106 IV 431
101. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1980 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- Anstalten zur unbefugten Einfuhr usw. von Betäubungsmitteln. Begriff.
Regeste (fr):
- Art. 19 ch. 1 al. 3 et 6 LStup.
- Définition des mesures prises pour importer, etc., sans droit des stupéfiants.
Regesto (it):
- Art. 19 n. 1 cpv. 3 e 6 LS.
- Nozione di preparativi per importare, ecc., senza essere autorizzato, stupefacenti.
Erwägungen ab Seite 432
BGE 106 IV 431 S. 432
Aus den Erwägungen:
1. Wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist u.a. strafbar, wer Anstalten zur unbefugten Einfuhr usw. von Betäubungsmitteln trifft (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Die Verteidigung bringt vor, was der Beschwerdeführer getan habe, seien noch keine Vorbereitungshandlungen (Anstalten) im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6

SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
Wie es sich mit der Strafbarkeit in diesem Beispielsfall verhält, kann offen bleiben. Wer aber wie der Beschwerdeführer, um seine Schulden abzutragen, mit dem Gläubiger vereinbart, Haschischhandel zu treiben, die dazu nötigen erheblichen Geldbeträge bereitstellen lässt, die weite Reise an einen ihm vertrauten Platz für Schwarzhandel mit Drogen unternimmt, ist bereit, sein Unternehmen, wenn immer möglich, zu Ende zu führen. Der Beschwerdeführer wusste aus Erfahrung, wo und wie er in Amsterdam mit Drogenhändlern in Kontakt kommen
BGE 106 IV 431 S. 433
und wie er Haschisch in die Schweiz einschmuggeln konnte. Wäre, wie vorbereitet und vereinbart, das Geld rechtzeitig in Amsterdam eingetroffen, hätte er den Plan zu Ende geführt und hätte mit einer erfolgreichen Ausführung rechnen können. Es blieb nicht bei blossen Plänen künftigen Rauschgifthandels, theoretischen Überlegungen über möglichen Drogenverkauf (BGE 104 IV 40, 106 IV 74). Die Bereitstellung des Geldes durch H. und seine abgesprochene Überweisung auf Telex-Anruf, die umständliche Reise nach Amsterdam waren Anstalten, ein Teil des Planes zur Verwirklichung der verbotenen Einfuhr von Haschisch. Ein Teil dieser Anstalten wurde in der Schweiz getroffen. Der Beschwerdeführer wurde mit Recht in diesem Anklagepunkt verurteilt.