106 IV 74
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Anstalten zum unbefugten Verkauf von Betäubungsmitteln; Begriff.
Regeste (fr):
- Art. 19 ch. 1 al. 4 et 6 LStup.
- Mesures prises aux fins de vendre sans droit des stupéfiants. Définition.
Regesto (it):
- Art. 19 n. 1 cpv. 4, 6 LS.
- Preparativi fatti per vendere senza autorizzazione stupefacenti. Nozione.
Erwägungen ab Seite 74
BGE 106 IV 74 S. 74
Aus den Erwägungen:
3. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die Einfuhr, Lagerung usw. von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, sondern Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu einem Sondertatbestand erhoben. Strafbare Anstalten zum Betäubungsmittelhandel sind schon gegeben, bevor ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs, der Vermittlung usw. vorliegt. In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
BGE 106 IV 74 S. 75
Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt dabei keine Rolle.
4. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 227bis Abs. 1

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