosten ist für die 18. Wehrsteuerperiode auf Fr. 12'300.-, bzw. Fr. 6'150.- pro Jahr, festzusetzen.