Urteilskopf

106 IV 74

26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1980 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 74

BGE 106 IV 74 S. 74

Aus den Erwägungen:

3. Der Gesetzgeber hat bewusst nicht nur den Kauf, Verkauf, die Einfuhr, Lagerung usw. von Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt, sondern Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu einem Sondertatbestand erhoben. Strafbare Anstalten zum Betäubungsmittelhandel sind schon gegeben, bevor ein (tauglicher oder untauglicher) Versuch des Erwerbs, der Vermittlung usw. vorliegt. In dem mit Recht zitierten BGE 104 IV 40 hat der Kassationshof die Grenze zwischen straflosen Vorstadien und strafbaren Anstalten gezogen. Blosse Pläne künftigen Rauschgifthandels, theoretische Überlegungen über mögliche Erwerbsquellen oder Bezüger reichen nicht aus. Wer jedoch mit der Absicht des Drogenhandels mit dem entsprechenden Milieu Kontakt aufnimmt, wer Bezugsquellen und Absatzmöglichkeiten auskundschaftet oder die Grenzkontrollen prüft, der erfüllt den Tatbestand strafbarer Anstalten im Sinne von Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG.
BGE 106 IV 74 S. 75

Anstalten treffen kann auch, wer letztlich überhaupt nicht an Betäubungsmittel herankommt. Ob es ihm nicht gelingt, entsprechende Quellen ausfindig zu machen, oder ob die entsprechenden Milieukreise ihn wie hier mit Lieferung anderer Substanzen hereinlegen wollen, spielt dabei keine Rolle.
4. Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 227bis Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP) systematisch eine ganze Reihe von Anstalten getroffen, um das von ihm geplante grosse Heroingeschäft zu tätigen: Er fuhr von der Schweiz nach Deutschland, um die Adresse von Lieferanten ausfindig zu machen. Er reiste nach Italien, um mit Abnehmem zu verhandeln. Er investierte erheblich viel Zeit und Geld in wiederholten Reisen nach Deutschland, Griechenland, Italien und der Türkei für die Unterhandlungen über die Liefer- und Abnahmebedingungen. Er nahm bedeutende Geldmittel entgegen und offerierte den türkischen Partnern entsprechende Anzahlungen. Er besichtigte die in Plastiksäcken verpackte Ware. Dass diese aus Kalk statt des versprochenen Heroins bestand, ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer sehr intensive Anstalten für den Betäubungsmittelhandel getroffen hat. Sogar wenn er auf der Lieferantenseite überhaupt nicht an potentielle Heroinverkäufer herangekommen wäre, bliebe er wegen seiner Verhandlungen und Abmachungen mit den italienischen Abnehmern strafbar. Hier behauptet er übrigens selbst nicht, die entsprechenden Veranstaltungen seien von ihm oder den Italienern nicht ernst gemeint gewesen - was allerdings, soweit es sich um die Abnehmer handelt, für die Beurteilung seines eigenen Verhaltens ebenfalls belanglos wäre.