Urteilskopf

106 IV 56

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1980 i.S. K. gegen Generalprokurator-Stellvertreter des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 56

BGE 106 IV 56 S. 56

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, die Einmündung der Neufeldstrasse sei für den auf der Buchholzstrasse fahrenden Fahrzeuglenker selbst auf kurze Distanz kaum erkennbar, weil ein ca. 1,5 bis 2 m hoher Drahtzaum den optischen Eindruck mache, es handle sich nur um eine Hofausfahrt
BGE 106 IV 56 S. 57

oder dergleichen. Die Behauptung, ein hoher Drahtzaum behindere die Sicht auf die Einmündung ist neu und unzulässig (Art. 273
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
Abs. I lit. b BStP). Selbst wenn der Einwand zutreffen sollte, könnte er den Beschwerdeführer nicht entlasten, da an unübersichtlichen Verzweigungen hauptsächlich der Wartepflichtige die zur Vermeidung eines Unfalles erforderlichen Vorkehren zu treffen hat. Dazu kommt, dass die Neufeldstrasse beim Zusammentreffen mit der Buchholzstrasse sich zu einem breiten Trichter ausweitet, so dass die Einmündung für jedermann, nicht nur für den ortskundigen Beschwerdeführer, deutlich erkennbar ist.
Sodann ist davon auszugehen, dass die beiden asphaltierten Strassen nach dem Erscheinungsbild praktisch einander ebenbürtig sind, auch wenn die Buchholzstrasse 8 m und die Neufeldstrasse rund 6 m breit ist. Dieser geringe Unterschied in der Strassenbreite lässt die Neufeldstrasse nicht als Ausfahrt, Feldweg oder dergleichen im Sinne des Art. 15 Abs. 3
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2    Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3    Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.87
VRV erscheinen. Zum gleichen Schluss führt auch die Verkehrsbedeutung beider Strassen. Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind beide Verkehrswege Quartierstrassen in dicht besiedeltem Wohngebiet. Zwar ist die Benutzbarkeit der Neufeldstrasse für den aus der Buchholzstrasse kommenden Verkehr beschränkt, was aber noch nicht auf eine schwache Verkehrsfrequenz schliessen lässt (BGE 91 IV 146). Die Vorinstanz stellt im Gegenteil fest, der Verkehr auf der Neufeldstrasse sei nicht viel geringer als auf der Buchholzstrasse. Hat aber diese Strasse nicht die Eigenschaft einer Durchgangsstrasse mit starkem Verkehr und ist die Neufeldstrasse nicht bloss ein schwach befahrenes Nebensträsschen, so kann ihre Einmündung in die Buchholzstrasse keineswegs als blosse Ausfahrt gemäss Art. 1 Abs. 8
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1    Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2    Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3    Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4    Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5    Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7
6    Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8
7    Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10
8    Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9    Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10    Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11
Satz 2 VRV angesehen werden. Diese Ausnahmebestimmung ist im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen. Der Fahrzeuglenker, namentlich der ortsunkundige, muss sich darauf verlassen können, dass ohne abweichende Signalisierung der von rechts Kommende den Vortritt hat, selbst wenn die zusammentreffenden Strassen nach Anlage und Verkehrsbedeutung gewisse Unterschiede aufweisen. Nur wo der eine Verkehrsweg im Verhältnis zum andern offensichtlich als völlig untergeordnet und praktisch bedeutungslos erscheint, darf angenommen werden, die Benützer
BGE 106 IV 56 S. 58

einer solchen Ausfahrt seien nach rechts und links wartepflichtig (vgl. BGE 101 IV 416 und dort aufgeführte Entscheidungen).
Die Einmündung der Neufeldstrasse in die Buchholzstrasse, beides Nebenstrassen von nahezu gleicher Verkehrsbedeutung, hat daher unzweifelhaft als Verzweigung zu gelten, an welcher der Beschwerdeführer dem von rechts einbiegenden Fahrzeug den Vortritt zu gewähren und seine Geschwindigkeit von 50-60 km/h rechtzeitig zu mässigen hatte (Art. 14 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 14 Ausübung des Vortritts - (Art. 36 Abs. 2-4 SVG)
1    Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2    Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3    Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4    Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Fahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.85
5    In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
VRV).
Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 106 IV 56
Date : 21. Januar 1980
Published : 31. Dezember 1981
Source : Bundesgericht
Status : 106 IV 56
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Art. 36 Abs. 2 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Rechtsvortritt auf Strassenverzweigungen. Nur wenn beim Zusammentreffen von zwei


Legislation register
BStP: 273
SVG: 36
VRV: 1  14  15
BGE-register
101-IV-414 • 106-IV-56 • 91-IV-144
Keyword index
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court of cassation • decision • distance • feature • federal court • hamlet • lower instance • meeting • right of way • side road • traveler